SSRQ ZH NF I/1/3 145-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 145-1
Licence : CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich betreffend Kompetenzenregelung zwischen Kleinem und Grossem Rat
1529.
Description de la source
- Cote : StAZH B III 2, S. 367
- Date : 1529 (Datierung aufgrund des vorangehenden Eintrags) Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 33.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH B III 4, fol. 51r
- Date : ca. 1539 – 1541 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 29.5
- Langue : allemand
- Cote : StAZH B III 5, fol. 90r
- Date : 1604 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 32.5
- Langue : allemand
Commentaires
Die vorliegende, undatierte Aufzeichnung findet sich unter den Nachträgen zum Geschworenen Brief von 1498 und wurde gemeinsam mit einem Zusatz zur Verordnung der Stadt ZürichLieu : betreffend verspätete Teilnahme an den Ratssitzungen eingetragen (StAZH B III 2, S. 366). Die hier ausformulierte Kompetenzenregelung erlangte offenbar längerfristige Gültigkeit, denn sie wurde im Wesentlichen unverändert auch in die Satzungsbücher des 17. Jahrhunderts übertragen (StAZH B III 5, fol. 90r).
Der Grundsatz, wonach der Kleine RatOrganisation : in gewichtigen Fragen der Aussen- und Bündnispolitik gehalten war, den Grossen RatOrganisation : oder sogar die gesamte BürgergemeindeOrganisation : in den Entscheid miteinzubeziehen, ist bereits im frühen 15. Jahrhundert nachzuweisen (Zürcher Stadtbücher, Bd. 1/2, S. 400-401, Nr. 269).
Im Zuge der Stärkung der Stellung des Grossen RatesOrganisation : im Anschluss an den Waldmannhandel erfolgte im Jahr 1489 die Festlegung einer Reihe von Geschäften, welche ohne dessen Mitsprache nicht entschieden werden durften (StAZH A 43.1.2, Nr. 2, S. 36). Die vorliegende Aufzeichnung basiert auf der Satzung von 1489. Darüber hinaus drückt sich darin aber auch die während der Reformationszeit de facto vollzogene Machtkonzentration beim Kleinen RatOrganisation : aus, namentlich in Fragen der Religionspolitik. Im Anschluss an den Zweiten Kappelerkrieg konnte die ZürcherLieu : Landschaft erfolgreich durchsetzen, dass auch ihre Mitbestimmung bei Kriegs- und Bündnisfragen vertraglich verankert wurde (SSRQ ZH NF I/1/3 151-1).
Zur Aufteilung der Kompetenzen zwischen GrossemOrganisation : und Kleinem RatOrganisation : vgl. Weibel 1996, S. 18-19; Weibel 1988, S. 349; Ruoff 1941, S. 51; zur Einberufung der BürgergemeindeOrganisation : im 15. Jahrhundert vgl. Sieber 2001, S. 26; allgemein zum Kleinen RatOrganisation : während der Reformationszeit vgl. Jacob 1970.
Texte édité
a Was sachen hinfüro an die cleynnenOrganisation : , dessglichen an die grossen retOrganisation : langen söllen
Annotations
- Ajout en haut de page d’une main plus récente : An eyn besunder blatt.↩
- Variante alternative dans StAZH B III 4, fol. 51r; StAZH B III 5, fol. 90r : einungen.↩
- Variante alternative dans StAZH B III 4, fol. 51r; StAZH B III 5, fol. 90r : zuͦverlychen.↩
- Suppression : machen.↩
- Der Geschworene Brief sprach ab 1489 den Oberstzunftmeistern als Mitgliedern des Kleinen Rats Organisation : das Recht zu, wichtige Geschäfte vor den Grossen RatOrganisation : zu bringen (SSRQ ZH NF I/1/3 27-1; SSRQ ZH NF I/1/3 58-1).↩
Résumé