Die Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins und das Staatsarchiv des Kantons Zürich freuen sich, mit dem vorliegenden Band und vier weiteren, gleichzeitig erscheinenden Editionseinheiten einen wertvollen Beitrag zum Verständnis der Geschichte von Stadt und Territorialstaat Zürich im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit zu leisten. Unter der Leitung von Christian Sieber haben insgesamt sechs Bearbeiterinnen und Bearbeiter die Quellen zu den Städten Zürich und Winterthur, zur Landvogtei Greifensee sowie zu den Obervogteien rund um die Stadt Zürich gesichtet, zentrale Stücke ausgewählt und wissenschaftlich kommentiert. Die Quellenstücke wurden in digitaler Form nach den Grundsätzen der Text Encoding Initiative (TEI) aufbereitet und online publiziert. Die gedruckte Fassung dient demgegenüber als Referenzpublikation.
Unser Dank gebührt zuallererst den Bearbeiterinnen und Bearbeitern der fünf Editionseinheiten, Dr. des. Michael Schaffner (Stadt und Territorialstaat Zürich), Sandra Reisinger (Gedruckte Mandate), Dr. Bettina Fürderer (Stadt Winterthur), Dr. Rainer Hugener (Landvogtei Greifensee) sowie Dr. Ariane Huber Hernández und Michael Nadig (Obervogteien um die Stadt Zürich). Dr. Pascale Sutter hat das Projekt als wissenschaftliche Leiterin der Rechtsquellenstiftung begleitet und zusammen mit den Bearbeiterinnen und Bearbeitern neue Richtlinien für die digitale Edition erarbeitet. Unterstützt wurde sie im Bereich der Informatik und Computerlinguistik durch Dr. Bernhard Ruef. Im Staatsarchiv wurden entsprechende Arbeiten durch Rebekka Plüss durchgeführt.
Bei der Erfassung und Verwaltung der Literatur hat sich die Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbibliothek bewährt, indem alle verwendeten Publikationen in der Bibliographie der Schweizergeschichte (BSG) verzeichnet werden. Unterstützung in linguistischen Fragen erhielt das Projektteam durch Dr. Hans-Peter Schifferle vom Schweizerischen Idiotikon sowie durch Dr. Philipp Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof von der Fachstelle Latein der Universität Zürich.
Zu danken haben wir ausserdem den beteiligten Stadtarchiven von Zürich und Winterthur, die Arbeitsplätze für unsere Bearbeiterinnen und Bearbeiter bereitgestellt und sie bei ihrer Arbeit tatkräftig unterstützt haben. Für das Erstellen von Digitalisaten ausgewählter Quellenstücke bedanken wir uns bei Romano Padeste, bei der Zentralbibliothek Zürich und bei der Fotografin Christine Seiler, Zürich. Die Satzarbeiten haben Dr. Pascale Sutter und Dr. Bernhard Ruef übernommen, den Druck hat in bewährter Manier die Dike-Verlag AG durchgeführt. Ermöglicht wurde dieses Vorhaben dank der massgeblichen Unterstützung durch den Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds) des Kantons Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur. Ihnen allen sei an dieser Stelle herzlich gedankt.
Prof. Dr. Lukas Gschwend, Präsident der Rechtsquellenstiftung
Dr. Beat Gnädinger, Staatsarchivar des Kantons Zürich
St. Gallen/Zürich, im Frühling 2021
Ganze zwei Jahre habe ich mich intensiv mit den gedruckten Mandaten der Stadt Zürich zwischen 1525 und 1798 beschäftigt. Die grosse Vielfalt an Themen, welche die Zürcher Obrigkeit sowohl den Zeitgenossen als auch der Nachwelt hinterlassen hat, stellte für mich eine spannende, wenn auch nicht immer einfache Herausforderung dar. Die Tatsache, dass es sich bei den Quellen um gedruckte Texte handelte, machte das Transkribieren zwar deutlich einfacher, aber die langen, verschachtelten und oftmals komplizierten Sätze führten zu manchem Kopfzerbrechen. Eine häufig mühselige Kleinarbeit war ausserdem die Abklärung der Entstehungsgeschichte der einzelnen Mandate. Obwohl die Zürcher Mandate meist in den Ratsmanualen beim entsprechenden Tagesdatum angesprochen werden, waren die Gründe und der Ablauf der Mandatserlasse nicht immer ersichtlich. Zudem befinden sich die häufig im Vorfeld angefertigten Kommissionsgutachten und Mandatsentwürfe in anderen Beständen des Staatsarchivs Zürich, wo sie zunächst in fast detektivischer Arbeitsweise aufgefunden werden mussten. Kaum Hinweise gab es schliesslich zur Druckgeschichte der Zürcher Mandate, obwohl dies aus mediengeschichtlicher Perspektive spannende Antworten auf viele meiner Fragen hätte geben können. Zum Glück fanden sich immer wieder handschriftliche Anmerkungen und Ergänzungen bei einzelnen Mandatsexemplaren, die Licht ins Dunkel brachten. Dank den meist unbekannten Verfassern dieser handschriftlichen Notizen konnte ich zahlreiche Vermutungen zur Entstehungsgeschichte und Verbreitung der Zürcher Mandate anstellen.
Die vielen thematischen Aspekte, die in den Zürcher Mandaten vorkommen, waren nicht nur der unmittelbare Grund für die Erstellung von Themenblöcken, sondern halfen mir, mich vertieft mit der Geschichte der Zürcher Herrschaft in der Frühen Neuzeit auseinanderzusetzen. So konnte ich aus der Forschungsliteratur, aber vor allem mit der sorgfältigen Lektüre und Analyse der Zürcher Mandate neue Erkenntnisse gewinnen. Die gedruckten Mandate widerspiegeln in diesem Sinne einen Ausschnitt beziehungsweise eine spezifische Sichtweise der Geschichte Zürichs zwischen dem 16. und 18. Jahrhundert.
