SSRQ ZH NF I/1/3 49-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 49-1
Licence : CC BY-NC-SA
Zunftbrief der Konstaffel
1490 décembre 11.
Description de la source
- Cote : StAZH W I 15.1
- Date : 1490 décembre 11 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 37.0 × 30.5 (Plica : 5.0 cm)
- 1 sceau :
- Stadt ZürichPersonne : , absent
- Langue : allemand
-
Edition
- QZZG, Bd. 1, Nr. 169
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH B II 5, fol. 57r-58v
- Date : 1490 décembre 11 Tradition : Zeitgenössische Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 28.5
- Langue : allemand
Commentaires
Bürgermeister und RatOrganisation : stellten die vorliegende Urkunde gemeinsam mit denjenigen der zwölf ZünfteOrganisation : aus. Sie verfügt über einen mit diesen übereinstimmenden Aufbau, wobei im Vergleich zu den ZünftenOrganisation : der Abschnitt zu gewerbespezifischen Regelungen fehlt. Dies erklärt sich daraus, dass die KonstaffelOrganisation : keine entsprechende Aufsichtsfunktion auszuüben hatte. Zeitgenössische Abschriften der Zunftbriefe finden sich in den Stadtbüchern (Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/1, S. 98-114, Nr. 99). Dort sind jedoch nur diejenigen von KonstaffelOrganisation : und SaffranOrganisation : vollständig wiedergegeben, für die anderen Zünfte hingegen jeweils lediglich die sie speziell betreffenden Abschnitte. Während es sich bei den Zunftbriefen im Wesentlichen um Erneuerungen älterer Bestimmungen handelt, stellt die vorliegende Urkunde für die KonstaffelOrganisation : die erste ihrer Art dar. Darin äussert sich die zunehmende Angleichung der KonstaffelOrganisation : an die ZünfteOrganisation : , wie sie bereits im Vierten Geschworenen Brief vollzogen wurde (SSRQ ZH NF I/1/3 27-1; vgl. Brühlmeier/Frei 2005, Bd. 1, S. 105). Die Zunftbriefe wurden als zugehörig zum Geschworenen Brief betrachtet und dementsprechend mehrfach gemeinsam mit diesem kopiert (StAZH B III 6, fol. 34r-53v; StAZH B III 5, fol. 124r-159v). Im Original erhalten sind, neben der vorliegenden Urkunde der KonstaffelOrganisation : , die Zunftbriefe von SchiffleutenOrganisation : , ZimmerleutenOrganisation : , SaffranOrganisation : , MeisenOrganisation : und WeggenOrganisation : (SSRQ ZH NF I/1/3 45-1; SSRQ ZH NF I/1/3 46-1; SSRQ ZH NF I/1/3 47-1; SSRQ ZH NF I/1/3 48-1; SSRQ ZH NF I/1/3 44-1) sowie der Zunft zur SchneidernOrganisation : (ZBZ ZA Schn 2).
Im Rahmen des Ersten Geschworenen Briefs wurde im Jahr 1336 neben den 13 ZünftenOrganisation : auch die KonstaffelOrganisation : erwähnt als Vereinigung des nicht-zünftigen Anteils der Stadtbürgerschaft, die in erster Linie Adlige und wohlhabende Kaufleute umfasste (QZZG, Bd. 1, Nr. 3, S. 14). Die KonstaffelOrganisation : repräsentierte zur Zeit ihrer Entstehung die gesellschaftliche Führungsschicht, deren Mitglieder einen grossen Anteil der wichtigsten Ämter der Stadt in Anspruch nahmen, einen adligen Lebensstil pflegten und im Rahmen mehrerer exklusiver Trinkgesellschaften zusammengeschlossen waren. Als gemeinsame Trinkstube der KonstafflerOrganisation : ist ab der Wende zum 15. Jahrhundert das Haus zum RüdenLieu : bezeugt (Illi 2003, S. 27). Bereits während der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts, verstärkt aber im 15. Jahrhundert, näherten sich Konstaffel und ZünfteOrganisation : einander an. Dies äusserte sich einerseits am gesellschaftlichen Aufstieg einer wachsenden Anzahl vermögender handwerklicher Familien, die als Zunftmeister zunehmend den Kleinen RatOrganisation : dominierten und sich ihrerseits am adligen Lebensstil der KonstafflerOrganisation : zu orientieren begannen. Andererseits übernahm die KonstaffelOrganisation : zünftige Elemente: Dazu gehören bruderschaftliche Einrichtungen wie eine sogenannte «Büchse», also eine Sparkasse zur Unterstützung von kranken Mitgliedern sowie zur Ausrichtung von Begräbnissen und Seelmessen (vgl. zur Einrichtung der Büchse im Jahr 1417 Zürcher Stadtbücher, Bd. 2/2, S. 278-279, Nr. 68 sowie Illi 2003, S. 44).
