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SSRQ ZH NF I/1/11 intro

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 intro

Lizenz: CC BY-NC-SA

Inhaltsverzeichnis

Vorwort des Präsidenten der Rechtsquellenstiftung und des Staatsarchivars des Kantons Zürich

Die Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins und das Staatsarchiv des Kantons Zürich freuen sich, mit dem vorliegenden Band und vier weiteren, gleichzeitig erscheinenden Editionseinheiten einen wertvollen Beitrag zum Verständnis der Geschichte von Stadt und Territorialstaat Zürich im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit zu leisten. Unter der Leitung von Christian Sieber haben insgesamt sechs Bearbeiterinnen und Bearbeiter die Quellen zu den Städten Zürich und Winterthur, zur Landvogtei Greifensee sowie zu den Obervogteien rund um die Stadt Zürich gesichtet, zentrale Stücke ausgewählt und wissenschaftlich kommentiert. Die Quellenstücke wurden in digitaler Form nach den Grundsätzen der Text Encoding Initiative (TEI) aufbereitet und online publiziert. Die gedruckte Fassung dient demgegenüber als Referenzpublikation.
Unser Dank gebührt zuallererst den Bearbeiterinnen und Bearbeitern der fünf Editionseinheiten, Dr. des. Michael Schaffner (Stadt und Territorialstaat Zürich), Sandra Reisinger (Gedruckte Mandate), Dr. Bettina Fürderer (Stadt Winterthur), Dr. Rainer Hugener (Landvogtei Greifensee) sowie Dr. Ariane Huber Hernández und Michael Nadig (Obervogteien um die Stadt Zürich). Dr. Pascale Sutter hat das Projekt als wissenschaftliche Leiterin der Rechtsquellenstiftung begleitet und zusammen mit den Bearbeiterinnen und Bearbeitern neue Richtlinien für die digitale Edition erarbeitet. Unterstützt wurde sie im Bereich der Informatik und Computerlinguistik durch Dr. Bernhard Ruef. Im Staatsarchiv wurden entsprechende Arbeiten durch Rebekka Plüss durchgeführt.
Bei der Erfassung und Verwaltung der Literatur hat sich die Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbibliothek bewährt, indem alle verwendeten Publikationen in der Bibliographie der Schweizergeschichte (BSG) verzeichnet werden. Unterstützung in linguistischen Fragen erhielt das Projektteam durch Dr. Hans-Peter Schifferle vom Schweizerischen Idiotikon sowie durch Dr. Philipp Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof von der Fachstelle Latein der Universität Zürich.
Zu danken haben wir ausserdem den beteiligten Stadtarchiven von Zürich und Winterthur, die Arbeitsplätze für unsere Bearbeiterinnen und Bearbeiter bereitgestellt und sie bei ihrer Arbeit tatkräftig unterstützt haben. Für das Erstellen von Digitalisaten ausgewählter Quellenstücke bedanken wir uns bei Romano Padeste, bei der Zentralbibliothek Zürich und bei der Fotografin Christine Seiler, Zürich. Die Satzarbeiten haben Dr. Pascale Sutter und Dr. Bernhard Ruef übernommen, den Druck hat in bewährter Manier die Dike-Verlag AG durchgeführt. Ermöglicht wurde dieses Vorhaben dank der massgeblichen Unterstützung durch den Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds) des Kantons Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur. Ihnen allen sei an dieser Stelle herzlich gedankt.
Prof. Dr. Lukas Gschwend, Präsident der Rechtsquellenstiftung
Dr. Beat Gnädinger, Staatsarchivar des Kantons Zürich
St. Gallen/Zürich, im Frühling 2021

