SSRQ ZH NF I/1/3 120-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 120-1
Licence : CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Entfernung der Heiligenbilder
1524 juin 15.
Description de la source
- Cote : StAZH A 42.1.12, Nr. 12
- Date : 1524 juin 15 Tradition : Aufzeichnung (Einzelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 32.5
- Langue : allemand
-
Edition
- Zürcher Kirchenordnungen, Bd. 1, Nr. 13
- Egli, Actensammlung, Nr. 546
- Bullinger, Reformationsgeschichte, Bd. 1, S. 173-174
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 759, Nr. 87 = Nr. 88
- Moser 2012, Bd. 1, S. 186, Nr. 48
Commentaires
Nachdem in ZürichLieu : bereits im September 1523 erste ikonoklastische Handlungen stattgefunden hatten, entschied sich der RatOrganisation : mit dem vorliegenden Mandat für die obrigkeitlich kontrollierte Entfernung der Bilder aus den städtischen Kirchen. Ein gemeinsam mit dem Mandat verabschiedeter Ausführungsbeschluss regelte die Einzelheiten der Räumung und benannte die dafür Verantwortlichen (StAZH B VI 249, fol. 111v).
Hatte der RatOrganisation : in einem früheren Mandat noch eine abwartende Position bezogen und das eigenmächtige Entfernen oder Beschädigen von Bildern unter Strafe gestellt (SSRQ ZH NF I/1/3 118-1), wurde er nicht zuletzt durch Bilderstürme auf der Landschaft (in StadelhofenLieu : , WeiningenLieu : , StammheimLieu : sowie zuletzt in ZollikonLieu : ) zur Klärung der Situation veranlasst. Unmittelbar nach den Ereignissen von ZollikonLieu : erging deshalb ein Schreiben an die drei Leutpriester der Stadt ZürichLieu : sowie an den Abt von KappelLieu : , den Komtur von KüsnachtLieu : und den Propst von EmbrachLieu : mit der Bitte, zur Bilderfrage Stellung zu nehmen (StAZH B VI 249, fol. 107r). Das daraufhin von Huldrych ZwingliPersonne : verfasste Gutachten ging Ende Mai ein (StAZH E II 341, fol. 3251r-3260r; Edition: Zwingli, Werke, Bd. 3, Nr. 35, S. 114-131).
Gemäss Gerold EdlibachPersonne : scheiterte kurz vor Erlass des vorliegenden Mandats ein erster Versuch, die Bilder aus den Kirchen zu entfernen am Widerstand von Teilen der Bevölkerung (Edlibach, Aufzeichnungen, S. 56). Zur endgültigen Entscheidung dürfte auch der plötzliche Tod des bilderfreundlichen Bürgermeisters Marx RöistPersonne : beigetragen haben (Jezler 1990, S. 154). Die Entfernung der Bilder dauerte rund zwei Wochen, die wichtigsten zeitgenössischen Berichte stammen von Gerold EdlibachPersonne : (Edlibach, Aufzeichnungen, S. 56-57) und Bernhard WyssPersonne : (Wyss, Chronik, S. 40-44).
Zum vorliegenden Mandat sowie allgemein zum ZürcherLieu : Bildersturm vgl. Jezler 2018; Jezler 2000; Stucki 1996, S. 195; Jezler 1990, S. 154-155.
Texte édité
a–Wie man mit den kilchen goͤtzen handlen solAjout au-dessus de la ligne par une autre main–a
Annotations
- Die Bestimmungen betreffend von Einzelpersonen gestiftete und durch die Kirchgemeinden kollektiv finanzierte Bilder finden sich bereits im Mandat vom Oktober 1523 (SSRQ ZH NF I/1/3 118-1).↩
Résumé