Im Rahmen der vorliegenden Regelung wurden der KonstaffelOrganisation : erstmals auch die grösstenteils nicht-zünftigen städtischen Unterschichten zugeteilt, zu denen beispielsweise Tagelöhner, Bettler und die Bewohner des Quartiers im KratzLieu : gehörten. Im Jahr 1494 suchte die KonstaffelOrganisation : ihren Geltungsbereich noch auszuweiten, indem sie auch Personen aus dem Gebiet vor den Stadtmauern aufnahm, wodurch sie jedoch in Konflikt mit der Wacht WollishofenLieu : geriet (QZZG, Bd. 1, Nr. 172). Einige Zeit später unterstützte sie im Rebbau tätige Lohnarbeiter bei ihrem Versuch, nicht wie die eigenständigen RebleuteOrganisation : in die Zunft zur ZimmerleutenOrganisation : zu dienen, sondern sich der KonstaffelOrganisation : anzuschliessen (SSRQ ZH NF I/1/3 73-1). Die Namen der Mitglieder der KonstaffelOrganisation : sind in den sogenannten Fronfastenrödeln überliefert (StAZH W I 15.115.1). Alleinstehende Frauen und Witwen, sofern sie nicht von ihrem verstorbenen Mann ein Zunftrecht hatten übernehmen können, waren ebenfalls der KonstaffelOrganisation : zugeteilt. In der Reformationszeit fanden sich auch aus ihren Klöstern ausgetretene Geistliche in der Gesellschaft. Die bekannteste unter ihnen war die letzte Äbtissin des FraumünstersOrganisation : , Katharina von ZimmernPersonne : .
Während auf diese Weise die Konstaffel im späten 15. Jahrhundert und während des ersten Viertels des 16. Jahrhunderts ein sehr heterogenes Sammelbecken innerhalb der städtischen Bevölkerung darstellte, verstärkten sich ab 1550 wiederum Tendenzen des Abschlusses, wodurch sie sich im Verlaufe der Frühen Neuzeit wieder stärker in Richtung ihrer ursprünglichen Funktion als exklusive Trinkstube wohlhabender Kreise entwickelte.
Zur Geschichte der KonstaffelOrganisation : vgl. Illi 2003; zur vorliegenden Urkunde im Kontext der Zunftbriefe vgl. Brühlmeier/Frei 2005, Bd. 1, S. 93-98; zum Verhältnis der Zunftbriefe zur Rechtspraxis vgl. Heusinger 2011; zum Haus zum RüdenLieu : vgl. KdS ZH NA III.II, S. 78-91.
Texte édité
Annotations
- Variante alternative dans StAZH B II 5, fol. 57v : und gehoͤren.↩
- Omission dans StAZH B II 5, fol. 57v.↩
- Variante alternative dans StAZH B II 5, fol. 58v : uff.↩
- Zur Stellung von Witwen in den ZürcherLieu : ZünftenOrganisation : vgl. auch Brühlmeier/Frei 2005, Bd. 1, S. 265-267.↩
Résumé