Vorwort der Bearbeiterin

Ganze zwei Jahre habe ich mich intensiv mit den gedruckten Mandaten der Stadt Zürich zwischen 1525 und 1798 beschäftigt. Die grosse Vielfalt an Themen, welche die Zürcher Obrigkeit sowohl den Zeitgenossen als auch der Nachwelt hinterlassen hat, stellte für mich eine spannende, wenn auch nicht immer einfache Herausforderung dar. Die Tatsache, dass es sich bei den Quellen um gedruckte Texte handelte, machte das Transkribieren zwar deutlich einfacher, aber die langen, verschachtelten und oftmals komplizierten Sätze führten zu manchem Kopfzerbrechen. Eine häufig mühselige Kleinarbeit war ausserdem die Abklärung der Entstehungsgeschichte der einzelnen Mandate. Obwohl die Zürcher Mandate meist in den Ratsmanualen beim entsprechenden Tagesdatum angesprochen werden, waren die Gründe und der Ablauf der Mandatserlasse nicht immer ersichtlich. Zudem befinden sich die häufig im Vorfeld angefertigten Kommissionsgutachten und Mandatsentwürfe in anderen Beständen des Staatsarchivs Zürich, wo sie zunächst in fast detektivischer Arbeitsweise aufgefunden werden mussten. Kaum Hinweise gab es schliesslich zur Druckgeschichte der Zürcher Mandate, obwohl dies aus mediengeschichtlicher Perspektive spannende Antworten auf viele meiner Fragen hätte geben können. Zum Glück fanden sich immer wieder handschriftliche Anmerkungen und Ergänzungen bei einzelnen Mandatsexemplaren, die Licht ins Dunkel brachten. Dank den meist unbekannten Verfassern dieser handschriftlichen Notizen konnte ich zahlreiche Vermutungen zur Entstehungsgeschichte und Verbreitung der Zürcher Mandate anstellen.
Die vielen thematischen Aspekte, die in den Zürcher Mandaten vorkommen, waren nicht nur der unmittelbare Grund für die Erstellung von Themenblöcken, sondern halfen mir, mich vertieft mit der Geschichte der Zürcher Herrschaft in der Frühen Neuzeit auseinanderzusetzen. So konnte ich aus der Forschungsliteratur, aber vor allem mit der sorgfältigen Lektüre und Analyse der Zürcher Mandate neue Erkenntnisse gewinnen. Die gedruckten Mandate widerspiegeln in diesem Sinne einen Ausschnitt beziehungsweise eine spezifische Sichtweise der Geschichte Zürichs zwischen dem 16. und 18. Jahrhundert.
Dank möchte ich an erster Stelle der Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins aussprechen. Insbesondere die administrative und wissenschaftliche Leiterin Dr. Pascale Sutter war mir aufgrund ihrer kompetenten, freundlichen und jederzeit raschen Antworten auf meine fachlichen Fragen sowie aufgrund ihres sorgfältigen und kritischen Lektorats aller edierten Mandate eine grosse Hilfe. Pascale Sutter ist es zudem zu verdanken, dass ich im Sommer 2017 im Rahmen des SSRQ-Workshops in Zürich mit anderen Editorinnen und Editoren von schweizerischen Rechtsquellen in Kontakt treten und Erfahrungen austauschen konnte.
Ebenfalls zentral für die Erstellung dieser Editionseinheit war das gesamte Team des Projekts der Elektronischen Rechtsquellen-Edition Zürich (Projekt eRQZH), namentlich Dr. Bettina Fürderer, Dr. Ariane Huber Hernández, Dr. Rainer Hugener, Dr. des. Michael Schaffner, Michael Nadig und Christian Sieber. Sie alle waren für meine Arbeit sowohl in fachlicher wie auch in menschlicher Hinsicht ein grosser Gewinn. Neben der Beantwortung vieler meiner Fragen war das Zürcher Rechtsquellenteam vor allem für die Kollationierung der edierten Mandate verantwortlich. Gegen Ende meiner Tätigkeit im Staatsarchiv Zürich war mir des Weiteren Tessa Krusche mit der qualitativ hochstehenden und äusserst schnellen Transkription zahlreicher Mandate behilflich, wofür ich ihr ebenfalls herzlich danken möchte. Dr. des. Michael Schaffner danke ich zudem für die nach dem Ende meiner Anstellungszeit vorgenommenen Abschlussarbeiten an meiner Editionseinheit, in deren Rahmen er auch die Kommentare zu zwei Stücken verfasst hat (SSRQ ZH NF I/1/11 9-1 und SSRQ ZH NF I/1/11 14-1). Mit tatkräftiger Unterstützung durch Tessa Krusche und Jonas Köppel hat er ausserdem die Registerarbeiten erledigt.
Eine wissenschaftliche Quellenedition lässt sich ohne die Mitwirkung und Unterstützung von institutioneller Seite kaum bewältigen. Aus diesem Grund möchte ich zuerst den vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staatsarchivs Zürich danken. Für Fragen zu bestimmten Beständen, zur Überlieferungsgeschichte und zum Auffinden einiger Archivalien standen mir unter anderem Dr. Karin Huser, Dr. Meinrad Suter, Dr. Hans Ulrich Pfister und Martin Leonhard zur Verfügung. In der Abteilung Beständeerhaltung wurden unter Leitung von Ines Rauschenbach und Romano Padeste von den edierten Mandaten qualitativ hochstehende Digitalisate erstellt. Für technische Anliegen des Rechtsquellenportals, des Archivinformationssystems scopeArchiv sowie für allgemeine Fragen zur digitalen XML-Edition bin ich unter anderem Prof. Dr. Tobias Hodel, Monika Rhyner, Matthias Wild und Rebekka Plüss zu Dank verpflichtet.
Obwohl alle edierten Mandate aus den Beständen des Staatsarchivs Zürich stammen, möchte ich an dieser Stelle Christian Scheidegger (Zentralbibliothek Zürich) und Dr. Roger Peter (Stadtarchiv Zürich) für ihre Auskünfte bei meiner Recherche nach weiteren Mandatsexemplaren in anderen Gedächtnisinstitutionen danken. Ausführliche und hilfreiche Antworten auf allgemeine Fragen zur Definition und Abgrenzung von Mandaten gaben mir des Weiteren Prof. Dr. Michael Stolleis und Prof. Dr. Karl Härter (Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt am Main) sowie Dr. Josef Pauser (Bibliothek des Verfassungsgerichtshofs, Wien). Bei spezifischen inhaltlichen Fragen konnte ich mich an Benedikt Zäch (Münzkabinett Winterthur) wenden, was für das Verständnis der komplexen frühneuzeitlichen Münzgeschichte auf eidgenössischem Gebiet äusserst hilfreich war. Im Bereich der Kleidermandate konnte ich dank Sonia Calvi (Departement Geschichte, Basel) neue Erkenntnisse gewinnen.
Zuletzt möchte ich meiner gesamten Familie und all meinen Freunden dafür danken, dass sie mich in den vergangenen zwei Jahren tatkräftig unterstützt, für meine Fragen immer ein offenes Ohr hatten und meinen Erzählungen zu den Zürcher Mandaten geduldig zuhörten.
Sandra Reisinger
Zürich, im Frühling 2021