Dank möchte ich an erster Stelle der Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins aussprechen. Insbesondere die administrative und wissenschaftliche Leiterin Dr. Pascale Sutter war mir aufgrund ihrer kompetenten, freundlichen und jederzeit raschen Antworten auf meine fachlichen Fragen sowie aufgrund ihres sorgfältigen und kritischen Lektorats aller edierten Mandate eine grosse Hilfe. Pascale Sutter ist es zudem zu verdanken, dass ich im Sommer 2017 im Rahmen des SSRQ-Workshops in Zürich mit anderen Editorinnen und Editoren von schweizerischen Rechtsquellen in Kontakt treten und Erfahrungen austauschen konnte.
Ebenfalls zentral für die Erstellung dieser Editionseinheit war das gesamte Team
des Projekts der Elektronischen Rechtsquellen-Edition Zürich (Projekt eRQZH),
namentlich Dr. Bettina Fürderer, Dr. Ariane Huber Hernández, Dr. Rainer Hugener,
Dr. des. Michael Schaffner, Michael Nadig und Christian Sieber. Sie alle waren
für meine Arbeit sowohl in fachlicher wie auch in menschlicher Hinsicht ein
grosser Gewinn. Neben der Beantwortung vieler meiner Fragen war das Zürcher
Rechtsquellenteam vor allem für die Kollationierung der edierten Mandate
verantwortlich. Gegen Ende meiner Tätigkeit im Staatsarchiv Zürich war mir des
Weiteren Tessa Krusche mit der qualitativ hochstehenden und äusserst schnellen
Transkription zahlreicher Mandate behilflich, wofür ich ihr ebenfalls herzlich
danken möchte. Dr. des. Michael Schaffner danke ich zudem für die nach dem Ende
meiner Anstellungszeit vorgenommenen Abschlussarbeiten an meiner
Editionseinheit, in deren Rahmen er auch die Kommentare zu zwei Stücken verfasst
hat (
Eine wissenschaftliche Quellenedition lässt sich ohne die Mitwirkung und Unterstützung von institutioneller Seite kaum bewältigen. Aus diesem Grund möchte ich zuerst den vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staatsarchivs Zürich danken. Für Fragen zu bestimmten Beständen, zur Überlieferungsgeschichte und zum Auffinden einiger Archivalien standen mir unter anderem Dr. Karin Huser, Dr. Meinrad Suter, Dr. Hans Ulrich Pfister und Martin Leonhard zur Verfügung. In der Abteilung Beständeerhaltung wurden unter Leitung von Ines Rauschenbach und Romano Padeste von den edierten Mandaten qualitativ hochstehende Digitalisate erstellt. Für technische Anliegen des Rechtsquellenportals, des Archivinformationssystems scopeArchiv sowie für allgemeine Fragen zur digitalen XML-Edition bin ich unter anderem Prof. Dr. Tobias Hodel, Monika Rhyner, Matthias Wild und Rebekka Plüss zu Dank verpflichtet.
Obwohl alle edierten Mandate aus den Beständen des Staatsarchivs Zürich stammen, möchte ich an dieser Stelle Christian Scheidegger (Zentralbibliothek Zürich) und Dr. Roger Peter (Stadtarchiv Zürich) für ihre Auskünfte bei meiner Recherche nach weiteren Mandatsexemplaren in anderen Gedächtnisinstitutionen danken. Ausführliche und hilfreiche Antworten auf allgemeine Fragen zur Definition und Abgrenzung von Mandaten gaben mir des Weiteren Prof. Dr. Michael Stolleis und Prof. Dr. Karl Härter (Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt am Main) sowie Dr. Josef Pauser (Bibliothek des Verfassungsgerichtshofs, Wien). Bei spezifischen inhaltlichen Fragen konnte ich mich an Benedikt Zäch (Münzkabinett Winterthur) wenden, was für das Verständnis der komplexen frühneuzeitlichen Münzgeschichte auf eidgenössischem Gebiet äusserst hilfreich war. Im Bereich der Kleidermandate konnte ich dank Sonia Calvi (Departement Geschichte, Basel) neue Erkenntnisse gewinnen.
Zuletzt möchte ich meiner gesamten Familie und all meinen Freunden dafür danken, dass sie mich in den vergangenen zwei Jahren tatkräftig unterstützt, für meine Fragen immer ein offenes Ohr hatten und meinen Erzählungen zu den Zürcher Mandaten geduldig zuhörten.
Sandra Reisinger
Zürich, im Frühling 2021
Im Zuge des Ausbaus der Landeshoheit und der Herrschaftsintensivierung in Europa
kam es seit dem ausgehenden Mittelalter zu Verrechtlichungs- und
Disziplinierungstendenzen. Vermehrt wurden neue Normen nicht mehr nur mittels
Stadt- und Landrecht, sondern vor allem durch Einzelerlasse, die häufig als
Mandate bezeichnet wurden, gesetzt. Die Beanspruchung der Satzungsgewalt durch
den städtischen Rat beschränkte sich zunächst auf das Gebiet innerhalb der
Stadtmauern. Mit dem Ausbau der Territorialherrschaft, die in Zürich in der
Mitte des 15. Jahrhunderts weitgehend abgeschlossen war, dehnte die Obrigkeit
ihren Regelungs- und Verwaltungsanspruch auf das gesamte Herrschaftsgebiet aus.
Als zunehmend beliebtes Instrument zur Durchsetzung der Normen in
unterschiedlichen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens der Bürger und
Untertanen erwiesen sich dabei die zunächst handschriftlichen, seit dem 16.
Jahrhundert gedruckten Mandate. Diese wurden in Zürich seit der zweiten Hälfte
des 14. Jahrhunderts vom Rat erlassen.
