SSRQ ZH NF I/2/1 11-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 11-1
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Organisation der Bauaufsicht in der Stadt Winterthur
1312 décembre 30. Winterthur
Description de la source
- Cote : STAW URK 37
- Date : 1312 décembre 30 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 25.5 × 13.0 (Plica : 2.0 cm)
- 2 sceaux :
- Rudolf von TrostbergPersonne : , attaché à une lanière en parchemin, absent
- Stadt WinterthurOrganisation : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, fragmentaire
- Langue : allemand
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Edition
- UBZH, Bd. 9, Nr. 3184
Commentaires
Nachdem er sich zunächst durch den Vogt von KyburgLieu : hatte vertreten lassen, gab Herzog Leopold von ÖsterreichPersonne : im August 1313 seine stadtherrliche Zustimmung zur Organisation der städtischen Bauaufsicht in WinterthurLieu : (STAW URK 38, Edition: UBZH, Bd. 9, Nr. 3230). Im folgenden Jahr erliessen Schultheiss und RatOrganisation : eine Ordnung, in der sie sich die Aufsicht über das Bauwesen vorbehielten und die Besitzverhältnisse zwischen den Eigentümern der Grundstücke und denen, die diese als Leibgeding nutzten, regelten (UBZH, Bd. 9, Nr. 3251). Baupolizeiliche Standards, etwa im Bereich des Brandschutzes, liessen sich nicht nur mittels Verordnungen durchsetzen, sondern auch durch die Förderung der Verwendung feuersicherer Baumaterialien, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 211-1. Zu baupolizeilichen Vorschriften städtischer Obrigkeiten vgl. Isenmann 2012, S. 463-465; Binding 1993, S. 93-101.
Versäumten die Besitzer notwendige Unterhaltsmassnahmen, konnten baufällige Häuser zur Gefahrenabwehr beschlagnahmt werden (SSRQ ZH NF I/2/1 198-1). Im Ämterverzeichnis des Jahres 1523 werden die drei Verordneten des Kleinen RatsOrganisation : , «so alle buw besechen soͤllen», darunter der amtierende Baumeister, erstmals aufgeführt (STAW B 2/7, S. 377). Zur Baumeisterkommission in der Stadt ZürichLieu : vgl. Sutter 2002, S. 212-215.
Texte édité
Résumé