Einleitung

1Definitionen und Begrifflichkeiten

Im Zuge des Ausbaus der Landeshoheit und der Herrschaftsintensivierung in Europa kam es seit dem ausgehenden Mittelalter zu Verrechtlichungs- und Disziplinierungstendenzen. Vermehrt wurden neue Normen nicht mehr nur mittels Stadt- und Landrecht, sondern vor allem durch Einzelerlasse, die häufig als Mandate bezeichnet wurden, gesetzt. Die Beanspruchung der Satzungsgewalt durch den städtischen Rat beschränkte sich zunächst auf das Gebiet innerhalb der Stadtmauern. Mit dem Ausbau der Territorialherrschaft, die in Zürich in der Mitte des 15. Jahrhunderts weitgehend abgeschlossen war, dehnte die Obrigkeit ihren Regelungs- und Verwaltungsanspruch auf das gesamte Herrschaftsgebiet aus. Als zunehmend beliebtes Instrument zur Durchsetzung der Normen in unterschiedlichen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens der Bürger und Untertanen erwiesen sich dabei die zunächst handschriftlichen, seit dem 16. Jahrhundert gedruckten Mandate. Diese wurden in Zürich seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts vom Rat erlassen.1
Der Begriff «Mandat» geht auf das lateinische Wort «mandatum» zurück, was «Auftrag», «Weisung» und «Befehl» bedeutet. Während im römischen Staatsrecht ein «mandatum» ein kaiserliches Gebot oder eine Instruktion des Senats bezeichnete, verschob sich die Bedeutung im Mittelalter zunehmend zu einem obrigkeitlichen Erlass, der eine oder mehrere Bestimmungen für das öffentliche Leben enthielt.2 Da Mandate in der Regel infolge konkreter Ereignisse entstanden, werden sie in der Literaturwissenschaft als «Gelegenheitsschriften» bezeichnet.3 Neben «Mandat» finden sich in den Quellen bis ins 19. Jahrhundert ausserdem die Begriffe «Edikt», «Erlass», «Verordnung», «Ordnung» und «Satzung», die oft synonym verwendet wurden. Bei den zürcherischen Mandaten dieser Editionseinheit ist diese Vielfalt zwar ebenfalls erkennbar, aber gewisse Tendenzen sind dennoch auszumachen. Am häufigsten kommen die Begriffe «Mandat», «Verordnung» und «Ordnung» als Selbstbezeichnungen vor. Der Begriff «Ordnung» wird eher für umfassendere und stärker strukturierte Erlasse, die über einen originalen Titel verfügen, verwendet.4 «Mandate» oder seit dem 17. Jahrhundert «Verordnungen» bezeichnen dementsprechend eher Einzelerlasse, häufig Einblattdrucke ohne Titel.5 Allerdings lässt sich eine Unterscheidung zwischen «Mandaten» beziehungsweise «Verordnungen» als Einzelerlasse sowie «Ordnungen» als umfassendere Sammelerlasse für die Zeit zwischen 1525 und 1798 nur beschränkt aufrechterhalten. So konnte auch ein umfassender, stark strukturierter Erlass als «Mandat» bezeichnet werden, wie dies im Werbungsmandat von 1772 der Fall ist.6 Andererseits bedeutet die Verwendung des Begriffes «Ordnung» nicht automatisch, dass ein langer oder durch Titel und Untertitel gegliederter Erlass gemeint ist.7 Ausserdem kam es häufig vor, dass «Mandat» und «Ordnung», «Mandat» und «Verordnung» oder «Ordnung» und «Verordnung» gleichzeitig verwendet wurden.8 Schliesslich gibt es auch Mandate, in denen nicht nur ein Einzelerlass, sondern mehrere, nicht unmittelbar zusammenhängende Themen vorkommen.9 Für die moderne Formulierung der Titel der Stücke dieser Editionseinheit wurde darauf geachtet, dass möglichst der im Quellentext vorkommende Begriff verwendet wird. Falls keine Selbstbezeichnung auszumachen war,10 wurde entweder die Bezeichnung im Repertorium von Claudia Schott-Volm11 übernommen oder bei Einzelerlassen der Begriff «Mandat» oder «Verordnung» sowie bei Sammelerlassen die Bezeichnung «Ordnung» verwendet.

