SSRQ ZH NF I/1/3 129-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 129-1
Licence : CC BY-NC-SA
Todesurteil des Blutgerichts der Stadt Zürich gegen Verena Diener von Pfäffikon wegen Hexerei
1525 octobre 19.
Description de la source
- Cote : StAZH B VI 251, fol. 18r-20r
- Date : 1525 octobre 19 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 32.5
- Langue : allemand
-
Übertragung in modernes Deutsch
- Sigg, Hexenprozesse, Nr. 6
Nachweis
- Sigg, Hexenmorde, S. 12, Nr. 6
Commentaires
Das vorliegende Urteil gegen die der Hexerei bezichtigte Verena DienerPersonne : basiert auf einem Geständnis der Angeklagten, das in den Gerichtsakten überliefert ist (SSRQ ZH NF I/1/3 123-1). Der Vergleich beider Dokumente erlaubt einen Einblick in den Ablauf des Blutgerichtsverfahrens und seine Schriftlichkeit. In vielen Fällen geben die Gerichtsakten auch die Aussagen der befragten Zeugen wieder (vgl. StAZH A 27.159 - A 27.164). Sie enthalten zudem zahlreiche Hinweise auf das Zustandekommen der Geständnisse unter Einfluss der Folter, die im Blutgerichtsverfahren seit dem späten 14. Jahrhundert eingesetzt wurde (Wettstein 1958, S. 113). Daneben sind dort aber auch Fälle dokumentiert, die mit einer Freilassung der der Hexerei beschuldigten Personen endeten (vgl. dafür exemplarisch den Prozess gegen Anna MeisterPersonne : und ihre Schwester, SSRQ ZH NF I/1/3 112-1).
Für das damalige Herrschaftsgebiet ZürichsLieu : sind aus der Zeit zwischen den Jahren 1487 und 1701 insgesamt 79 Todesurteile überliefert, die aufgrund des Vorwurfs der Hexerei und damit verbundener Verleugnung Gottes und Eingehung eines Teufelspakts gefällt wurden. 74 verurteilten Frauen stehen fünf Männer gegenüber. Bezüglich der Herkunft der Hingerichteten ist festzuhalten, dass sich keine Stadtbürger darunter befanden, stets handelte es sich entweder um Bewohner der Landschaft oder um Auswärtige. Auch bei der chronologischen Verteilung lassen sich klare Tendenzen feststellen: Während in das ganze 15. Jahrhundert lediglich zwei Verurteilungen fallen, sind es in den zehn Jahren zwischen 1518 und 1528 bereits doppelt so viele. Anteilsmässig am meisten Hinrichtungen angeblicher Hexen entfallen jedoch auf die 50 Jahre zwischen 1580 und 1630 (48 Fälle).
Zu den ZürcherLieu : Hexenprozessen vgl. Sigg 2018; Sigg, Hexenprozesse; zu den Hexenverfolgungen in verschiedenen Städten der EidgenossenschaftLieu : und des OberrheinsLieu : vgl. Blauert 2004; Modestin/Utz Tremp et al. 2002.
Texte édité
Annotations
- Suppression : iro.↩
- Suppression : unnd.↩
- Suppression : vil.↩
- Suppression : gebenn.↩
- Suppression : an.↩
- Suppression : die.↩
- Suppression : den.↩
- Suppression : hochzit.↩
- Suppression : es.↩
- Suppression : gen.↩
- Correction dans la marge de gauche, remplace : er.↩
- Suppression : das mit breiten bletteren uff dem herd wuͤchse.↩
- Suppression : gesetzt.↩
- Suppression : Clasin.↩
- Suppression : So hab sy dhein.↩
- Suppression : D.↩
- Suppression : betrug.↩
- Suppression : gen.↩
- Corrigé de : xxv.↩
- Zur gestrichenen Passage notierte der Schreiber am linken Rand den Vermerk: «Sol nit gelesen werdenn.» Dies bezieht sich auf die öffentliche Verlesung des Urteils auf dem FischmarktLieu : vor dem RathausLieu : . Vgl. dazu die Blutgerichtsordnung der Stadt ZürichLieu : (SSRQ ZH NF I/1/3 99-1).↩
- Von hier an wird das Urteilsformular für die Hinrichtung durch Verbrennen wiedergegeben, wie es im zweiten Teil der Blutgerichtsordnung vorgegeben ist (SSRQ ZH NF I/1/3 100-1).↩
- Die korrekte Datierung des Urteils auf das Jahr 1525 geht aus dem überlieferten ausführlichen Geständnis Verena DienersPersonne : (SSRQ ZH NF I/1/3 123-1) sowie der Amtszeit Bürgermeister WaldersPersonne : (1524-1541) hervor. Zur Datierung vgl. auch Sigg, Hexenprozesse, S. 23.↩
Résumé