Der Begriff Mandat
geht auf das lateinische Wort Auftrag
, Weisung
und Befehl
bedeutet. Während
im römischen Staatsrecht ein Gelegenheitsschriften
bezeichnet.Mandat
finden sich in den
Quellen bis ins 19. Jahrhundert ausserdem die Begriffe Edikt
,
Erlass
, Verordnung
, Ordnung
und Satzung
, die oft
synonym verwendet wurden. Bei den zürcherischen Mandaten dieser Editionseinheit
ist diese Vielfalt zwar ebenfalls erkennbar, aber gewisse Tendenzen sind dennoch
auszumachen. Am häufigsten kommen die Begriffe Mandat
, Verordnung
und Ordnung
als Selbstbezeichnungen vor. Der Begriff Ordnung
wird
eher für umfassendere und stärker strukturierte Erlasse, die über einen
originalen Titel verfügen, verwendet.Mandate
oder seit dem 17. Jahrhundert Verordnungen
bezeichnen
dementsprechend eher Einzelerlasse, häufig Einblattdrucke ohne Titel.Mandaten
beziehungsweise Verordnungen
als Einzelerlasse
sowie Ordnungen
als umfassendere Sammelerlasse für die Zeit zwischen 1525
und 1798 nur beschränkt aufrechterhalten. So konnte auch ein umfassender, stark
strukturierter Erlass als Mandat
bezeichnet werden, wie dies im
Werbungsmandat von 1772 der Fall ist.Ordnung
nicht automatisch, dass ein langer oder durch Titel und
Untertitel gegliederter Erlass gemeint ist.Mandat
und Ordnung
, Mandat
und Verordnung
oder
Ordnung
und Verordnung
gleichzeitig verwendet wurden.Mandat
oder Verordnung
sowie bei Sammelerlassen die
Bezeichnung Ordnung
verwendet.
Im 15. Jahrhundert, insbesondere in der Amtszeit des Bürgermeisters Hans Waldmann
(1483-1489), kam es zu einer Häufung von Mandatserlassen. Am umfangreichsten ist
dabei das Mandat von 1488, das weitgehend frühere Bestimmungen zusammenfasst und
wiederholt.
Im für diese Editionseinheit massgeblichen Zeitraum von 1525 bis 1798 bestand das
Zürcher Herrschaftsgebiet aus der Stadt Zürich und der untertänigen Landschaft.
Mit einer Einwohnerzahl zwischen 8000 und 11 000 Personen war die Stadt
Zürich im eidgenössischen Vergleich eine mittelgrosse Stadt. Die Bevölkerung des
Zürcher Herrschaftsgebiets lässt sich in drei grosse Gruppen einteilen: Bürger,
Hintersassen und Aufenthalter. Seit dem 16. und vor allem seit dem 17.
Jahrhundert erfolgte eine zunehmende Abschliessung des Bürgerrechts sowie eine
Einschränkung der politischen Partizipation auf die regimentsfähigen
Bürgergeschlechter.
Das Verfassungssystem Zürichs bestand seit dem Geschworenen Brief von 1498 bis
zum Untergang des Alten Stadtstaats 1798 aus folgenden Gremien: Der Grosse Rat
oder Rat der Zweihundert bestand aus 212 Mitgliedern (18 Vertreter aus der
Gesellschaft zur Konstaffel, 144 Vertreter aus den zwölf Zünften und 50
Mitglieder des Kleinen Rats) und war für Gesetzgebung, Steuer- und
Finanzangelegenheiten, Landkäufe, Bürgeraufnahmen, Bündnisabschlüsse,
Kriegsentscheide, für die Wahl des Kleinen Rates, für die Besetzung von Ämtern
und Pfarrstellen sowie für den Empfang von Gesandtschaften zuständig. Der Kleine
Rat, der einen Teil des Grossen Rats darstellte, bestand aus den beiden
Bürgermeistern, den 24 Zunftmeistern, aus den vier Konstaffelherren und 20
weiteren gewählten Ratsherren. Die 50 Mitglieder des Kleinen Rats teilten sich
in zwei, halbjährlich wechselnde Ratsrotten (Baptistalrat, Natalrat) auf, wobei
die beiden Ratshälften häufig gemeinsam tagten. Der Kleine Rat übte die oberste
Gerichtsbarkeit aus und war für die täglichen Staats- und Verwaltungsgeschäfte
zuständig. Des Weiteren gab es den Geheimen Rat, der aus den vier obersten
Zunftmeistern (Statthalter), den zwei Säckelmeistern und dem Klosterobmann
bestand. In der Regel beriet der Kleine Rat die Geschäfte, die an den Grossen
Rat gelangten, vorgängig. Während die Versammlungstage des Kleinen Rats
normalerweise die Montage, Mittwoche, Donnerstage und Samstage waren,
Die Ratsmitglieder hatten nicht nur Regierungsfunktionen inne, sondern übten auch
zahlreiche Verwaltungstätigkeiten aus. So wurden die Kleinräte für lukrative
Verwaltungsämter (Säckelmeister, Statthalter, Obmann, Sihlherr, Bauherr etc.)
und als Vögte der inneren Obervogteien eingesetzt. Die Landvogteien wurden
hingegen mit Mitgliedern des Grossen Rates besetzt. Für die eigentliche
Ausführung von Regierungsbeschlüssen wurden häufig Verordnete oder im 18.
Jahrhundert zunehmend ständige Kommissionen eingesetzt. Darin befanden sich
nicht nur Angehörige des Kleinen und Grossen Rates, sondern auch Fachleute aus
der Bürgerschaft.