2Zürcher Mandate

2.1Übersicht und historische Einbettung

Im 15. Jahrhundert, insbesondere in der Amtszeit des Bürgermeisters Hans Waldmann (1483-1489), kam es zu einer Häufung von Mandatserlassen. Am umfangreichsten ist dabei das Mandat von 1488, das weitgehend frühere Bestimmungen zusammenfasst und wiederholt.12 Thematisch beinhalten die frühen Mandate Kleidervorschriften, Aufwandbeschränkungen, Spiel- und Tanzverbote, Hochzeitsregelungen, Eingrenzungen der Prostitution sowie Verbote der Gotteslästerung und des Fluchens.13 Zwar wurden die Mandate zunächst nur handschriftlich und erst ab 1523 in gedruckter Form erlassen,14 aber eine klare Unterscheidung zwischen vorreformatorischen und nachreformatorischen Mandaten lässt sich nicht vornehmen. Die Zürcher Reformation als Zäsur in der Geschichte der Mandate wird daher von der Forschung weitgehend abgelehnt.15
Im für diese Editionseinheit massgeblichen Zeitraum von 1525 bis 1798 bestand das Zürcher Herrschaftsgebiet aus der Stadt Zürich und der untertänigen Landschaft. Mit einer Einwohnerzahl zwischen 8000 und 11 000 Personen war die Stadt Zürich im eidgenössischen Vergleich eine mittelgrosse Stadt. Die Bevölkerung des Zürcher Herrschaftsgebiets lässt sich in drei grosse Gruppen einteilen: Bürger, Hintersassen und Aufenthalter. Seit dem 16. und vor allem seit dem 17. Jahrhundert erfolgte eine zunehmende Abschliessung des Bürgerrechts sowie eine Einschränkung der politischen Partizipation auf die regimentsfähigen Bürgergeschlechter.16 Somit war der Grossteil der Bevölkerung, nämlich alle Landschaftsbewohner, Hintersassen, Aufenthalter und nicht regimentsfähigen Bürger, von der politischen Mitwirkung im zürcherischen Stadtstaat ausgeschlossen.17
Das Verfassungssystem Zürichs bestand seit dem Geschworenen Brief von 1498 bis zum Untergang des Alten Stadtstaats 1798 aus folgenden Gremien: Der Grosse Rat oder Rat der Zweihundert bestand aus 212 Mitgliedern (18 Vertreter aus der Gesellschaft zur Konstaffel, 144 Vertreter aus den zwölf Zünften und 50 Mitglieder des Kleinen Rats) und war für Gesetzgebung, Steuer- und Finanzangelegenheiten, Landkäufe, Bürgeraufnahmen, Bündnisabschlüsse, Kriegsentscheide, für die Wahl des Kleinen Rates, für die Besetzung von Ämtern und Pfarrstellen sowie für den Empfang von Gesandtschaften zuständig. Der Kleine Rat, der einen Teil des Grossen Rats darstellte, bestand aus den beiden Bürgermeistern, den 24 Zunftmeistern, aus den vier Konstaffelherren und 20 weiteren gewählten Ratsherren. Die 50 Mitglieder des Kleinen Rats teilten sich in zwei, halbjährlich wechselnde Ratsrotten (Baptistalrat, Natalrat) auf, wobei die beiden Ratshälften häufig gemeinsam tagten. Der Kleine Rat übte die oberste Gerichtsbarkeit aus und war für die täglichen Staats- und Verwaltungsgeschäfte zuständig. Des Weiteren gab es den Geheimen Rat, der aus den vier obersten Zunftmeistern (Statthalter), den zwei Säckelmeistern und dem Klosterobmann bestand. In der Regel beriet der Kleine Rat die Geschäfte, die an den Grossen Rat gelangten, vorgängig. Während die Versammlungstage des Kleinen Rats normalerweise die Montage, Mittwoche, Donnerstage und Samstage waren,18 kam der Grosse Rat in politisch ruhigen Zeiten selten, jedoch seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts ungefähr einmal wöchentlich zusammen.
Die Ratsmitglieder hatten nicht nur Regierungsfunktionen inne, sondern übten auch zahlreiche Verwaltungstätigkeiten aus. So wurden die Kleinräte für lukrative Verwaltungsämter (Säckelmeister, Statthalter, Obmann, Sihlherr, Bauherr etc.) und als Vögte der inneren Obervogteien eingesetzt. Die Landvogteien wurden hingegen mit Mitgliedern des Grossen Rates besetzt. Für die eigentliche Ausführung von Regierungsbeschlüssen wurden häufig Verordnete oder im 18. Jahrhundert zunehmend ständige Kommissionen eingesetzt. Darin befanden sich nicht nur Angehörige des Kleinen und Grossen Rates, sondern auch Fachleute aus der Bürgerschaft.19 Die Kommissionen spielten für die Ausarbeitung von Mandatsentwürfen sowie für die Überwachung der Bestimmungen häufig eine bedeutende Rolle. So war beispielsweise die im 17. Jahrhundert entstandene Reformationskammer für die Einhaltung der Bestimmungen des Grossen Mandats sowie für die Ahndung von Zuwiderhandlungen innerhalb des Stadtgebiets zuständig.20 Des Weiteren existierten zahlreiche sogenannte bürgerliche Ämter, wie beispielsweise der Ratsredner, der Kornhausmeister und der Fechter.21 Die städtische Kanzlei, die unter anderem für die Ausarbeitung der Mandate zuständig war, wurde vom Stadtschreiber und Unterschreiber geführt. Diese beiden Schreiber waren zudem für die Protokollierung der Ratsbeschlüsse zuständig, wobei sich ihre Kompetenzen auf verschiedene Themenbereiche aufteilten.22
Mit der Reformation verstärkte sich die Verknüpfung zwischen weltlicher Obrigkeit und Kirche. Der Grosse Rat legte als oberstes Kirchenorgan Katechismus und Gesangsbuch fest, erliess die Prädikantenordnung23 und war für die Besetzung der Pfarrstellen auf der Landschaft zuständig. Der Examinatorenkonvent, der aus Geistlichen und Ratsherren bestand, war unter anderem für die Wahl der Schulmeister sowie für die Ausarbeitung von Landschulordnungen verantwortlich.24 Die Einführung der Reformation hatte zudem zur Folge, dass die Ehegerichtsbarkeit von der Kirche (Bischof von Konstanz) in die Kompetenz des Zürcher Rats überging.25 Der Einfluss der Zürcher Obrigkeit auf die Kirche zeigt sich des Weiteren in der 1528 eingesetzten Synode, die eine Versammlung aller Geistlichen darstellte.26 Diese Institution wurde vom Rat eingesetzt, hatte jedoch in Kirchenangelegenheiten lediglich ein Beratungs- und Vorschlagsrecht sowie in Bezug auf die Sittengesetzgebung eingeschränkte Mitbestimmungsmöglichkeiten.27 Ab den 1630er Jahren wurden auf Initiative geistlicher Vertreter häufig Fast-, Buss- und Bettage durchgeführt, die jeweils mit Bettagsmandaten angekündigt wurden.28 Die enge Verbindung zwischen Obrigkeit und Kirche ist nicht zuletzt daran ersichtlich, dass die vom Rat erlassenen Mandate meist durch den Pfarrer von der Kanzel bekannt gemacht werden mussten.29 Die Zusammenarbeit zwischen Obrigkeit und Kirche lässt sich ausserdem im Umgang mit den Täufern nachvollziehen, wenn auch weltliche und geistliche Vertreter nicht immer dieselbe Meinung vertraten.30 Die Verfolgung religiöser Gruppen wie der Täufer war im 16. und frühen 17. Jahrhundert ein wichtiger Grund für die Auswanderung. Seit der Mitte des 17. Jahrhunderts waren aber vor allem Armut, Arbeitslosigkeit und Hungersnöte die Hauptursachen. Zunächst waren es die kirchlichen Vertreter, die einen Glaubensabfall befürchteten und der Auswanderung daher kritisch gegenüberstanden. Im frühen 18. Jahrhundert führte dann das obrigkeitliche Misstrauen gegenüber der Auswanderung, insbesondere wegen der vielen verarmten Rückkehrer, zu zahlreichen Mandatserlassen.31
Ein zentrales Anliegen der Zürcher Obrigkeit, das sich unter anderem in den gedruckten Mandaten niederschlägt, war die Sicherung der Lebensmittelversorgung der Bevölkerung sowie die Verhinderung von spekulativen Kauf- und Verkaufspraktiken. Bestrebungen zum Konsumentenschutz und zu obrigkeitlichen Preisregulierungen lassen sich beispielsweise beim Weinbau und Weinhandel zeigen. Die obrigkeitliche Weinpolitik, die als Agrarprotektionismus bezeichnet werden kann, verhinderte die unkontrollierte Einfuhr von fremdem Wein, was nicht nur den zürcherischen Weinbauern, sondern auch den städtischen Lehensherren zugutekam. Die Festlegung der Weinpreise und die Sicherstellung einer angemessenen Weinqualität diente aus obrigkeitlicher Sicht nicht nur dem Wohl der Konsumenten, sondern hatte aufgrund der Weinumsatzsteuer (Umgeld) und der jährlichen Weinrechnung auch fiskalpolitische Gründe.32
