SSRQ ZH NF I/1/3 13-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 13-1
Licence : CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich betreffend Ablösung von der Geistlichkeit geschuldeten Zinsen
1480 août 21.
Description de la source
- Cote : StAZH B II 4, Teil II, fol. 37r, Eintrag 1
- Date : 1480 août 21 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 30.5 × 40.0
- Langue : allemand
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Edition
- Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 229, Nr. 147
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Bei dem vorliegenden Eintrag handelt es sich um die früheste Ablösungsverordnung der Stadt ZürichLieu : . Ähnliche Regelungen wurden während des 15. Jahrhunderts in zahlreichen Städten getroffen, vereinzelt bezeugt sind sie seit dem frühen 13. Jahrhundert. Der Hintergrund für ihren Erlass bestand in der zunehmenden Belastung von Immobilien durch ewige Renten, die zu einem grossen Teil von Stiftungen an die Geistlichkeit herrührten und für die es keine Möglichkeit zur Ablösung gab.
Mit der ZürcherLieu : Ablösungsverordnung wurde für diejenigen Renten, die auf Stiftungen zugunsten der Geistlichkeit zurückgingen, ein Wiederkaufsrecht eingeführt, so dass die Inhaber der belasteten Immobilien sich ihrer Zinsschuld entledigen konnten, ohne dass die Nutzniesser dagegen Einspruch erheben konnten. Dass davon die Vergabungen zugunsten der Armenpflege ausgenommen waren, zeigt die Einschätzung der Obrigkeit, die darin eine Leistung zugunsten des Gemeinwohls sah, die es zu schützen galt (Gilomen 1995, S. 347-348). Am 17. Oktober 1480 erliess der RatOrganisation : eine kurze ergänzende Verordnung zur Rentenablösung (SSRQ ZH NF I/1/3 14-1).
Um die Kumulation von Einnahmen aus Renten beim Klerus sowie dessen Immobilienbesitz einzuschränken, war in ZürichLieu : bereits im Jahr 1424 die obligatorische Überprüfung sämtlicher Testamente durch den RatOrganisation : eingeführt worden (Zürcher Stadtbücher, Bd. 2/2, S. 360, Nr. 176). Ähnliche Zwecke verfolgte die bereits im Richtebrief von 1304 verankerte Amortisationsgesetzgebung, wonach in den Besitz der Kirche gelangte Güter innert Jahresfrist wieder an weltliche Besitzer verkauft werden mussten (SSRQ ZH NF I/1/1, S. 116-117). Hier ging es der städtischen Obrigkeit in erster Linie darum, aufgrund der Abgabenfreiheit des Klerus entstehende Steuerausfälle zu verhindern.
Zur ZürcherLieu : Ablösungs- und Amortisationsgesetzgebung vgl. Hugener 2014, S. 81; Zimmermann 2007; Gilomen 1995, S. 344; 347-348; Gilomen 1994a, S. 136-141.
Texte édité
Zinß ab zeloͤsen, so den geistlichen gegeben weͣrden
Item, was und welicherley zinsen den geistlichen an pfruͦnden, an jarzit, vigilian, bruͦderschafften oder an buw durch gottes willen geben und von den geistlichen nit umb ir bar gellt erkoufft ist, das die, in dero hand und gewallt die unnderpfand je stand, soͤlich gaͧben loͤsen mogent, als hie nach staͧt, doch darinn ußgelaͧsen recht erbzinß, ouch die gu̍llten und die güter, daruff die pfruͦnden gewidmet sind.
Item j mut kernnenMesure de volume : 1 muid grain geltz mit xxv pfundenUnité monétaire : 25 livres .
Item j eimer winMesure de volume : 1 setier vin geltz mit xxv pfundenUnité monétaire : 25 livres .
Item j guldinUnité monétaire : 1 florin geltz mit xx guldinUnité monétaire : 20 florins .
Item j pfundUnité monétaire : 1 livre geltz mit xx pfundenUnité monétaire : 20 livres .
Was aber zuͦ spenden armenlu̍ten gesetzt ist, sol man nit schuldig sin zuͦ loͤsen zegebent.
Résumé