SSRQ ZH NF I/1/3 42-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 42-1
Licence : CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich für die Zimmerleute und Maurer sowie Festsetzung der Löhne
1490.
Description de la source
- Cote : StAZH A 77.14, Nr. 162
- Date : 1490 (Datierung aufgrund der Schreiberhand) Tradition : Aufzeichnung (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 31.0
- Langue : allemand
Commentaires
Wie in anderen spätmittelalterlichen Städten war auch in ZürichLieu : das Bauhandwerk neben dem Rebbau das Handwerk mit dem höchsten Anteil unselbständiger Lohnarbeit. Die aus diesem Bereich überlieferten Satzungen geben deshalb wertvolle Einblicke in die vormodernen Lohnverhältnisse. Die erste überlieferte Lohnordnung der Stadt ZürichLieu : stammt aus dem Jahr 1335 und wurde für die ZimmerleuteOrganisation : erlassen (Zürcher Stadtbücher, Bd. 1/1, S. 72, Nr. 172; vgl. auch die ergänzenden Bestimmungen für ländliche Tagelöhner und Handwerker von 1424: Zürcher Stadtbücher, Bd. 2/2, S. 362-363, Nr. 179). Die vorliegende Aufzeichnung lässt sich der Hand des seit 1485 als Unterschreiber in der StadtkanzleiOrganisation : tätigen, nachmaligen Stadtschreiber Johannes GrossPersonne : zuschreiben. Einen Anhaltspunkt für die Datierung des Stücks bietet seine Ähnlichkeit zu GrossPersonne : ' Niederschrift des Vierten Geschworenen Briefes (SSRQ ZH NF I/1/3 27-1).
Die beiden Handwerksgesellschaften der ZimmerleuteOrganisation : und MaurerOrganisation : fassten die wichtigsten Berufe des Bauhandwerks zusammen. Zur Gesellschaft der ZimmerleuteOrganisation : gehörten neben den ZimmerleutenOrganisation : auch die TischmacherOrganisation : , während die MaurerOrganisation : mit den SteinmetzenOrganisation : verbunden waren. Die Beziehungen der Handwerksgesellschaften innerhalb der Zunft zur ZimmerleutenOrganisation : wurden im Jahr 1459 ausführlich geregelt (StAZH W I 5.1.2; Edition: QZZG, Bd. 1, Nr. 151). Von den der Zunft zur ZimmerleutenOrganisation : angehörenden unselbständigen Arbeitskräften sind die im Tagelohn angestellten Handwerker zu unterscheiden. Diese waren seit 1490 in der KonstaffelOrganisation : organisiert (vgl. dazu deren Zunftbrief, SSRQ ZH NF I/1/3 49-1). Wie aus der vorliegenden Ordnung hervorgeht, existierten im späten 15. Jahrhundert hinsichtlich der Zunftaufnahme noch keine Vorgaben bezüglich Mindestlehrzeit und Vorweisung eines Meisterstücks; vielmehr reichte die Begutachtung des Kandidaten durch zwei Meister aus. Schärfere Aufnahmebedingungen wurden Mitte des 16. Jahrhunderts für zwei der Bauhandwerke eingeführt, nämlich im Jahr 1548 für die SteinmetzeOrganisation : und die TischmacherOrganisation : (QZZG, Bd. 1, S. 261-263, Nr. 357; 358).
Zu vorliegenden Ordnung vgl. Strolz 1970, S. 113; zum ZürcherLieu : Baugewerbe vgl. Guex 1986; Strolz 1970; zur Lohnentwicklung der unselbständig tätigen Bauhandwerker im 15. und 16. Jahrhundert vgl. Schulz 1987, S. 327-343; zur Verköstigung als Teil der Entlohnung vgl. Rippmann 1996.
Texte édité
Unser herren burgermeister, raͧt und zunftmeister der statt ZürichLieu : Organisation : haben gemeiner statt zuͦ guͦt, damit die inn buw und wesen dester baß enthalten werden moge, diß nach geschriben ordnung und satzung der zimerlütenOrganisation : und murerOrganisation : handtwerchs halb geordnot und gesetzt. Also das all die, so der selben zunft und hantwerchs sind oder hinfür jemer werden, soͤlich ordnung und satzung vestenklich zuͦ halten, mit uf gehepten vingern und gelerten worten schweren und niemans hinfür soͤlich ir zunft und hantwerch lihen soͤllen, er habe dann soͤlichs also geschworn.
Item des ersten welicher der obgenanten beider hantwerchen ir zunft annemen wil, das der vorher von zweyenQuantité : 2 guͦten meistern desselben handtwerchs, so darzuͦ verordnot werden, sines hantwerchs bewart werden sol, also das die selben beid by iren eiden bezügen und sagen mogen, das er soͤlichs handtwerchs wirdig und das so wol konne, das ein jeder daran mit im versorget sye und im die zunft billich gelichen werden. Anders sol hinfür keinem mer die zunft gelichen werden.
Die obgenanten handtwerchs lüt beyder handtwerchs soͤllent über jar on alle verhindrung an das werck gan am morgenPériode : le matin fruͤ, so man im MünsterLieu : und zuͦ Sant PeterLieu : zuͦ betten lütetHeure : 21:001 und zuͦ nachtPériode : le soir nit ab dem werch gan biß man aber zuͦ betten lütet an den selben enden.
[p. 3]Saut de pageItem den selben handtwerchs lüten beyder handtwerch sol man von sant JoͤrgenPersonne : tagDate : 23. avril bißCorrection par-dessus, remplace : sb zuͦ sant FrenenPersonne : tagDate : 1. septembre des tags zuͦ viermalenQuantité : 4 essen geben und von sant FrenenPersonne : tagDate : 1. septembre widerumb biß zuͦ sant JoͤrgenPersonne : tagDate : 23. avril des tags zuͦ dryenQuantité : 3 malen. Und zuͦ soͤlicher malen soͤllen sy sich von einem benuͤgen spiß und win, als ein byderman das gehaben und erliden mag und nebent soͤlichen malen sol man inen kein win geben und syCorrection par-dessus, c oͧch nieman me noch anders dann wie obstat an vordern oder begerent durch sich nach ander, sunder sich an lon, spiß und tranck benuͤgen, wie abgeschriben staͧt, on all widerred.
Item all ander tagnower soͤllen glicher wiß an das werck und darab gan, oͧch sich an essen und trincken benuͤgen lassen, wie obstat, und sol man inn zuͦ lon geben von sant PetersPersonne : tagDate : 22. février, obgenant, biß zuͦ sant GallenPersonne : tagDate : 16. octobre des tags iij Unité monétaire : 3 sous/sols .
Item von sant GallenPersonne : t[ag]Endommagé par la restauration, complété(e) par analogiedDate : 16. octobre widerumb biß sant PetersPersonne : tagDate : 22. février vorgemelt des tags ij Unité monétaire : 2 sous/sols viij ₰Unité monétaire : 8 deniers .
[p. 4]Saut de pageAnnotations
- Omission, complété(e) par analogie.↩
- Correction par-dessus, remplace : s.↩
- Correction par-dessus, .↩
- Endommagé par la restauration, complété(e) par analogie.↩
- Der erwähnte Glockenschlag ertönte um neun Uhr abendsHeure : 21:00, vgl. StAZH A 81.1, Nr. 6 sowie Casanova 2007, S. 185 und Sutter 2001, S. 181.↩
Résumé