check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ ZH NF I/1/3 166-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner

Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 166-1

Licence : CC BY-NC-SA

Testamentarische Vergabung des Chorherrn Stefan Meier an das Siechenhaus an der Spanweid

1538.

Stefan Meier, Chorherr am Fraumünster, überschreibt 26 Pfund jährlichen Zins aus dem Weinungeld der Stadt Zürich den Aussätzigen im Siechenhaus an der Spanweid, wobei nach seinem Tod der dortige Kaplan jeden Samstag 10 Schilling aus dem Weinungeld beziehen, davon einen Schilling sich selbst zu Lohn nehmen und aus den restlichen neun Schilling den Aussätzigen Fleisch, Fisch oder was ihnen gefällig ist, kaufen lassen soll. Des Weiteren sind dem Kaplan vier Mal im Jahr je zwei Schilling auszubezahlen und für den Betrag von acht Schilling einzukaufen, was die Aussätzigen wünschen (1). Weiter hat Stefan Meier den Aussätzigen im Siechenhaus an der Spanweid vier Jucharten Reben einschliesslich den Erträgen aus Haus, Hoftstatt, Holz und Heu geschenkt. Aus den Erträgen dieser Schenkung soll der Pfleger vier Mal den Aussätzigen je eine Quart Wein austeilen (2).

  • Cote : StAZH H I 607, fol. 63r
  • Date : 1538
  • Tradition : Eintrag
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 32.0
  • Langue : allemand

Es handelt sich bei dem Eintrag um die überarbeitete Version einer Jahrzeitstiftung aus dem um das Jahr 1490 entstandenen Jahrzeitbuch des Siechenhauses an der SpanweidLieu : Organisation : (SSRQ ZH NF I/1/3 57-1). Im Zuge der Neuanlegung des Buches 1539 wurden auch die älteren Einträge übernommen, um die daraus folgenden Besitzansprüche des Siechenhauses sicherzustellen. Dabei erfolgte jedoch eine Umarbeitung im reformatorischen Sinn. Wie aus dem vorliegenden Eintrag ersichtlich wird, ging damit die Weglassung aller Hinweise auf den Zweck der Stiftung, das Seelenheil des Stifters zu erhalten, einher. Ebenfalls getilgt wurden die Fronfasten als diejenigen kirchliche Festtage, an welche die Abhaltung der Jahrzeitmessen gebunden war. Auf diese Weise wandelte sich die ursprüngliche Jahrzeitstiftung zur einer rein wohltätig ausgerichteten testamentarischen Vergabung.

Das Buch wurde bis in die zweite Hälfte des 16. Jahrhunderts weitergeführt und dokumentiert auf diese Weise die anhaltend intensive Stiftungstätigkeit ZürcherLieu : Bürger gegenüber dem Siechenhaus. Ein prominentes Beispiel dafür ist die Schenkung Heinrich BullingersPersonne : und seiner Ehefrau Anna AdlischwylerPersonne : aus dem Jahr 1557 (SSRQ ZH NF I/1/3 192-1).

Texte édité


Ordnunng unnd gmächtt dennen armen
kinden, gethan von her Steffan MeyerPersonne : , chorher zum FrowenmünsterLieu :


Item her Steffan MeyerPersonne : , chorherr zum FrowenmünsterLieu : , hatt geordnett und gesetzt
zwentzig unnd sechs pfundUnité monétaire : 26 livres geltz uff derr
statt win ungelt der statt Zu̍richLieu : den armmen
sondersiechen lu̍ten an der SpannweydLieu : , also
dz nach sinem tod der capplan da selbs
an der SpanweydLieu : all samstagPériode : samedi am win ungelt vordren unnd inziechen sol zechen 
Unité monétaire : 10 sous/sols
, da von nemmen im selbs zlon j Unité monétaire : 1 sou/sol unnd umb
die u̍berigen nu̍n schillingUnité monétaire : 9 sous/sols durch der sondersiechen botten kouffen vysch oder fleysch
oder was denen siechen aller gevellist ist
unnd dz erberlich under sy teylen, so ver
es gelangen mag. Item man sol geben ij Unité monétaire : 2 sous/sols
dem capplan viermal im jarrDurée répétée : 3 mois unnd umb
viij Unité monétaire : 8 sous/sols ouch kouffen viermal im jarDurée répétée : 3 mois, was
sy wennd.

Item der vorgenant her Steffan MeyerPersonne : hatt
denen kinden geben zuͦ einem widem vierr
juchartt reben
Mesure de superficie : 4 poses vigne
, huß, hofstatt, holtz, höwwächs mitt aller zuͦ gehörde, darum sol
ein pfleger geben ein quertli winsMesure de volume : 1 quart vin eim jeden
armen hus kind viermal im jarDurée répétée : 3 mois, zuͦ sampt
dez win, der einem sust wirdtt von der pfruͦnd.
Actum m cccc lxxxxv jarDate : 01.01.1495 – 31.12.1495.