Mit der Reformation verstärkte sich die Verknüpfung zwischen weltlicher Obrigkeit
und Kirche. Der Grosse Rat legte als oberstes Kirchenorgan Katechismus und
Gesangsbuch fest, erliess die Prädikantenordnung
Ein zentrales Anliegen der Zürcher Obrigkeit, das sich unter anderem in den
gedruckten Mandaten niederschlägt, war die Sicherung der Lebensmittelversorgung
der Bevölkerung sowie die Verhinderung von spekulativen Kauf- und
Verkaufspraktiken. Bestrebungen zum Konsumentenschutz und zu obrigkeitlichen
Preisregulierungen lassen sich beispielsweise beim Weinbau und Weinhandel
zeigen. Die obrigkeitliche Weinpolitik, die als Agrarprotektionismus bezeichnet
werden kann, verhinderte die unkontrollierte Einfuhr von fremdem Wein, was nicht
nur den zürcherischen Weinbauern, sondern auch den städtischen Lehensherren
zugutekam. Die Festlegung der Weinpreise und die Sicherstellung einer
angemessenen Weinqualität diente aus obrigkeitlicher Sicht nicht nur dem Wohl
der Konsumenten, sondern hatte aufgrund der Weinumsatzsteuer (Umgeld) und der
jährlichen Weinrechnung auch fiskalpolitische Gründe.
Obrigkeitliche Gewerberegulierungen sind in Zürich insbesondere im 18.
Jahrhundert beispielsweise für den Umgang mit Mehl erkennbar. Mithilfe von
sogenannten Mehlproben sowie mit gewerbespezifischen Regelungen für Müller und
Bäcker wurde versucht, gegen Betrug und Spekulation vorzugehen.
Um die Lebensmittelversorgung der Bevölkerung zu garantieren, legte die Obrigkeit
nicht nur Vorschriften in Handel und Gewerbe fest, sondern es erfolgten in der
zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts auch Reformbestrebungen in der
Landwirtschaft. Massgeblich daran beteiligt war die Ökonomische Kommission, eine
Sektion der Naturforschenden Gesellschaft Zürichs. Neben der Auflösung der
Dreizelgenwirtschaft und der Ausweitung des Ackerbaus strebten die Mitglieder
der Ökonomischen Kommission unter anderem die Anpflanzung von Kleesamen und
Kartoffeln an.
Prekäre Lebensverhältnisse und konjunkturelle Schwankungen, wie beispielsweise
die Teuerungskrise von 1770/1771, konnten zur Verschärfung des Umgangs mit
verdächtigen einheimischen oder fremden Personen führen.
Ein weiterer Bereich, der in Zürich im gesamten untersuchten Zeitraum einen hohen
obrigkeitlichen Regelungsbedarf aufweist, war das Militär- und Söldnerwesen.
Während der sogenannte Reislauf im 16. und 17. Jahrhundert noch weitgehend
verboten war, durften die männlichen Zürcher Angehörigen im 18. Jahrhundert als
Söldner in obrigkeitlich bewilligte Regimenter eintreten.
Für den Bereich der Finanzwirtschaft lassen sich anhand der obrigkeitlichen
Mandate zwischen 1525 und 1798 zwei Schwerpunkte feststellen, zum einen das
Kreditwesen, zum anderen das Münzwesen. In der ersten Hälfte des 16.
Jahrhunderts erliess der Zürcher Rat neue Bestimmungen bezüglich Zinssatz,
Ablösung und Form der seit dem Spätmittelalter weit verbreiteten Gülten.
Schliesslich ist der Zeitraum zwischen 1525 und 1798 durch ein hohes Mass an
obrigkeitlichen Regulierungsbestrebungen in den Bereichen Lebensführung und
Devianz gekennzeichnet. In der älteren Forschung wird in diesem Zusammenhang
häufig von Sittenmandaten gesprochen.Grosse Mandate
(für die Bewohner von Stadt und
Landschaft oder nur für die Stadt) beziehungsweise als Landmandate
(nur
für die Bewohner der Landschaft) bezeichnet werden. Inhaltlich orientieren sie
sich an christlich geprägten Moralvorstellungen. Indem Müssiggang,
Verschwendung, Liederlichkeit und normabweichendes Verhalten missbilligt und
sanktioniert wurde, versuchte die Obrigkeit ihre Herrschaft durchzusetzen.
Dieser langfristige Transformationsprozess im frühneuzeitlichen Europa wird in
der Forschung als Sozialdisziplinierung
bezeichnet, wobei die binäre
Sicht der Durchsetzbarkeit beziehungsweise Nichtdurchsetzbarkeit in der jüngeren
Forschung als zu einseitig verworfen wurde.
Der Erlass von Mandaten für das Zürcher Herrschaftsgebiet oblag in der Frühen
Neuzeit ausschliesslich der Stadt Zürich
Aktenkundig wurde ein geplanter Mandatserlass meist erst dann, wenn der Rat ihn
in einer Sitzung besprach. In der Regel war dies der Kleine Rat, je nach
Sachgeschäft konnte aber auch Grosse Rat beigezogen werden.Bürgermeister und Rat
den Kleinen Rat
bezeichnet, wird der Grosse Rat meist explizit Grosser Rat
oder
Rat der Zweihundert
genannt (vgl. beispielsweise
In den meisten Fällen verordnete der Rat den Druck eines Mandates im Anschluss an
die Kommissionsgutachten innerhalb weniger Tage oder Wochen. Der
Entstehungsprozess des Hebammenmandats von 1782 zeigt jedoch, dass zwischen dem
Gutachten der Hebammenverordneten und dem Mandatserlass auch mehrere Jahre
liegen konnten. Dies hing wahrscheinlich damit zusammen, dass der Zürcher Rat
die im Gutachten vorgeschlagenen Bestimmungen von 1774 zunächst probeweise in
Kraft setzen liess.
Redaktionelle Eingriffe durch den Zürcher Rat sind nicht nur in den
Kommissionsgutachten ersichtlich, sondern konnten sogar erst erfolgen, nachdem
das Mandat bereits gedruckt worden war. Das Bettagsmandat vom November 1655
wurde nachträglich handschriftlich mit Änderungen und Streichungen versehen und
erneut gedruckt. Auf der ersten Version mit den Korrekturen wurde
handschriftlich vermerkt, dass dieses ungültige Exemplar nicht mehr verteilt,
sondern entweder verbrannt oder verwahrt werden solle.
