SSRQ ZH NF I/1/3 107-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 107-1
Licence : CC BY-NC-SA
Urteil betreffend die Klage der Schuhmacher der Stadt Zürich wegen Versammlungen der Gesellen und Lehrknaben ihres Handwerkes ohne ihr Wissen
1518 novembre 2.
Description de la source
- Cote : StAZH B VI 294 b, fol. 6r
- Date : 1518 novembre 2 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 32.0
- Langue : allemand
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Regest
- QZZG, Bd. 1, Nr. 214
Commentaires
Die vorliegende Aufzeichnung stammt aus dem Zunftmeisterbuch der Stadt ZürichLieu : , wo die Rechtsprechung in zunftinternen Streitigkeiten dokumentiert ist. Zwischenzeitlich war die Seite aus dem Buch herausgelöst und befand sich im Aktenbestand des Schuhmacherhandwerks. Aus dieser Zeit stammt auch der Dorsualvermerk.
Die Gesellen und Lehrknaben der SchuhmacherOrganisation : waren eigenständig organisiert und verfügten über eine der Jungfrau MariaPersonne : geweihte BruderschaftOrganisation : (für deren Begründung vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 18-1). Für die Kerzen des Altars der BruderschaftOrganisation : in der BarfüsserkircheLieu : hatten die Mitglieder Wachs zu spenden, woraus sich im vorliegenden Fall eine Auseinandersetzung zwischen den Gesellen entwickelte. Der Streit gelangte zuerst an die Versammlung der Meister des Schuhmacherhandwerks. Erst als diese keine Einigung herbeiführen konnten, respektive der Konflikt sich sogar noch ausweitete, traten das Kollegium aller städtischen Zunftmeister und letztlich der Kleine RatOrganisation : als weitere Instanzen in Erscheinung. Das vorliegende Urteil dokumentiert auf diese Weise die verschiedenen Ebenen der Rechtsprechung in Handwerksangelegenheiten.
Für die bei der Anrufung eines Zunftgerichts fällig werdenden Gebühren vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 188-1.
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