SSRQ ZH NF I/1/3 113-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 113-1
Licence : CC BY-NC-SA
Ordnung des Betreibungsverfahrens der Stadt Zürich
1520 juillet 27.
Description de la source
- Cote : StAZH A 43.1.3, Nr. 5
- Date : 1520 juillet 27 Tradition : Aufzeichnung, Heft (2 Doppelblätter)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 30.0
- Langue : allemand
-
Edition
- Malamud/Sutter 1999, S. 114-116
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH A 43.1.3, Nr. 3
- Date : 1493 février 12 Tradition : Aufzeichnung (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 32.0
- Langue : allemand
- Cote : StAZH A 43.1.3, Nr. 4
- Date : 1493 février 12 Tradition : Aufzeichnung (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 32.0
- Langue : allemand
Commentaires
Die vorliegende Aufzeichnung beschreibt das Betreibungsverfahren bei einfachen Geldschulden. Dazu gehörten auch unbeglichene Rechnungen für Lieferungen von Konsumgütern sowie Entschädigungen für Dienstleistungen (Malamud/Sutter 1999, S. 89-90). Ein beschleunigtes Verfahren existierte bei Mietschulden sowie Renten auf Stadthäusern: Hier konnte der Gläubiger entweder ein ihm versprochenes Unterpfand einziehen oder beim Bürgermeister um die Stellung eines Knechts ersuchen, um die aufgelaufenen Schulden direkt einzutreiben (StAZH A 43.1.1, Nr. 10; Teiledition: Malamud/Sutter 1999, S. 113). Ein eigenständiges Verfahren stellte schliesslich die Zwangsvollstreckung um versessene Grundzinsen und Zehnten dar, die sogenannte Frönung. Diese ging im Jahr 1460 von der kirchlichen in die städtische Gerichtsbarkeit über und war separat geregelt (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 4).
Zur Zeit ihrer Entstehung stellte die vorliegende Ordnung die ausführlichste Beschreibung des Betreibungsverfahrens bei Geldschulden dar. Es handelt sich um die Abschrift einer Ordnung aus dem Jahr 1493, die jedoch ausführlicher ist als die beiden vorhandenen zeitgenössischen Aufzeichnungen (StAZH A 43.1.3, Nr. 3; StAZH A 43.1.3, Nr. 4). Die vorliegende Abschrift dürfte im Jahr 1520 anlässlich der Bestätigung der Ordnung von 1493 entstanden sein. Ältere diesbezügliche Bestimmungen finden sich im Richtebrief (SSRQ ZH NF I/1/1, S. 76-78) sowie in den Stadtbüchern (Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/1, S. 62-63, Nr. 61). Im Gerichtsbuch des Jahres 1527 findet sich schliesslich eine erneuerte Verfahrensordnung, die auch Gründe für die Einstellung des Betreibungsverfahrens definiert (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 132). Die zweite Rezension des Gerichtsbuchs fügte im Jahr 1553 weitere Bestimmungen hinzu, vgl. StAZH B III 54, fol. 70r-72v; Edition (mit weiteren Ordnungen): Schauberg, Gerichtsbuch, S. 65-84.
Für die verschiedenen Formen des Betreibungsverfahrens vgl. Malamud/Sutter 1999 (mit Hinweisen zur älteren Literatur); zu den Eingewinnerverzeichnissen vgl. Meier 1997; zu Eid und Ordnung des Schultheissen vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 135; zur Verbannung (Verrufung) zahlungsunfähiger Schuldner vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 53.
Texte édité
a–
j–k–Uff fritag nach sannt AnnenPersonne : tag im xxo jarDate : 27.07.1520, ist dis unnser
statt ordnung und bruch vor mir, dem schultheisÀ l’original : schulths und dem
gerichtOrganisation : , wie obstat, gelesen worden, in by sin des gerichtzweibel
und des raͧtschribers, die haben och gesagt, dz
soͤlichs alles, wie oblut, diser zit unnser statt bruch sig
und sy dz beid in uͤbung haben. Doch mogind unsere
herren burgermeister und raͤttOrganisation : das inindernAinsi und meren,
nach irem gefallen.