Grundsätzlich gilt für die Zürcher Mandate, dass sich die im Druck genannte
Datierung auf den Ratsbeschluss bezieht. Die Drucklegung der Mandate erfolgte
vermutlich zeitnah, aber nicht zwingend noch am selben Tag. Einen Hinweis
darauf, dass Erlass- und Druckdatum möglicherweise nicht übereinstimmten, gibt
das Kleemandat von 1788. Am Beschlussdatum des 29. März 1788 entschied der Rat
nämlich, dass das
Zum genauen Ablauf und zur Organisation des Druckvorgangs der Mandate gibt es nur
wenig Hinweise in den Quellen. Zwar wurde in der gesamten Zeit der
Editionseinheit die Drucklegung der Mandate der Offizin Froschauer und deren
Nachfolger in Auftrag gegeben, aber weder im 16. noch im 17. Jahrhundert gibt es
einen Hinweis darauf, dass der Druck obrigkeitlicher Mandate einer Offizin
explizit in Auftrag gegeben wurde. In den Zensur- und Druckordnungen werden
meist nur die einer Vorzensur durch die Zensurkommission unterworfenen
nichtamtlichen Schriften thematisiert.
Als Ausweis des obrigkeitlichen Charakters der Mandate schmückten die Druckereien
die Titelblätter der mehrblättrigen Mandate mit Emblemen mit dem Zürcher
Wappenschild und zwei Löwen als Schildhaltern als zentralen Elementen. Dabei
findet sich bis 1703 über dem einfachen oder verdoppelten Schild Zürichs das
Reichswappen und die Reichskrone. Zudem hält der eine Löwe den Reichsapfel (der
andere ein Schwert). Ab 1692 verschwinden die Embleme mit den Reichsinsignien
sukzessive und der Löwe hält einen Palmwedel (während das Schwert bleibt). Als
Erweiterung konnte die Darstellung mit Stadtwappen und Löwen von einem von einem
Kranz oder Rahmen mit den knapp 30 Wappen der Zürcher Vogteien und Herrschaften
umgeben sein.
Was die Auflage der gedruckten Exemplare anbelangt, gibt es bei einigen Mandaten
vereinzelte Hinweise, die meist im Zusammenhang mit dem Versand der
Mandatsexemplare in die Pfarrkirchen und Land- und Obervogteien stehen. In der
Regel wurden zwischen 200 und 1000 Druckbogen eines Mandats gedruckt.
Mit der Verlagerung auf typographische Informationsmedien ab dem 16. Jahrhundert
erfolgte nicht nur eine Verschriftlichung der sozialen Normen, sondern auch eine
Erweiterung des Adressatenkreises. Indem gedruckte Mandate verteilt,
angeschlagen und verlesen wurden, liess sich die obrigkeitliche Kontrolle der
Bevölkerung wirksamer durchführen. Die Regulierung des Gemeinwesens erfolgte
zunehmend weniger durch mündliche, sondern vermehrt durch schriftliche
Informationen. Diesen Prozess bezeichnet Michael Giesecke als
Medienwechsel der regulativen Informationen
.
Die häufigste Art und Weise, wie die Bestimmungen eines Mandats bekannt gemacht
werden sollten, war die Verlesung durch den Pfarrer von den Kanzeln der Kirchen.
Dies geschah in der Regel meistens während der Sonntagspredigt.
Das Verlesen durch den Pfarrer war jedoch nicht der einzige Publikationsweg. Für
das Mandat betreffend Eheschliessungen mit Katholikinnen von 1755 legte der Rat
nämlich fest, dass jeweils ein Exemplar im Pfarrhaus und eines in der Lade im
Gemeindehaus oder in der Kanzlei der Land- oder Obervogtei aufbewahrt werden
musste. In der Stadt sollte das Mandat allen Bürgern während des halbjährlich
stattfindenden Eidschwörens vorgelesen werden.
Die gedruckten Zürcher Mandate, die zwischen 1525 und 1798 erlassen wurden,
lassen sich zunächst in Einblattdrucke und Mehrblattdrucke unterteilen.
Einblattdrucke im bibliographischen Sinne sind einseitig bedruckte Blätter,
deren Texte in der Regel im Typendruck abgebildet sind.
Ein häufig verwendetes Element zur Strukturierung der Mandate stellen des
Weiteren die Marginalien dar. Diese dienten in der Regel der inhaltlichen
Unterteilung der Texte, ähnlich wie Untertitel. Bei den gedruckten Marginalien
der Frühen Neuzeit handelt es sich um metatextuelle Steuerungselemente in Form
von Stichworten, Überschriften oder Kommentaren. Marginalien waren jedoch kein
neues Phänomen, sondern wurden bereits in mittelalterlichen Handschriften
eingesetzt.
Trotz dieser zahlreichen Möglichkeiten der Gliederung der Zürcher Mandate ist
fast allen Texten gemeinsam, dass vor der Formulierung der Norm ein einleitender
Teil steht.Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich
bezeichnet wird, aufgeführt. Danach folgen die Begründung sowie der unmittelbare
Auslöser für den Mandatserlass. Dazu zählen nicht immer zeitgenössische
Ereignisse oder zeitkritische Beobachtungen, sondern häufig auch die Klage über
die Nichteinhaltung früherer Mandate. Die eigentlichen normativen Beschlüsse und
Bestimmungen machen in der Regel mengenmässig den grössten Teil des Textes aus.
Im Anschluss daran werden häufig Buss- und Strafandrohungen, Ermahnungen an die
Amtleute sowie die Anzeigepflicht (Leidepflicht) aufgeführt. In einigen Mandaten
des 16. Jahrhunderts kommen als spezifisches Phänomen Siegelankündigungen (und
entsprechend Siegelabdrücke) vor.
