SSRQ ZH NF I/1/3 78-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 78-1
Licence : CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich betreffend Haftung von Ehefrauen bei Schuldforderungen an den Ehemann bei gemeinsam betriebenem Gewerbe
1512 juillet 12.
Description de la source
- Cote : StAZH B III 2, S. 356, Eintrag 1
- Date : 1512 juillet 12 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 33.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH B III 4, fol. 41v
- Date : ca. 1539 – 1541 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 29.5
- Langue : allemand
- Cote : StAZH B III 54, fol. 51r
- Date : 1553 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 32.5
- Langue : allemand
Commentaires
Die vorliegende Ordnung präzisiert einen Ratsbeschluss des Jahres 1443, in dem bereits festgelegt worden war, dass eine verheiratete Frau für Schulden ihres Mannes nur dann mithaftete, wenn sie mit ihm in einer geschäftlichen Beziehung gestanden war und die Schulden mit ihrer Zustimmung eingegangen worden waren (Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/1, S. 95-96, Nr. 94). Die vorliegende Präzisierung besteht darin, dass die betroffenen Vermögensanteile der Ehefrau (namentlich zugebrachtes Gut und Morgengabe) explizit benannt werden. Im Jahr 1550 erliess der Rat eine weitere Bestimmung, wonach Frauen, die für die Schulden ihres Ehemanns bereits gehaftet hatten, jedoch nicht alle Forderungen hatten erfüllen können, im Fall einer späteren Erbschaft nicht weiter belangt werden sollten (StAZH B III 4, fol. 41v-42r). Klärungsbedarf gab es in der Rechtspraxis zudem hinsichtlich der Frage, wie die durch die Eheleute betriebene geschäftliche Beziehung (in der vorliegenden Ordnung allgemein umschrieben als «gwu̍n und gwerb») näher definiert werden sollte. Zu diesem Zweck wurden zu Beginn des 17. Jahrhunderts verschiedene erläuternde Beschlüsse gefasst (vgl. Weibel 1988, S. 55-56).
Zum Schuldenmachen durch Eheleute sowie zur wichtigen Rolle von Frauen beim Eintreiben und Begleichen von Schulden vgl. Matter-Bacon 2016, S. 204-211.
Texte édité
Welliche frow zebangk unnd zegaden mit irem eeman stat, die bezalt fuͤr in
Annotations
- Variante alternative dans StAZH B III 54, fol. 51r : Wir haben unns ouch.↩
- Caviardage par une autre main : einhellencklich.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Suppression : nit.↩
- Ajout au-dessus de la ligne avec un signe d’insertion.↩
- Suppression de l’ajout au-dessus de la ligne avec un signe d’insertion : burger.↩
- Suppression : oder.↩
- Correction par-dessus, remplace : m.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Omission dans StAZH B III 54, fol. 51r.↩
- Omission dans StAZH B III 54, fol. 51r.↩
- Variante alternative dans StAZH B III 4, fol. 41v; StAZH B III 54, fol. 51r : Unnd ob eyn man ettwas verschlahen ald verbuͤßenn oder sunst ettwas mit fraͤfel, on der froͧwen schuld, verwürgken wurde, das soll sy zuͦbezalen ouch nit schuldig sin. Erlüttert uf sanct MartinsPersonne : tag 1542Date : 11.11.1542, presentibusÀ l’original : pnt herr HabPersonne : , raͤth unnd burger.↩
- Die Ehefrau konnte in diesem Fall die ihr zustehenden Vermögensanteile zurückfordern, wie wenn ihr Ehemann gestorben wäre. Dies geht aus der Verordnung betreffend Vorrang von Ehefrauen in Konkursen hervor (SSRQ ZH NF I/1/3 63-1).↩
Résumé