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SSRQ ZH NF I/1/3 56-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner

Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 56-1

Licence : CC BY-NC-SA

Ordnung der Stadt Zürich betreffend Klagen in Ehesachen vor dem Offizialgericht in Konstanz

1496 décembre 22.

Bürgermeister Konrad Schwend und beide Räte der Stadt Zürich beschliessen die Anfertigung eines Schreibens an die Landvögte. Diese werden angewiesen, die Bussen für abgewiesene Klagen auf Anerkennung einer Ehe (Eheansprachen) unverzüglich einzuziehen. Sofern ein Anspruch auf Anerkennung einer Ehe erhoben wird, aber keine der beiden Parteien vor Gericht klagen will, sollen beide gebüsst werden.

  • Cote : StAZH B II 27, S. 116
  • Date : 1496 décembre 22
  • Tradition : Eintrag
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 12.5 × 32.5
  • Langue : allemand

Die vorliegende Aufzeichnung stellt eine Erweiterung der Bestimmung «Von unredlicher e» dar, die auf den Richtebrief zurückgeht (SSRQ ZH NF I/1/1, S. 100). Dort wird verordnet, dass im Falle einer Klage auf Anerkennung einer Ehe (Eheansprache), die vor dem KonstanzerLieu : OffizialgerichtOrganisation : abgelehnt wurde, der unterlegene Kläger gegenüber der Stadt ZürichLieu : eine Busse in der Höhe von 10 Pfund zu entrichten hatte. Auf diese Weise sollte verhindert werden, dass ZürcherLieu : Bürgerinnen und Bürger durch ungenügend begründete Klagen vor Gericht gezogen wurden. Von bischöflicher Seite wurde die Bestimmung als Eingriff in die Sphäre geistlicher Gerichtsbarkeit jedoch ungern gesehen (Bauhofer 1936, S. 20-21; Köhler 1932, S. 11-12).

Die Erweiterung gegenüber der Bestimmung des Richtebriefs besteht darin, dass im Falle von Eheansprachen, bei denen keine der Parteien vor dem OffizialgerichtOrganisation : klagen wollte, beide Seiten gebüsst werden sollten. Der RatOrganisation : unterstrich damit den Anspruch, ungerechtfertigte Eheansprachen zu ahnden, auch wenn diese nur aussergerichtlich vorgebracht wurden. Gleichzeitig bestätigte er ausdrücklich die Zuständigkeit des geistlichen Gerichts zur Beurteilung dieser Fälle.

Für das Verfahren in Ehesachen vor dem OffizialgerichtOrganisation : vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 9-1; für die Bestrafung ungerechtfertigter Eheansprachen vgl. Matter-Bacon 2016, S. 61-68; Burghartz 1990, S. 171-174.

Texte édité


Uff donstag naͧch ThomePersonne : aplyapostolyDate : 22.12.1496, pntpresentibus
herr SwendPersonne : , burgermeister, und beyd raͤtOrganisation :

[...]Non-pertinence éditoriale1

Den voͤgten zeschriben, wenn eins dz ander der
e ansprecht, dz sy die buͦs von dem, der dz
ander angesprochen haͧt und dz nit bezu̍cht,
zestund inziechen.
Und ob enweders dz ander
mit recht welt ersuͦchen und doch gen ein
ander anspraͤchig weren, dz sy von den
beiden die buͦs erfordern.

Annotations

    1. Das erste an diesem Tag vor dem RatOrganisation : verhandelte Geschäft steht nicht in Zusammenhang mit dem Editionsstück.