SSRQ ZH NF I/2/1 110-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 110-1
Licence : CC BY-NC-SA
Urfehde des Winterthurer Bürgers Calixtus Hebstrit wegen blasphemischer Äusserungen
1479 octobre 20.
Description de la source
- Cote : STAW URK 1471
- Date : 1479 octobre 20 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 33.5 × 20.5 (Plica : 4.5 cm)
- 1 sceau :
- Rudolf BruchliPersonne : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
- Langue : allemand
Commentaires
Blasphemie zählte zu den «crimina mixta», die sowohl vor geistlichem Gericht als auch vor weltlichem Gericht zur Anklage gebracht werden konnten, vgl. Schwerhoff 2005, S. 127-129. In einem vermutlich zeitgenössischen Bussenverzeichnis der Stadt WinterthurLieu : wird zwischen im Affekt erfolgter und vorsätzlicher Gotteslästerung unterschieden. Im ersten Fall wurde ein Bussgeld von 5 Schilling verhängt, im zweiten Fall drohten Körperstrafen oder Vermögensstrafen (SSRQ ZH NF I/2/1 194-1). Auch in anderen Städten reichten die Strafen für anstössige Schwüre von Geldbussen und Ehrenstrafen bis hin zu Körperstrafen oder sogar der Todesstrafe, vgl. Schwerhoff 2005, S. 132-147.
Texte édité
Annotations
- 1477 wurde ihm für ein Jahr die obere Badstube in WinterthurLieu : verliehen gegen einen wöchentlichen Zins von 12 Schilling (STAW B 2/2, fol. 29r).↩
- Am 20. August 1479 wurde im Ratsbuch vermerkt, dass der Bader CalixtusPersonne : 5 Pfund Busse zahlen sollte (STAW B 2/3, S. 410), die Gründe dafür werden nicht genannt. Am 12. November räumte man ihm ein, in der Stadt bleiben zu dürfen, solange er sich wohlgefällig verhalte, andernfalls sollte er die verdiente Strafe erhalten (STAW B 2/3, S. 417).↩
Résumé