Obrigkeitliche Gewerberegulierungen sind in Zürich insbesondere im 18. Jahrhundert beispielsweise für den Umgang mit Mehl erkennbar. Mithilfe von sogenannten Mehlproben sowie mit gewerbespezifischen Regelungen für Müller und Bäcker wurde versucht, gegen Betrug und Spekulation vorzugehen.33 Grundsätzlich galt für den ganzen Zeitraum der Editionseinheit das Verbot des spekulativen Kaufes von Lebensmitteln, der als Fürkauf bezeichnet wurde. Zahlreiche gedruckte Mandate wiederholten seit der Mitte des 17. Jahrhunderts die Fürkaufverbote diverser Lebensmittel und Handelsprodukte, da diese Praktiken aus obrigkeitlicher Sicht Teuerungen und Versorgungsnotstände zur Folge haben konnten.34 Um eine wirkungsvolle Kontrolle über den Handel durchsetzen zu können, war ausserdem die Festlegung des Marktzwanges ein zentraler Bestandteil der zürcherischen Wirtschaftspolitik. Damit sicherte sich die Obrigkeit die Einkünfte der anfallenden Zölle und Steuern, was sich beispielsweise am städtischen Kornmarkt erkennen lässt.35 Ebenfalls Bestandteil der zürcherischen Mandatspolitik stellt die Reglementierung der Zehntabgabe und der Zehntpachtversteigerungen dar.36 Unmittelbaren Einfluss auf gewerbespezifische Regelungen konnten des Weiteren die Zünfte ausüben, wie sich beispielsweise in der Auseinandersetzung mit nichtzünftischen Krämern und Hausierern zeigt.37
Um die Lebensmittelversorgung der Bevölkerung zu garantieren, legte die Obrigkeit nicht nur Vorschriften in Handel und Gewerbe fest, sondern es erfolgten in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts auch Reformbestrebungen in der Landwirtschaft. Massgeblich daran beteiligt war die Ökonomische Kommission, eine Sektion der Naturforschenden Gesellschaft Zürichs. Neben der Auflösung der Dreizelgenwirtschaft und der Ausweitung des Ackerbaus strebten die Mitglieder der Ökonomischen Kommission unter anderem die Anpflanzung von Kleesamen und Kartoffeln an.38 Die enge Verzahnung und Überlappung von Mitgliedern der Naturforschenden Gesellschaft mit der Zürcher Obrigkeit hatte zur Folge, dass viele der Vorschläge in Form von gedruckten Mandaten und Anleitungen publiziert wurden.
Prekäre Lebensverhältnisse und konjunkturelle Schwankungen, wie beispielsweise die Teuerungskrise von 1770/1771, konnten zur Verschärfung des Umgangs mit verdächtigen einheimischen oder fremden Personen führen.39 Da der Zürcher Rat nur beschränkte wirtschaftspolitische Möglichkeiten zur Verhinderung von Armut hatte, verlagerten sich die obrigkeitlichen Regulierungsbestrebungen auf den Bereich der Armenversorgung. Überlegungen zu rechtmässigen und unrechtmässigen Armen spielten daher bereits im 16. Jahrhundert eine bedeutende Rolle in den obrigkeitlichen Mandaten.40 Die Präzisierung der Bestimmungen, die Klassifizierung der bedürftigen Personen sowie der institutionelle Ausbau der Armenversorgung erfolgte vermehrt seit dem 17. Jahrhundert.41 Ab dem letzten Drittel des 17. Jahrhunderts ist für Zürich eine zunehmende Kriminalisierung von Bettlern und Vagierenden erkennbar. Die Obrigkeit reagierte auf die periodisch anwachsenden mobilen Randgruppen mit sogenannten Bettlerjagden, mit der Abschiebung unerwünschter Personen in andere eidgenössische Gebiete sowie mit dem Ausbau des Patrouillenwesens.42 Der Ausbau der Grenzkontrollen erfolgte nicht zuletzt auch zur präventiven Bekämpfung von Seuchen. Die Verhinderung von Seuchen bei Mensch und Tier oblag in Zürich zunächst dem Gremium der Gschau, im 18. Jahrhundert dann zunehmend dem Sanitätsrat. Diese Kommission war nicht nur für die Erstellung von Gutachten und Anleitungen zuständig, sondern beteiligte sich auch intensiv an der Ausarbeitung zahlreicher Mandate.43
Ein weiterer Bereich, der in Zürich im gesamten untersuchten Zeitraum einen hohen obrigkeitlichen Regelungsbedarf aufweist, war das Militär- und Söldnerwesen. Während der sogenannte Reislauf im 16. und 17. Jahrhundert noch weitgehend verboten war, durften die männlichen Zürcher Angehörigen im 18. Jahrhundert als Söldner in obrigkeitlich bewilligte Regimenter eintreten.44 Da der zürcherische Stadtstaat nicht über ein stehendes Heer, sondern über ein Milizsystem verfügte, war die Reglementierung von Exerzierübungen und Schiesstagen zentral.45 Mit der Militärordonnanz von 1770 erfolgte ausserdem eine Differenzierung der Mannschaftsorganisation.46 Nichtsdestotrotz konnten letztlich die einfallenden Franzosen im Jahre 1798 von den Zürchern nicht aufgehalten werden, was unter anderem auf die mangelnde Unterstützung der Landschaft infolge des Stäfnerhandels zurückzuführen ist.47
Für den Bereich der Finanzwirtschaft lassen sich anhand der obrigkeitlichen Mandate zwischen 1525 und 1798 zwei Schwerpunkte feststellen, zum einen das Kreditwesen, zum anderen das Münzwesen. In der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts erliess der Zürcher Rat neue Bestimmungen bezüglich Zinssatz, Ablösung und Form der seit dem Spätmittelalter weit verbreiteten Gülten.48 Allerdings waren Naturaliengülten trotz des obrigkeitlichen Verbots in der Mitte des 17. Jahrhunderts immer noch weit verbreitet, was bei der Zahlungsunfähigkeit von Schuldnern infolge von Missernten und Teuerungswellen negative Auswirkungen auf die städtischen Finanzen haben konnte.49 Nachdem die Münzregalien seit dem Spätmittelalter auf die zahlreichen eidgenössischen Städte übergegangen waren, war das frühneuzeitliche Münzwesen durch eine Vielzahl an Münzsorten und Rechnungswährungen geprägt. Münzverfälschungen, Münzverschlechterungen und spekulativer Münzhandel machten obrigkeitliche Regulierungen insbesondere zu Beginn des 17. Jahrhunderts erforderlich. In den gedruckten Mandaten legte der Zürcher Rat einerseits gültige Währungskurse fest, andererseits wurden Münzen mit einem zu geringen Edelmetallgehalt verboten (Münzverruf). Mit der schwächeren Geldentwertung seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts erfolgte eine Stabilisierung, was unter anderem in Form von währungspolitischen Absprachen bei eidgenössisch durchgeführten Münzkonferenzen geschah.50
Schliesslich ist der Zeitraum zwischen 1525 und 1798 durch ein hohes Mass an obrigkeitlichen Regulierungsbestrebungen in den Bereichen Lebensführung und Devianz gekennzeichnet. In der älteren Forschung wird in diesem Zusammenhang häufig von Sittenmandaten gesprochen.51 Neben Mandaten mit Einzelbestimmungen erliess die Zürcher Obrigkeit hauptsächlich Sammelmandate, die ab der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts als «Grosse Mandate» (für die Bewohner von Stadt und Landschaft oder nur für die Stadt) beziehungsweise als «Landmandate» (nur für die Bewohner der Landschaft) bezeichnet werden. Inhaltlich orientieren sie sich an christlich geprägten Moralvorstellungen. Indem Müssiggang, Verschwendung, Liederlichkeit und normabweichendes Verhalten missbilligt und sanktioniert wurde, versuchte die Obrigkeit ihre Herrschaft durchzusetzen. Dieser langfristige Transformationsprozess im frühneuzeitlichen Europa wird in der Forschung als «Sozialdisziplinierung» bezeichnet, wobei die binäre Sicht der Durchsetzbarkeit beziehungsweise Nichtdurchsetzbarkeit in der jüngeren Forschung als zu einseitig verworfen wurde.52

