SSRQ ZH NF I/1/3 23-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 23-1
Licence : CC BY-NC-SA
Verordnung der Stadt Zürich betreffend Neuordnung der niederen Gerichtsbarkeit in ihrem Herrschaftsgebiet
1487 février 12.
Description de la source
- Cote : StAZH B II 11, S. 15
- Date : 1487 février 12 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 12.0 × 30.5
- Langue : allemand
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Edition
- Gagliardi, Waldmann, Bd. 1, Nr. 207 c, S. 291
Regest
- Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 195, Anm. 3
Commentaires
Die Aufzeichnung entstand im Rahmen der Bemühungen der ZürcherLieu : Obrigkeit, die Rechtsverhältnisse auf der Landschaft zu verschriftlichen und die städtische Herrschaft zu intensivieren. Wurde im Mandat von 1474 (SSRQ ZH NF I/1/3 10-1) die Vergabe der Lehen näher geregelt, widmete sich der Erlass von 1487 den Gerichtsherren auf der Zürcher LandschaftLieu : , also den Inhabern der Niederen Gerichtsbarkeit, bei denen es sich in den meisten Fällen um Adlige, geistliche Körperschaften sowie wohlhabende ZürcherLieu : Bürger handelte.
Während die vorliegende Ordnung diese stärker an die Obrigkeit zu binden suchte, indem sie die obligatorische Bestätigung ihrer Rechte durch einen Ratsausschuss verlangte, sollten gemäss einem kurz darauf gefassten Beschluss die adligen Gerichtsherren, die nicht Mitglied des RatesOrganisation : waren, zusätzlich einen Eid auf die Stadt schwören (SSRQ ZH NF I/1/3 22-1). Nach dem Sturz Hans WaldmannsPersonne : lehnten sich die Adligen der Grafschaft KyburgLieu : jedoch dagegen auf und forderten wiederum ihre Entbindung von diesem Eid.
Die nur teilweise erfolgreich verlaufenen Versuche einer Einschränkung der Unabhängigkeit der Gerichtsherren zugunsten der städtischen Herrschaft entsprechen einer allgemeinen Tendenz des späten 15. Jahrhunderts, wie sie etwa auch in BernLieu : (HLS, Twingherrenstreit) zu beobachten ist. In ZürichLieu : blieb das Gleichgewicht zwischen Dorfgemeinden, Gerichtsherren und Stadtherrschaft labil, wobei erst die Reformation mit der Säkularisierung der Kirchengüter eine deutliche Stärkung der Stadt herbeiführte. Dennoch existierten noch am Ende des Ancien Régime rund 30 Gerichtsherrschaften, von denen einige, wie die Herrschaft HegiLieu : , im 16. Jahrhundert sogar noch beträchtlich wuchsen.
Für die Bedeutung der Quelle im Kontext der Territorialisierung und Intensivierung von Herrschaft auf der ZürcherLieu : Landschaft vgl. Eugster 1995b, S. 317-322; Largiadèr 1932, S. 42. Spezifisch zu den ZürcherLieu : Gerichtsherrschaften vgl. Frey 2017, S. 35-39; Niederhäuser 2003; Weibel 1996, S. 34-37.
Texte édité
Uff mentag vor ValentiniPersonne : Date : 12.02.1487, presentibus her WaldmannPersonne : , burgermeister, und beyd raͤtOrganisation :
Unser herren burgermeister und raͤt der stat Zu̍richLieu : Organisation : habent einhellig angesehen und geordnot, das alle die, welich die sind, so die kleinen oder nydren gericht in der selben unser herren hohen gerichten und herlikeiten zuͦ haben vermeynend, ir rechtung, es syen roͤdel oder anders, umb soͤliche kleinen oder nidren gericht wisende, indert jarsPériode : 1 année frist dem nechsten fu̍r etlich des raͧtsOrganisation : dartzuͦ verordnot legen und die dz hoͤren und besehen laͧsen sol[len]Endommagé par une coupure, complété(e) par analogiea, wz unsern herren in dem zuͦ vergu̍nsten und b den hohen gerichten unabnemlich sy, und wie och die hohen und nidren gericht gegen ein andern gehalten und gebrucht werden soͤllen. Und wie och denn dz von inen abgeredt und beschlosen wirtAjout au-dessus de la lignec, also sol es dem nach von unsern herren burgermeister und raͤtenOrganisation : bestaͤtigt, och deshalb ein nu̍wer rodel gemacht und mit der stat secret besigelt und dz hinfu̍r unablaͤslich gehalten werden. Dann die selben unser herren jetz noch hienoch uf die roͤdel, so von inen nit bestaͤtigt noch mit der stat secret sigel besigelt sind, gentzlich nichtz halten wellen und och die gantz kraftloß achten und erkennen.
Und darzuͦ sind geordnot: her burgermeister WaldmannÀ l’original : WaldPersonne : , her AͤscherPersonne : , meister WidmerPersonne : , meister OͤheinPersonne : .
Sy soͤllen och gwalthaben, ander und mer, es sy die oCorrection par-dessus, remplace : voͤgtdber oder underfoͤgt ald die eltisten in der vogti, so dann jeder rodel beruͤrt, zuͦ inen zuͦ nemmen oder nit, oder die gericht zuͦ der stat hand zuͦ koffen.
Résumé