Annotations
- Omission dans StAZH A 43.1.3, Nr. 3; StAZH A 43.1.3, Nr. 4.↩
- Omission dans StAZH A 43.1.3, Nr. 3; StAZH A 43.1.3, Nr. 4.↩
- Corrigé de : sovil.↩
- Omission dans StAZH A 43.1.3, Nr. 3; StAZH A 43.1.3, Nr. 4.↩
- Omission dans StAZH A 43.1.3, Nr. 3; StAZH A 43.1.3, Nr. 4.↩
- Variante alternative dans StAZH A 43.1.3, Nr. 3; StAZH A 43.1.3, Nr. 4 : Welicher aber uf sinen eid nimpt, das er sinen gulten nit zubezalen oder ze verpfenden hab, ist er hushablich, so soͤllent die ingewuͤnner durch die knecht dem schuldner soͤlichs verkunden, ob er dem selben beschliessen welle. Und wil er im beschliesen, sol der selb, so also beschlu̍sd, die stat umb die buͦs, die der, so in die verlurst bracht ist, durch die verlurst verfallen hat, abtragen, glicher form, als ob er inn nach der verlurst verpfendt oder mit barem gelt abtragen het. Wil aber der schuldner der stat buͦs nit geben ald nit beschliesen, so mag der raͧtOrganisation : umb der stat buͦs beschliesen und ingewynnen lasen. Und wenn einer uf sinen eid nimbt, das er weder pfand noch pfennig hab und im der, der inn mit recht so wyt erlangt hat, nit beschliesen wil, so mag der selb den schuldner, so also sinen eid genommen haͧt, das er weder pfand noch pfennig hab, nach unser stat Zu̍richLieu : recht uff der stat verruͤf buͦch schriben und im umb die selben schuld uf den nächsten sant JohansPersonne : abend im summerDate : 23. juin also nach unser stat Zu̍richLieu : recht die stat verruͦfen laͧsen.↩
- Variante alternative dans StAZH A 43.1.3, Nr. 3; StAZH A 43.1.3, Nr. 4 : Und.↩
- Omission dans StAZH A 43.1.3, Nr. 3; StAZH A 43.1.3, Nr. 4.↩
- Correction à la hauteur de la ligne, remplace : i.↩
- Omission dans StAZH A 43.1.3, Nr. 3; StAZH A 43.1.3, Nr. 4.↩
- Ajout au-dessous de la ligne.↩
- Omission dans StAZH A 43.1.3, Nr. 3; StAZH A 43.1.3, Nr. 4.↩
- Corrigé de : 1493Date : 01.01.1493 – 31.12.1493.↩
- Hans EffingerPersonne : übte von 1493 bis 1526 das Amt des Schultheissen aus. Die vorliegende Aufzeichnung ist somit im ersten Jahr seiner richterlichen Tätigkeit entstanden. Sie dürfte aus dem Bedürfnis des neuen Amtsträgers hervorgegangen sein, ausgehend von einem konkreten Fall bisher gewohnheitsrechtlich geregelte Abläufe schriftlich zu dokumentieren. Zwischen 1526 und 1528 war EffingerPersonne : für die KonstaffelOrganisation : Mitglied des Kleinen RatsOrganisation : . Für weitere Angaben zu seiner Person vgl. Zürcher Ratslisten, S. 286-289; Bauhofer 1943a, S. 205-206.↩
- Die Eingewinnerverzeichnisse sind von 1375-1487 (mit Lücken) als Teil der Rats- und Richtbücher überliefert (StAZH B VI 190 - B VI 279 a). Ab 1468 sind parallel zusätzlich die Verlustbücher überliefert (StAZH B VI 291 a - B VI 293), vgl. Malamud/Sutter 1999, S. 89; 93.↩
- Diese Bemerkung dürfte sich auf den im Kommentar zu diesem Stück erwähnten, das Betreibungsverfahren betreffenden Eintrag in den Stadtbüchern beziehen.↩
- Hans AsperPersonne : wurde im Jahr 1513 als Ratsschreiber eingesetzt. Von seiner Hand existiert eine detaillierte Beschreibung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 104).↩
- Sowohl der Gläubiger als auch der mutmassliche Schuldner konnten innerhalb Monatsfrist ein Verfahren vor dem StadtgerichtOrganisation : anstrengen, wenn zwischen beiden Parteien keine Einigkeit bestand (Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/1, S. 62-63, Nr. 61).↩
- Das Verbot eigenmächtiger Fristerstreckungen seitens der Eingewinner und ihrer Knechte sowie die Bestimmungen im Falle erneuter Kreditvergabe an bereits betriebene Schuldner wurden im Jahr 1539 erneut in Erinnerung gerufen und bestätigt (StAZH B III 53, fol. 30r-31r).↩
Résumé