SSRQ ZH NF I/2/1 108-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 108-1
Licence : CC BY-NC-SA
Anstellung und Eid des Baumeisters der Stadt Winterthur
1477 juin 23.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/3, S. 331 (Eintrag 2)
- Date : 1477 juin 23 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 34.0
- Langue : allemand
Commentaires
Die Eidformel des Baumeisters wurde später erweitert und seine Rechte und Pflichten präzisiert, wie aus dem ältesten Eidbuch der Stadt WinterthurLieu : aus den 1620er Jahren hervorgeht. Demnach führte er Aufsicht über die städtischen Werkleute und öffentlichen Bauten, durfte nur vom RatOrganisation : angeordnete Baumassnahmen durchführen und musste Holz, das noch verwendbar war, an das städtische Bauhaus abliefern (winbib Ms. Fol. 241, fol. 1v). Gemäss den Aufzeichnungen des Hans ErnstPersonne : aus dem Jahr 1692 und späteren Ergänzungen wählten beide RatsgremienOrganisation : ein Mitglied des Kleinen RatsOrganisation : zum Baumeister (winbib Ms. Fol. 264, S. 138; winbib Ms. Fol. 4, S. 22-23), in seinen Aufgaben unterstützte ihn ein Unterbaumeister (Eidformel: STAW AA 4/3, fol. 455v; winbib Ms. Fol. 241, fol. 17v-18r). Wie dem Ämterverzeichnis des Jahres 1523 zu entnehmen ist, gehörte der Baumeister zu den drei Ratsverordneten, «so alle buw besechen soͤllen» (STAW B 2/7, S. 377).
Zur Finanzierung der Instandhaltung und Errichtung kommunaler Bauwerke dienten unter anderem Bussgelder. So sah eine Satzung des Schultheissen und Rats von WinterthurLieu : Organisation : von 1324 bereits die Zahlung der Bussen für strafbare Vergehen («frevel»), Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Totschlag «an der stat bû» vor (SSRQ ZH NF I/2/1 12-1). Herzog Leopold IV. von ÖsterreichPersonne : überliess der Gemeinde zu Beginn des 15. Jahrhunderts wiederholt die in WinterthurLieu : anfallenden Bussen für Bauzwecke (STAW URK 352; STAW URK 401). Die Bauarbeiten führten die städtischen Werkmeister, Zimmerleute, Steinmetze und Schlosser, mit ihren Knechten aus (Eidformeln: STAW AA 4/3, fol. 454r-455v; winbib Ms. Fol. 241, fol. 15v, 17r-18v).
Zur Organisation des städtischen Bauwesens allgemein vgl. Isenmann 2012, S. 98-99; Binding 1993, S. 86-93.
Texte édité
Actum an mentag post
AlbaniPersonne : , anno etcAbréviation lxxvijDate : 23.06.1477
Eadem die et anno
Buwmeister von beden raͤtenOrganisation : Hanns BoßhartPersonne : 3 und swērt,
tru̍wlich ze buwen, keinen nu̍wen buw zetuͦnd an einen ratOrganisation : und das buwgeschier in eren zehalten. a–
Und was eichin
und ander holtz
zum buw nu̍ttz
ist, an der statt
nuttz ze bewenden.Ajout dans la marge de gauche–a
Résumé