Ein weiteres Phänomen, das in den gedruckten Mandaten hauptsächlich des 18.
Jahrhunderts vorkommt, sind tabellenartige Strukturierungen von bestimmten
Inhalten. Dazu zählen Münzwechselkurse, Preise, Masse und Gewichte sowie
Lohnangaben.pragmatischen
Koordinationssystems zur Auffindung von Informationen
müssen
Tabellen gemäss Arndt Brendecke ausserdem als Systeme der
Relationsstiftung
angesehen werden.
Zu den Gestaltungselementen der gedruckten Mandate Zürichs zwischen dem 16. und
18. Jahrhundert zählen einersteits Versalien und Kustoden, andererseits
Bildinitialen und Embleme, letztere in der Regel in Form von Holzschnitten oder
später auch Kupferstichen. Die Gestaltung des Layouts war stark vom jeweiligen
Buchdrucker und Setzer geprägt. Dabei spielten neben den technischen
Voraussetzungen des Typographeums vor allem auch die kognitiven und
organisatorischen Leistungen des Setzers eine zentrale Rolle.
Bei einigen längeren Mandaten, die eher den Charakter von Ordnungen hatten,
wurden am Ende mehrseitige Sachregister publiziert.
Um einen Überblick über die gedruckten Zürcher Mandate zwischen 1525 und 1798 zu
erhalten, wurde zunächst eine Zusammenstellung aller überlieferten Zürcher
Mandate im Staatsarchiv Zürich und in der Zentralbibliothek Zürich sowie im
Stadtarchiv Zürich angestrebt.
In einem zweiten Schritt wurden die Zürcher Mandate in 20 eigens definierte
Themenblöcke eingeteilt. Dabei ging es weniger darum, homogene, ähnlich grosse
Themenblöcke zu bilden, sondern eher darum, eine möglichst umfassende Abbildung
aller vorkommenden thematischen Phänomene zu erhalten. Dies lässt sich besonders
prägnant im Vergleich der beiden Themenblöcke Reislauf
und Militär
sehen. Während der Themenblock Reislauf
ein spezifischer, klar
eingrenzbarer Bereich darstellt, ist der Themenblock Militär
thematisch
sehr viel breiter und umfasst eine Vielzahl an Phänomenen. Obwohl man
argumentieren könnte, dass der Themenblock Reislauf
ein Teilbereich des
Themenblocks Militär
darstellt, wurden bewusst beide Themenblöcke
gewählt, um eine präzisere Differenzierung der entsprechenden Mandate vornehmen
zu können.
Zu beachten galt es ausserdem, dass die Abgrenzung gewisser Themenblöcke manchmal
nicht ganz einfach war. Dies betraf hauptsächlich den umfangreichsten
Themenblock Kirche und Religion
, der zahlreiche Überschneidungen mit dem
Themenblock Lebensführung und Devianz
aufweist. Aus diesem Grund wurde
versucht, dem Themenblock Kirche und Religion
nur diejenigen Mandate
zuzuweisen, die Kirchenbesuche, Liturgieanweisungen, Kirchenordnungen,
Prädikantenordnungen und Bettagsankündigungen beinhalten. Zum Themenblock
Lebensführung und Devianz
wurden dementsprechend eher Mandate
bezüglich Sittlichkeit, Ehe, Unzucht, Spielen, Tanzen, Trinken, Aufwand und
Kleidung gezählt. Ausserdem fallen in diesen Themenblock Mandate zu
Gotteslästerung, Fluchen und Sonntagsheiligung, obwohl diese Themen eindeutig
religiös konnotiert sind. Grundsätzlich gilt für die meisten Zürcher Mandate
zwischen 1525 und 1798, dass christlich-theologische Moralvorstellungen und
religiöse Erklärungsansätze für gesellschaftliche Phänomene vorherrschend sind.
Dies ist auch für den zweitgrössten Themenblock Marktwirtschaftskontrolle
zu beobachten, wenn auch im 18. Jahrhundert unter dem Einfluss der Aufklärung in
abgeschwächter Form.Marktwirtschaftskontrolle
subsummierten Mandate betreffen
Fürkaufverbote, Handelsbedingungen, Warenqualität, Preiskontrolle sowie Masse
und Gewichte und stammen mehrheitlich aus dem 18. Jahrhundert. Insgesamt lässt
sich für das 18. Jahrhundert ein klares Schwergewicht an Mandatsdrucken
erkennen. Von der Gesamtzahl der gedruckten Zürcher Mandate fallen 786 ins 18.
Jahrhundert, 292 ins 17. Jahrhundert und 51 ins 16. Jahrhundert. Die
mengenmässige Verteilung der Themenblöcke pro Jahrhundert entspricht in den
meisten Fällen der Gesamtverteilung. Lediglich im Themenblock Militär
sind im 17. Jahrhundert geringfügig mehr Quellenstücke als im 18. Jahrhundert zu
finden. Gewisse Themenblöcke sind indessen in den Mandaten des 16. Jahrhunderts
gar nicht vertreten. Dazu zählen Gehorsam
, Gesundheit
,
Infrastruktur und Sicherheit
, Landwirtschaftsproduktion
,
Mobilität und Bürgerrecht
, Schule
, Tierseuchen
,
Verwaltung und Ämter
sowie Waldnutzung
.
In einigen Themenblöcken ist ein Grossteil der Mandate zudem von einem ähnlichen
Typus. Dies ist beispielsweise im Themenblock Finanzwirtschaft
der Fall,
wo von den insgesamt 105 Erlassen 81 als Münzmandate identifiziert wurden oder
im Themenblock Kirche und Religion
, wo von 233 Texten knapp 200
Bettagsmandate sind.
