SSRQ ZH NF I/1/3 87-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 87-1
Licence : CC BY-NC-SA
Neubürgereid der Stadt Zürich
ca. 1516 – 1518.
Description de la source
- Cote : StAZH B III 6, fol. 27v-28r
- Date : ca. 1516 – 1518 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 32.0
- Langue : allemand
Commentaires
Der Neubürgereid geht auf zwei ältere Fassungen aus den 1430er Jahren zurück (StAZH B II 4, Teil II, fol. 9v; Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 152-153, Nr. 43; StAZH B II 4, Teil II, fol. 13v; Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 167, Nr. 68). Die vorliegende, modifizierte Version lässt sich der Hand des Schreibers des in den Jahren 1516-1518 erstellten Satzungsbuchs der Stadt Zürich zuordnen.
Für den vorliegenden Eid vgl. Sieber 2001, S. 27; für die Aufnahme in das Bürgerrecht vgl. die diesbezügliche Ordnung des Jahres 1489 (SSRQ ZH NF I/1/3 39-1).
Texte édité
a–Wie und was einer, der zuͦ burger wirt angenomen, sol schwerenVariante alternative dans StAZH B III 5, fol. 115r : Eyd, so ein jeder, der zuͦ burger angenommen wirt, schweeren soll–a
Annotations
- Variante alternative dans StAZH B III 5, fol. 115r : Eyd, so ein jeder, der zuͦ burger angenommen wirt, schweeren soll.↩
- Omission dans StAZH B III 5, fol. 115r.↩
- Omission dans StAZH B III 5, fol. 115v.↩
- Souligné d’une main plus récente .↩
- Vgl. dazu die Ordnung für die Aufgabe des Bürgerrechts (SSRQ ZH NF I/1/3 25-1).↩
- Aus den Steuerbüchern des 15. Jahrhunderts lässt sich belegen, dass der Hausbesitz von Bürgern in der Praxis oftmals nicht gegeben war. Die diesbezügliche Formulierung wurde aus diesem Grund in einer späteren, im Bürgerbuch der Stadt ZürichLieu : überlieferten Fassung des Neubürgereides im Jahr 1612 aufgehoben, mit dem Hinweis auf deren Nichteinhaltung (Koch 2002, S. 69).↩
- Die Aufnahme von Leibeigenen in das Bürgerrecht wurde im Jahr 1540 verboten und war zuvor grundsätzlich möglich (SSRQ ZH NF I/1/3 179-1).↩
- Der Bischof von KonstanzLieu : war bis zur Reformation zuständig für sämtliche Rechtsprechung in Matrimonialsachen. Zum Verfahren vor dem bischöflichen OffizialgerichtOrganisation : vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 9-1.↩
Résumé