SSRQ ZH NF I/1/3 51-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 51-1
Licence : CC BY-NC-SA
Bestätigung des Testaments der Anna Mettenbuch durch den Rat der Stadt Zürich
1491 juin 8.
Description de la source
- Cote : StAZH B VI 308, fol. 285v, Eintrag 1
- Date : 1491 juin 8 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 32.5
- Langue : allemand
Commentaires
Das Testament der Anna MettenbuchPersonne : musste, wie seit dem Jahr 1424 sämtliche in der Stadt ZürichLieu : getroffenen letztwilligen Verfügungen, dem RatOrganisation : zur Genehmigung vorgelegt werden (Zürcher Stadtbücher, Bd. 2/2, S. 360, Nr. 176). Hintergrund dieser Bestimmung war die Bemühung der städtischen Obrigkeit, das Vererben von Gütern, insbesondere von Immobilien, an die Kirche einzuschränken (SSRQ ZH NF I/1/3 7-1). Der RatOrganisation : stellte über genehmigte Testamente besiegelte Urkunden auf, die den Antragstellern ausgehändigt wurden. Die Konzepte sowie fallweise auch dazugehörende Notizen sind zusammen mit weiteren Dokumenten ab dem späten 14. Jahrhundert in den sogenannten Gemächtbüchern (StAZH B VI 304 - B VI 331) überliefert, aus denen auch die vorliegende Aufzeichnung stammt.
Das von Anna MettenbuchPersonne : als Bestattungsort ausersehene Frauenkloster St. VerenaOrganisation : hatte unter den städtischen Klöstern einen Sonderstatus inne: Hervorgegangen aus dem Kontext des mittelalterlichen Beginenquartiers in der Nachbarschaft des PredigerklostersOrganisation : , entwickelte es sich zu einem Frauenkonvent, der in enger Beziehung zum Orden der DominikanerOrganisation : stand, jedoch zu keinem Zeitpunkt vollständig in diesen inkorporiert war. Passend dazu bedachte Anna MettenbuchPersonne : in ihrem Testament neben dem Kloster St. VerenaOrganisation : auch den Konvent der DominikanerOrganisation : ebenso wie eine Insassin des Dominikanerinnenklosters OetenbachOrganisation : . Aufgrund der Formulierung des Testaments bleibt offen, ob der gewünschte Begräbnisplatz im Innern der um 1300 erbauten, der heiligen VerenaPersonne : geweihten Kirche oder auf dem dazu gehörenden Friedhof gelegen war (Illi 1992, S. 55).
Vgl. zum Frauenkloster St. VerenaOrganisation : Helbling 2002a; zur Genehmigung von Testamenten durch den RatOrganisation : sowie zu den Gemächtbüchern vgl. Bosshard 2006; Bosshard 1998; Weibel 1988, S. 64-75.
Texte édité
Heinrich KamblyPersonne : | |
presentibusÀ l’original : pnt | Heinrich MantzPersonne : |
et coram consilioOrganisation : |
Annotations
- Correction au-dessus de la ligne, remplace : ist ir soͤlich gemecht.↩
- Suppression par biffage : hin.↩
- Suppression : is.↩
- Der sogannte (Ver-)Gunstbrief war eine das Testament ergänzende letztwillige Verfügung, mittels welcher der Erblasser vor dem städtischen RatOrganisation : um Erlaubnis bat, über einen kleineren, nicht im Testament geregelten Teil seines Vermögens frei verfügen zu können (Weibel 1988, S. 73-75).↩
- Die Zahlen bezeichnen die Gedächtnisfeiern, die sieben respektive dreissig Tage nach der Beerdigung stattfanden.↩
Résumé