SSRQ ZH NF I/1/3 55-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 55-1
Licence : CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich für das Strafverfahren bei Beschimpfung und Ehrverletzung
1495.
Description de la source
- Cote : StAZH A 43.1.2, Nr. 2, S. 31, Eintrag 2
- Date : 1495 (Datierung aufgrund der Schreiberhand) Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 32.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH B III 2, S. 333
- Date : 1498 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 33.0
- Langue : allemand
- Cote : StAZH B III 4, fol. 26r
- Date : ca. 1539 – 1541 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 29.5
- Langue : allemand
- Cote : StAZH B III 5, fol. 510r
- Date : 1604 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 32.5
- Langue : allemand
Commentaires
Die Datierung der vorliegenden Aufzeichnung ergibt aus ihrer Überlieferung im Anhang des Vierten Geschworenen Briefes des Jahres 1489. Dort wurde sie nachträglich durch Stadtschreiber Ludwig AmmannPersonne : eingefügt, der gleichzeitig eine ähnlich lautende, ältere Ordnung strich (StAZH A 43.1.2, Nr. 2, S. 31). Dies dürfte noch vor Erlass des Fünften Geschworenen Briefes geschehen sein, in dessen Anhang sich eine neue Sammlung von Ordnungen und Eiden findet, in die auch die vorliegende Bestimmung übernommen wurde.
Zur Datierung vgl. Weibel 1988, S. 129; zur Thematik der Ehrverletzung vgl. die Ordnung der Stadt ZürichLieu : betreffend Friedbruch (SSRQ ZH NF I/1/3 38-1).
Texte édité
Umb schelltworrt und beschuldigung der eren
Wo ein person der anndernn zuͦ redt wort, so die er beruͤren, und sy des aͧn fu̍rwort schuldiget, mag dieselb soͤlich schuldigung nit fu̍rbringen, als den raͧtOrganisation : bedunkt, so daͧrumb zuͦ richten haͧt, die sol daͧrumb naͧch desselben raͧtsOrganisation : erkanntnu̍ß gestraͧfft werden, damit dem beschuldigeten wanndlung siner eren bescheche, ye naͧch gelegennheit der sach und als den raͧttOrganisation : bedunckt.
Redt aber der schuldiger soͤliche schelltwort uff hoͤrsagen, der sol sinen gichtigen ansagen stellen. Tuͦt er des nit, so sol er ouch gestraͧfft werden, naͧch erkanntnu̍ß des raͧttsOrganisation : und gelegennheit der sach.
Résumé