2.2Entstehungsprozess der Mandate

Der Erlass von Mandaten für das Zürcher Herrschaftsgebiet oblag in der Frühen Neuzeit ausschliesslich der Stadt Zürich53 und durchlief häufig einen ähnlichen Prozess. Der unmittelbare Anlass konnte ein besorgniserregendes Ereignis,54 Meldungen von Ratsmitgliedern über unerwünschte Entwicklungen55 oder aber Klagen von bestimmten Interessensgruppen, wie den Zünften,56 sein. Ausserdem konnte es vorkommen, dass von einem gedruckten Mandat alle Exemplare aufgebraucht waren, weswegen ein neues Mandat gleichzeitig mit aktualisierten Bestimmungen erlassen werden musste.57 Aber auch allein die Erneuerung von früheren Mandaten konnte als Auslöser für einen Mandatserlass in Frage kommen.58 Bei gewissen, sich häufig wiederholenden Mandaten wie den 1631 einsetzenden Bettagsmandaten, wurde manchmal ein Jahr später ein identisches Mandat gedruckt.59 Ein spezifisches Phänomen bilden die in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts nachgedruckten Mandate anderer eidgenössischer Orte. Die Adressaten dieser Nachdrucke waren Zürcher Angehörige, die sich aufgrund von Handelstätigkeiten in eidgenössische Orte begaben und denen man die Beachtung der fremden Bestimmungen nahelegte.60
Aktenkundig wurde ein geplanter Mandatserlass meist erst dann, wenn der Rat ihn in einer Sitzung besprach. In der Regel war dies der Kleine Rat, je nach Sachgeschäft konnte aber auch Grosse Rat beigezogen werden.61 Danach wurde in der Regel einer einmalig eingesetzten oder permanenten Ratskommission der Auftrag erteilt, ein Gutachten zu verfassen. Das Einsetzen von mehreren Ratsmitgliedern zur Bearbeitung von bestimmten Regierungsgeschäften sowie zur Ausarbeitung von Gutachten und Mandatsentwürfen war in Zürich in der Frühen Neuzeit ein übliches Vorgehen. Im Zuge der Intensivierung und Differenzierung der zürcherischen Verwaltungspraxis erhöhte sich die Anzahl dieser Ratskommissionen. Ausserdem gab es ständige Ratskommissionen, deren Zahl vor allem im 18. Jahrhundert zunahm.62 Für die Mandatspraxis der Zürcher Obrigkeit nahmen die Ratskommissionen eine wichtige Stellung ein, da der Rat häufig deren Gutachten und Mandatsentwürfe ohne weitere Änderungen übernahm. Allerdings konnte es vorkommen, dass der Rat eigene Änderungen in einem Kommissionsgutachten vornahm. Als beispielsweise die Kornkommission dem Rat 1770 den Entwurf für eine erneuerte Feilerordnung vorlegte, ergänzte der Rat diesen mit Änderungen. Dabei wurde nicht nur die vorgesehene Ausnahme der Gewichtsfestlegung für bestimmte Brote gestrichen, sondern es wurden auch vier Artikel ergänzt.63
In den meisten Fällen verordnete der Rat den Druck eines Mandates im Anschluss an die Kommissionsgutachten innerhalb weniger Tage oder Wochen. Der Entstehungsprozess des Hebammenmandats von 1782 zeigt jedoch, dass zwischen dem Gutachten der Hebammenverordneten und dem Mandatserlass auch mehrere Jahre liegen konnten. Dies hing wahrscheinlich damit zusammen, dass der Zürcher Rat die im Gutachten vorgeschlagenen Bestimmungen von 1774 zunächst probeweise in Kraft setzen liess.64 Eine Verzögerung des Mandatserlasses konnte sich des Weiteren dadurch ergeben, dass der Rat auf bestimmte Interessensgruppen Rücksicht nahm, wie die Marktordnung für Baumaterialien von 1778 zeigt. Das Gutachten der Kommission für Holzbaumaterialien lag Ende März 1778 vor. Da jedoch bereits zahlreiche Bestellungen mit den falschen Holzmassen erfolgt waren, beschloss der Rat mit dem Mandatserlass einige Monate zu warten.65
Redaktionelle Eingriffe durch den Zürcher Rat sind nicht nur in den Kommissionsgutachten ersichtlich, sondern konnten sogar erst erfolgen, nachdem das Mandat bereits gedruckt worden war. Das Bettagsmandat vom November 1655 wurde nachträglich handschriftlich mit Änderungen und Streichungen versehen und erneut gedruckt. Auf der ersten Version mit den Korrekturen wurde handschriftlich vermerkt, dass dieses ungültige Exemplar nicht mehr verteilt, sondern entweder verbrannt oder verwahrt werden solle.66 Was mit nicht mehr gültigen Mandatsexemplaren passieren sollte, liess die Zürcher Obrigkeit meist nicht explizit verlauten. Eine Ausnahme stellt das Kartoffelmandat von 1795 dar. Mit seinem Inkrafttreten am 4. Juni 1795 verordnete der Zürcher Rat gleichzeitig, dass alle Amtleute die Exemplare des nie in Kraft getretenen Kartoffelmandats vom 16. Dezember 1794 an die städtische Rechenkanzlei zurücksenden sollten.67
Grundsätzlich gilt für die Zürcher Mandate, dass sich die im Druck genannte Datierung auf den Ratsbeschluss bezieht. Die Drucklegung der Mandate erfolgte vermutlich zeitnah, aber nicht zwingend noch am selben Tag. Einen Hinweis darauf, dass Erlass- und Druckdatum möglicherweise nicht übereinstimmten, gibt das Kleemandat von 1788. Am Beschlussdatum des 29. März 1788 entschied der Rat nämlich, dass das «entworfene mandat [...]Editorisch irrelevant in druk verfasst [...]Editorisch irrelevant, in meinen des unterschreibers urkunden vom heutigen dato zu lesen ist, indessen mit der publication so lange zugewartet werden solle», bis eine entsprechende Anleitung der Ökonomischen Kommission gedruckt worden sei.68
Zum genauen Ablauf und zur Organisation des Druckvorgangs der Mandate gibt es nur wenig Hinweise in den Quellen. Zwar wurde in der gesamten Zeit der Editionseinheit die Drucklegung der Mandate der Offizin Froschauer und deren Nachfolger in Auftrag gegeben, aber weder im 16. noch im 17. Jahrhundert gibt es einen Hinweis darauf, dass der Druck obrigkeitlicher Mandate einer Offizin explizit in Auftrag gegeben wurde. In den Zensur- und Druckordnungen werden meist nur die einer Vorzensur durch die Zensurkommission unterworfenen nichtamtlichen Schriften thematisiert.69 Einige Hinweise in den Quellen lassen jedoch bestimmte Aussagen bezüglich des Drucks der Zürcher Mandate zu. So sei es, so ein Ratschlag der verordneten Schulherren vom 14. Oktober 1660, in guten Regimenten üblich, für die obrigkeitlichen Kanzleien, Kirchen und Schulen eine Druckerei zu verordnen. Dies sei bereits seit der Zeit Christoph Froschauers des Älteren der Fall gewesen.70 Froschauer hatte aufgrund seiner Druckertätigkeit das Bürgerrecht 1519 unentgeltlich erhalten, was ihm gemäss Paul Leemann-van Elck eine privilegierte Stellung verschaffte und der Ausgangspunkt