SSRQ ZH NF I/1/3 119-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 119-1
Licence : CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Fleischverbot in der Fastenzeit
1524 février 17.
Description de la source
- Cote : StAZH A 42.1.12, Nr. 8
- Date : 1524 février 17 Tradition : Aufzeichnung (Einzelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 32.5
- Langue : allemand
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Edition
- Egli, Actensammlung, Nr. 499
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH B VI 249, fol. 93r-v
- Date : 1524 février 17 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 32.5
- Langue : allemand
Commentaires
Bereits im Jahr 1522 fand in ZürichLieu : eine Reihe demonstrativer Verstösse gegen das Fastengebot statt, mit der die Anhänger der neuen Lehre weit über die Stadt hinaus für Aufsehen sorgten. Das bekannteste dieser Ereignisse war das Wurstessen in der Offizin des Buchdruckers Christoph FroschauerPersonne : im Beisein von Huldrych ZwingliPersonne : . Der Rat der Stadt ZürichLieu : Organisation : liess diese Vorfälle gerichtlich untersuchen (für die entsprechenden Zeugenaussagen vgl. StAZH B VI 288, fol. 129v-132r; Edition: Egli, Actensammlung, Nr. 233). Zudem wurde eine Gesandtschaft des Bischofs von KonstanzLieu : empfangen, die vor Propst und Kapitel des GrossmünsterstiftsOrganisation : sowie vor dem RatOrganisation : die Einhaltung des Fastengebots anmahnte. Auch ZwingliPersonne : erhielt Gelegenheit, sich zu dieser Angelegenheit zu äussern.
Am 9. April 1522 entschied der RatOrganisation : , den Fleischgenuss während der Fastenzeit bis auf Weiteres unter Strafe zu stellen, erbat aber vom Bischof von KonstanzLieu : näheren Bescheid über die Grundlage des Fastengebots in der Heiligen Schrift (für das Mandat vgl. StAZH A 42.1.12, Nr. 7; Edition: Egli, Actensammlung, Nr. 237; für den dazu gehörenden Ratsbeschluss vgl. StAZH B VI 247, fol. 231v-232v; Edition: Egli, Actensammlung, Nr. 236). ZwingliPersonne : legte im Anschluss an diese Auseinandersetzung seinen Standpunkt in der Schrift «Von Erkiesen und Fryheit der Spysen» (ZBZ 18.421,2) dar.
Erst das vorliegende Mandat setzte das Fastengebot faktisch ausser Kraft, indem der Fleischgenuss ausserhalb der Öffentlichkeit sowie aus gesundheitlichen Gründen («notturfft») ausdrücklich erlaubt wurde. Letzteres war auch bereits in vorreformatorischer Zeit grundsätzlich möglich gewesen, allerdings war dazu die Bestätigung eines Arztes sowie des Beichtvaters der betroffenen Person notwendig, worauf eine kirchliche Dispens erteilt werden konnte. Das vorliegende Mandat überliess dagegen die Frage des Fleischgenusses jedem Einzelnen. Laut Gerold EdlibachPersonne : wurde das Fastengebot zu diesem Zeitpunkt schon von weiten Teilen der Bevölkerung missachtet (Edlibach, Aufzeichnungen, S. 49-50).
Nichtsdestotrotz stellt auch das vorliegende Mandat den offenen und demonstrativen Fleischverzehr weiterhin unter Strafe. Ausschlaggend dafür war die Furcht der Obrigkeit vor Unruhen in der angespannten Situation der Fasnachtszeit des Jahres 1524, als die Fragen der Bilderverehrung und der Entrichtung des Zehnten die Bevölkerung spalteten. Die Grundlage für die Ausfertigung des vorliegenden Mandats bildete ein Ratsbeschluss desselben Datums (StAZH B VI 249, fol. 93r-v), der überarbeitet und am 21. Februar 1524 öffentlich verlautbart wurde.
Allgemein zu den Speisevorschriften während der Fastenzeit und den Möglichkeiten zur Erlangung einer kirchlichen Dispens vgl. Ettlin 1977, S. 29-33; 80-86; zum Wurstessen des Jahres 1522 vgl. Stucki 1996, S. 189-190; Gäbler 2004, S. 51-54; zur Fasnacht des Jahres 1524 vgl. Jezler et al. 1984, S. 290.
Texte édité
Variante alternative dans StAZH B VI 249, fol. 93r-v : Mittwuchen nach der alten vaßnachtDate : 17.02.1524, presentibusÀ l’original : pnt her burgermeister SchmidPersonne : , rët und burgerOrganisation : a
o–Verkuͤnt dominicaÀ l’original : dnica reminiscere anno 24Date : 21.02.1524Omission dans StAZH B VI 249, fol. 93r-v–o
p–Statschriber ZurichLieu : scripsitÀ l’original : stOmission dans StAZH B VI 249, fol. 93r-v–p
[fol. v]Saut de pageAnnotations
- Variante alternative dans StAZH B VI 249, fol. 93r-v : Mittwuchen nach der alten vaßnachtDate : 17.02.1524, presentibusÀ l’original : pnt her burgermeister SchmidPersonne : , rët und burgerOrganisation : .↩
- Omission dans StAZH B VI 249, fol. 93r-v.↩
- Variante alternative dans StAZH B VI 249, fol. 93r-v : burgermeister, raͤt und dem großen raͤtt, genampt die zweyhundert der statt Zu̍richLieu : Organisation : .↩
- Variante alternative dans StAZH B VI 249, fol. 93r-v : der.↩
- Variante alternative dans StAZH B VI 249, fol. 93r-v : miteinanderenn.↩
- Omission dans StAZH B VI 249, fol. 93r-v.↩
- Variante alternative dans StAZH B VI 249, fol. 93r-v : entspringennt.↩
- Variante alternative dans StAZH B VI 249, fol. 93r-v : sunst.↩
- Variante alternative dans StAZH B VI 249, fol. 93r-v : soͤlich groß.↩
- Variante alternative dans StAZH B VI 249, fol. 93r-v : bruchen.↩
- Omission dans StAZH B VI 249, fol. 93r-v.↩
- Variante alternative dans StAZH B VI 249, fol. 93r-v : ußwyßdt.↩
- Variante alternative dans StAZH B VI 249, fol. 93r-v : one alle ergernuß und muͦtwillen.↩
- Omission dans StAZH B VI 249, fol. 93r-v.↩
- Omission dans StAZH B VI 249, fol. 93r-v.↩
- Omission dans StAZH B VI 249, fol. 93r-v.↩
Résumé