Ein Themenblock, nämlich die Sammelmandate
, wurde als thematisch
übergreifend angesehen, weswegen er sich von den restlichen, themenbasierten
Blöcken unterscheidet. Damit sollte dem Phänomen Rechnung getragen werden, dass
während des gesamten Zeitraums themenübergreifende Mandate gedruckt wurden.
Gemeint sind die sogenannten Grossen Mandate und Landmandate, von denen
teilweise auch Auszüge gedruckt wurden.
Die vorliegende Editionseinheit kennzeichnet sich durch mehrere spezifische
Merkmale, die für die Auswahl der Stücke eine wichtige Ausgangslage darstellten.
Zunächst lässt sich feststellen, dass es sich um eine im Vergleich zu anderen
Einheiten der Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen
homogene
Editionseinheit handelt. So gibt es nur einen Rechtsaktentyp, der jedoch über
unterschiedliche formale Gegebenheiten verfügen kann (vgl. Kapitel 2.3). Die
ausgewählten Quellenstücke thematisieren lediglich normative Aspekte und sagen
wenig über die Rechtsanwendung aus. Ausserdem handelt es sich ausschliesslich um
gedruckte Texte, bei denen exemplarspezifisch allerdings handschriftliche
Anmerkungen vorkommen können, die ebenfalls ediert wurden. Schliesslich erfolgte
die Auswahl der Stücke zum grössten Teil aus der mehrbändigen Mandatssammlung
1
des Staatsarchivs Zürich (vgl. Kapitel 4.1). Was hingegen die
thematische Breite anbelangt, ist die vorliegende Editionseinheit äusserst
heterogen und breit gefächert. Bei der Stückauswahl wurde dementsprechend
versucht, sowohl der Homogenität als auch der Heterogenität Rechnung zu tragen.
Um die zahlreichen Themen, die in den gedruckten Mandaten vorkommen, abzubilden,
wurden vorgängig zwanzig Themenblöcke definiert (vgl. Kapitel 3.1). Bei der
Stückauswahl wurde zwar versucht, die Stücke möglichst repräsentativ nach
Themenblock und Jahrhundert auszuwählen, aber gewisse Themenblöcke sind bewusst
statistisch unterrepräsentiert. Dies betrifft vor allem den Themenblock
Kirche und Religion
, woraus von den knapp 200, meist sehr ähnlich
lautenden Bettagsmandaten nur drei Beispiele ausgewählt wurden. In Bezug auf die
zeitliche Verteilung der Zürcher Mandate ist das 18. Jahrhundert im Vergleich
zum 16. Jahrhundert ebenfalls unterrepräsentiert. Auch diese Tatsache hängt
damit zusammen, dass im 18. Jahrhundert zwar deutlich mehr Mandate gedruckt
wurden, diese aber in vielen Fällen identisch oder sehr ähnlich sind. Des
Weiteren wurden von den insgesamt 837 Einblattdrucken (74 Prozent) nur 57 als
Stücke ausgewählt, was einen Anteil von 55 Prozent aller edierten Mandate
ausmacht. Andererseits gibt es Themenblöcke, die statistisch gesehen
überrepräsentiert sind. So wurden im Themenblock Schule
von den insgesamt
acht Erlassen vier als Stücke ausgewählt. Dies lässt sich dadurch erklären, dass
sich darunter mehrere längere Schul- und Lehrordnungen befinden, die für die
Geschichte des zürcherischen Schulwesens von hoher Bedeutung sind. Schliesslich
wurde bei der Auswahl auf ein Gleichgewicht geachtet zwischen Mandaten, die sich
gleichermassen an die Bewohner von Stadt und Landschaft richten, und solchen,
die sich nur an die Stadt oder nur an die Landschaft richten.
Für die vorliegende Editionseinheit wurde versucht, möglichst alle vorkommenden
Phänomene abzubilden. Dazu zählen neben den thematischen und chronologischen
Aspekten auch formale, ästhetische und textkritische Kriterien. Wichtig waren
dabei insbesondere die Entstehungsgeschichte und die Publikationsweise eines
Mandats. Quellenstücke mit handschriftlichen Anmerkungen, die auf die Handhabe
des Mandats hinwiesen, erhielten eine erhöhte Priorität. Soweit vorhanden wurde
ausserdem jeweils die Forschungsliteratur zu einer bestimmten Thematik
konsultiert. Mandate, die in der Forschung als besonders zentral,
aussergewöhnlich oder exemplarisch bezeichnet werden, fanden tendenziell Eingang
in die Editionseinheit. Falls das entsprechende Quellenstück jedoch aus anderen
Gründen nicht als Stück aufgenommen werden konnte, wurde zumindest im Kommentar
eines ähnlichen Mandats darauf Bezug genommen. Was die modernen Editionen,
insbesondere jene der Zürcher Kirchenordnungen
anbelangt (vgl. Kapitel
5.3), wurde versucht, dort bereits aufgenommene Mandate nicht erneut zu edieren,
ausser es handelt sich um ein wichtiges Quellenstück oder um ein
aussergewöhnliches Mandat. Die Transkription der Stücke folgt den bewährten
Editionsgrundsätzen der Rechtsquellenstiftung, die eigens für die Spezifika der
gedruckten Überlieferung angepasst wurden.
Mandatsammlung 1des Staatsarchivs Zürich
In der vorliegenden Editionseinheit stammen 95 der 104 Quellenstücke (91 Prozent)
aus der Mandatsammlung 1
des Staatsarchivs Zürich (
Im Anschluss an die Schenkung fertigte Pfarrer Meyer im Promptuarium noch einen
Band mit einem chronologisch und thematisch gegliederten Register zu den Zürcher
Mandaten an, das von 1525 bis 1785 reicht.