für die obrigkeitlichen Druckaufträge von Mandaten und Ordnungen gewesen sei.71 Im 17. Jahrhundert kam es zu verschiedenen Prozessen, in denen die kleineren Druckereien der Offizin Bodmer das 1631 erlassene Privileg des Druckes obrigkeitlicher Schriften streitig machen wollten.72 Am 22. Oktober 1660 bestätigte der Rat, dass die «Bodmerische truckerey nach derselben innhalt die haubttruckerey wyther syn und blyben und bey ihren innhabenden freyheiten fehrners geschirmbt und gehandthabt werde.»73 Dieses Urteil wurde jedoch zu Beginn des 18. Jahrhunderts von der Offizin Gessner in Frage gestellt, wie ein Bericht vom 24. November 1722 zeigt.74 Anlass zur Kritik gab insbesondere die Tatsache, dass das alleinige Vorrecht des Druckes obrigkeitlicher Schriften, wie Mandate sowie Erb- und Stadtrecht, im Erlass von 1660 nicht erwähnt sei. Die Offizin Heidegger und Rahn, welche die Bodmersche Druckerei im Jahre 1719 durch Kauf erworben hatte, machte gemäss Meinung der Offizin Gessner von einem Privileg Gebrauch, das so gar nie explizit festgelegt worden sei. Der Rat verordnete daher am 14. Januar 1723, dass nun der Druck obrigkeitlicher Schriften abwechselnd den beiden Offizinen zufallen solle.75
Als Ausweis des obrigkeitlichen Charakters der Mandate schmückten die Druckereien die Titelblätter der mehrblättrigen Mandate mit Emblemen mit dem Zürcher Wappenschild und zwei Löwen als Schildhaltern als zentralen Elementen. Dabei findet sich bis 1703 über dem einfachen oder verdoppelten Schild Zürichs das Reichswappen und die Reichskrone. Zudem hält der eine Löwe den Reichsapfel (der andere ein Schwert). Ab 1692 verschwinden die Embleme mit den Reichsinsignien sukzessive und der Löwe hält einen Palmwedel (während das Schwert bleibt). Als Erweiterung konnte die Darstellung mit Stadtwappen und Löwen von einem von einem Kranz oder Rahmen mit den knapp 30 Wappen der Zürcher Vogteien und Herrschaften umgeben sein.76
Was die Auflage der gedruckten Exemplare anbelangt, gibt es bei einigen Mandaten vereinzelte Hinweise, die meist im Zusammenhang mit dem Versand der Mandatsexemplare in die Pfarrkirchen und Land- und Obervogteien stehen. In der Regel wurden zwischen 200 und 1000 Druckbogen eines Mandats gedruckt.77 Im Folioformat ergab sich daraus die doppelte und im Quartformat die vierfache Anzahl der Mandatsexemplare. Gemäss der Taxordnung für den Druck von Mandaten vom 20. März 1769 konnte die Auflage sogar bis zu 8000 Exemplare betragen.78
Mit der Verlagerung auf typographische Informationsmedien ab dem 16. Jahrhundert erfolgte nicht nur eine Verschriftlichung der sozialen Normen, sondern auch eine Erweiterung des Adressatenkreises. Indem gedruckte Mandate verteilt, angeschlagen und verlesen wurden, liess sich die obrigkeitliche Kontrolle der Bevölkerung wirksamer durchführen. Die Regulierung des Gemeinwesens erfolgte zunehmend weniger durch mündliche, sondern vermehrt durch schriftliche Informationen. Diesen Prozess bezeichnet Michael Giesecke als «Medienwechsel der regulativen Informationen».79 Insofern ist Manfred Vischer zuzustimmen, der davon ausgeht, dass durch den Druck eines Mandats die Bedeutung des Erlasses unterstrichen werden sollte.80 Ob dies aber gemäss Vischer den höheren Kosten des Druckes im Vergleich zu handschriftlichen Mandaten zuzuschreiben ist (und nicht eher der Erweiterung des Adressatenkreises) ist zweifelhaft. In mehreren Zürcher Mandaten lässt sich die Fokussierung auf spezifische Empfängergruppen feststellen. Neben dem Versenden von Mandaten an Schiffsleute und an die Gemeinden am Zürichsee oder an Landbäcker und Landmüller,81 konnte es auch vorkommen, dass die Adressaten eidgenössische Orte waren. So wurde die Ordnung betreffend Zungenkrebs von 1763 zusammen mit einem vorgedruckten Fragebogen und einer Anleitung an mehrere Städte der Eidgenossenschaft geschickt.82 Ein Hinweis darauf, dass die Zürcher Obrigkeit gedruckte Mandate als probates Mittel zur Vermittlung von normativen Bestimmungen ansah, gibt die folgende Schlussformulierung in der Gerichtsordnung von 1716: «Damit nun disere Unsere Satz- und Ordnung von Jedermaͤnniglich fuͤrohin bestaͤndig beobachtet werden koͤnne, haben Wir selbige zu Jedermanns Nachricht offentlich trucken lassen.»83
Die häufigste Art und Weise, wie die Bestimmungen eines Mandats bekannt gemacht werden sollten, war die Verlesung durch den Pfarrer von den Kanzeln der Kirchen. Dies geschah in der Regel meistens während der Sonntagspredigt.84 Ein Verzeichnis der verlesenen Mandate im Birmensdorfer Stillstandsprotokoll der Jahre 1634 bis 1645 zeigt beispielsweise, dass mehrmals jährlich, manchmal sogar monatlich, sonntags obrigkeitliche Mandate verlesen wurden.85 David von Wyss schreibt 1796 bezogen auf das Landmandat, das Grosse Mandat für die Landschaft, davon, dass dieses jährlich in allen Landpfarreien nach der Predigt verlesen werde und anschliessend das Gremium des Stillstands versammelt werde, um ihm die Befolgung des Mandats durch die Bevölkerung einzuschärfen und ihn an die Verzeigung Fehlbarer zu erinnern.86
Das Verlesen durch den Pfarrer war jedoch nicht der einzige Publikationsweg. Für das Mandat betreffend Eheschliessungen mit Katholikinnen von 1755 legte der Rat nämlich fest, dass jeweils ein Exemplar im Pfarrhaus und eines in der Lade im Gemeindehaus oder in der Kanzlei der Land- oder Obervogtei aufbewahrt werden musste. In der Stadt sollte das Mandat allen Bürgern während des halbjährlich stattfindenden Eidschwörens vorgelesen werden.87 Eine weitere Möglichkeit, die Zürcher Mandate den Bürgern und Untertanen kundzutun, war im 18. Jahrhundert die Publikation des Mandats als sogenanntes Avertissement, das einer Zeitung beigelegt wurde.88 Gemäss David von Wyss wurden die Grossen Mandate in der Stadt ausserdem unter der gesamten Bürgerschaft verteilt.89 Die geschilderten Publikationsformen und -wege finden letztlich ihren Niederschlag auch in der heutigen Überlieferungslage von gedruckten Mandate im ehemaligen Zürcher Herrschaftsgebiet, indem – neben den beiden grossen Sammlungen des Staatsarchivs Zürich und der Zentralbibliothek Zürich – in vielen Archiven politischer und evangelisch-reformierter Kirchgemeinden sowie aus Beständen einzelner Kanzleien zum Teil grosse Mengen an Mandatsexemplaren überliefert sind.90

