SSRQ ZH NF I/2/1 106-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 106-1
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Verpachtung des Rathauses in Winterthur an Peter Siber
1476 septembre 30.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/3, S. 308 (Eintrag 1)
- Date : 1476 septembre 30 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 34.0
- Langue : allemand
Commentaires
Getreide musste zum Verkauf in das WinterthurerLieu : RathausLieu : geliefert werden, dessen untere Etage als Kaufhaus genutzt wurde, vgl. KdS ZH VI, S. 75. Der Zwischenhandel war untersagt (STAW B 2/3, S. 322; STAW B 2/5, S. 426; Edition: QZWG, Bd. 2, Nr. 1485). Der Verkauf fand unter Aufsicht eines vereidigten Kornmessers statt, der die Qualität der Ware prüfte und für das korrekte Abmessen des Getreides zuständig war (SSRQ ZH NF I/2/1 191-1). 1485 verpflichteten Schultheiss und RatOrganisation : namentlich die Müller und Bäcker, Getreide nur im Kaufhaus zu handeln, wobei der Verkauf kleinerer Mengen unter 5 respektive 3 Mütt in den Häusern der Bürger toleriert wurde (STAW B 2/5, S. 143; Edition: QZWG, Bd. 2, Nr. 1420). 1524 wurde der Verkauf von Getreide ausserhalb des Kaufhauses weiter eingeschränkt (SSRQ ZH NF I/2/1 234-1). Gegenüber den ZürchernOrganisation : rechtfertigten die WinterthurerOrganisation : das Verbot des Getreidehandels in den Mühlen als Massnahme, einer Verknappung des Angebots vorzubeugen (STAW B 4/2, fol. 93r).
Texte édité
Annotations
- Lecture incertaine.↩
- Lecture incertaine.↩
- Correction par-dessus, remplace : n.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Ajout dans la marge de gauche avec un signe d’insertion.↩
- Vermutlich ist diese Angabe so zu verstehen, dass für 0.25 bis 0.5 Mütt Getreide, das SiberPersonne : selbst abmisst, eine Gebühr von 1 Haller anfällt und für 1 Mütt Getreide 1 Angster.↩
Résumé