In den Beständen des 1837 geschaffenen Staatsarchivs lässt sich die
Mandatsammlung erstmals 1855 nachweisen.Officiellen Sammlung der von dem grossen Rath des Cantons Zürich
gegebenen Gesetze und gemachten Verordnungen, und der von dem Kleinen Rath
emanierten allgemeinen Landes- und Polizey-Verordnungen
, einem Vorläufer
der 1831 einsetzenden Offiziellen Gesetzessamlung
(OS), wurden auch nach
1803 noch Erlasse als Einzelmandate publiziert. So entstand ein neunter, im
Wesentlichen bis 1839 reichender Schlussband der Mandatsammlung 1
,
angelegt möglicherweise von Staatsarchivar Gerold Meyer von Knonau, der 1857
einen Regierungsratsbeschluss erwirkte, wonach zukünftig
Neben der Mandatsammlung 1
, welche die zentrale Serie des Staatsarchivs
für die Überlieferung der zürcherischen Mandate darstellt, existierten im 18.
Jahrhundert weitere Sammlungen mit Mandaten teils unterschiedlicher
Provenienz.Mandatsammlung 1
schliesslich neu gebunden und dabei die
bereits zuvor aufgeteilten neun Bände durchgezählt und umsigniert (Band 1 bis 18
beziehungsweise
In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstand des Weiteren eine lose
Sammlung von chronologisch geordneten Doubletten beziehungsweise Multipletten
der gedruckten Mandate (
Von den restlichen neun Stücken, die nicht aus der Mandatsammlung 1
stammen, wurden sieben Mandate weiteren Beständen der Druckschriftensammlung des
Staatsarchivs Zürich entnommen. Die Druckschriftensammlung wurde bereits in der
Mitte des 19. Jahrhunderts angelegt und im Archivreglement von 1877 explizit
geregelt. Ziel war es, eine möglichst vollständige Sammlung aller
Amtsdruckschriften des Kantons Zürich sowie in Auswahl des Bundes und der
anderen Kantone zu erreichen. Die Systematik der Druckschriftensammlung lässt
sich 1911 erstmals nachweisen, stammt aber wahrscheinlich schon aus dem
ausgehenden 19. Jahrhundert.
Schliesslich sind zwei edierte Mandate im sogenannten Schwarzen Buch (Mandatsammlung
1
ebenfalls vorhandenen Exemplare auszuwählen.
Neben den Mandatsammlungen, die im Staatsarchiv Zürich aufbewahrt werden, muss an
dieser Stelle noch die annähernd vollständige Sammlung Mandate und
Proklamationen
(M&P) in der Zentralbibliothek Zürich erwähnt werden.
Dieser Bestand, der aus der ehemaligen Stadtbibliothek stammt, dürfte letztlich
auf Sammlungen oder Einzelexemplare privater Provenienz zurückgehen.
Bereits in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde in sechs Bänden
Sammlung der bürgerlichen und Policey-Gesetze
kann als eigentlicher
Vorläufer der Offiziellen Sammlung der Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen
des Eidgenössischen Standes Zürich
, angesehen werden, die, mit zwei
Vorläuferreihen ab 1804 beziehungsweise 1814, ab 1831 der Publikation des
kantonalen Rechts diente und langfristig zur Kodifikation der zürcherischen
Rechtsgrundsätze führte.
Thematisch und zeitlich umfassende Editionen der gedruckten Mandate Zürichs
existieren nicht. Die vorhandenen Editionen sind entweder in Bezug auf einen
bestimmten Zeitraum oder auf ein Thema eingegrenzt. Für die Reformationszeit ist
vor allem die Actensammlung zur Geschichte der Zürcher Reformation
, die
1879 von Emil Egli herausgegeben wurde, relevant. Darin finden sich neben
Kundschaften, Verhören, Urteilen, Briefen, Petitionen, Gutachten auch Mandate.
Ziel des Herausgebers war es,
Eine jüngere Edition, in die gedruckte Mandate Zürichs aufgenommen wurden, liegt
in den 2007 von Emidio Campi und Philipp Wälchli herausgegebenen Zürcher
Kirchenordnungen
vor.Kirchenordnungen
trägt, fehlen allerdings Quellenstücke wie die Kirche und Religion
,
Randgruppen
und Sammelmandat
.
Bei der Auswahl der Mandate für diese Editionseinheit wurde zwar darauf geachtet,
dass bei mehrfach erschienenen oder ähnlichen Mandaten jeweils dasjenige ediert
wurde, das nicht bereits in die Zürcher Kirchenordnungen
aufgenommen
wurde, dies gilt jedoch nicht für insgesamt 15 zentrale Quellenstücke. Neben der
Wichtigkeit des entsprechenden Mandats war ausserdem ausschlaggebend, dass die
inhaltlichen Kommentare zu den Quellenstücken in den Zürcher
Kirchenordnungen
eher knapp gehalten sind. Hinzu kommt, dass in der
vorliegenden digitalen Edition im XML-Format inhaltliche Auszeichnungen gemacht
wurden, die in der buchbasierten Edition der Zürcher Kirchenordnungen
fehlen.
Abschliessend muss noch auf das von Claudia Schott-Volm herausgegebene
Repertorium der Policeyordnungen Zürichs in der Frühen Neuzeit
von
2006 hingewiesen werden. Obwohl es sich nicht um eine Edition, sondern um ein
Findmittel handelt, stellte das Repertorium aufgrund seiner annähernden
Vollständigkeit der Zürcher Mandate zwischen 1417 und 1798 eine wichtige
Grundlage für die vorliegende Editionseinheit dar. Von den insgesamt 1128
gedruckten Mandaten zwischen 1523 und 1798 sind 939 (83 Prozent) im Repertorium
aufgeführt. Obwohl nicht zwischen gedruckten und handschriftlich überlieferten
Mandaten unterschieden wird, kann dies aufgrund der Archivsignatur jedoch in den
meisten Fällen ohne Autopsie ermittelt werden.