2.3Gliederungsvarianten, Formate und Gestaltungselemente

Die gedruckten Zürcher Mandate, die zwischen 1525 und 1798 erlassen wurden, lassen sich zunächst in Einblattdrucke und Mehrblattdrucke unterteilen. Einblattdrucke im bibliographischen Sinne sind einseitig bedruckte Blätter, deren Texte in der Regel im Typendruck abgebildet sind.91 Mengenmässig machen die Einblattdrucke den weitaus grösseren Teil aus (74 Prozent aller Zürcher Mandate). Während die frühen Einblattdrucke hauptsächlich in ungegliederter Form gedruckt wurden,92 tauchen in den Einblattdrucken des 18. Jahrhunderts häufiger Strukturierungen der Texte in Form von Aufzählungen und Absätzen auf.93 Allerdings wurden auch noch in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts Mandate als formal unstrukturierte Einblattdrucke publiziert.94 Charakteristisch für die meisten Einblattdrucke ist zudem, dass ein Titel fehlt.95 Die Mehrblattdrucke verfügen im Gegensatz zu den Einblattdrucken meistens über eine Gliederung und einen Titel, wobei es weniger und stärker strukturierte mehrblättrige Mandate gibt.96 Eine Ausnahme davon bilden einzelne Mehrblattdrucke, wie beispielsweise das Mandat betreffend die Dienstagspredigt von 1571, das weder über einen Titel noch eine Gliederung in Form einer Aufzählung verfügt.97
Ein häufig verwendetes Element zur Strukturierung der Mandate stellen des Weiteren die Marginalien dar. Diese dienten in der Regel der inhaltlichen Unterteilung der Texte, ähnlich wie Untertitel. Bei den gedruckten Marginalien der Frühen Neuzeit handelt es sich um metatextuelle Steuerungselemente in Form von Stichworten, Überschriften oder Kommentaren. Marginalien waren jedoch kein neues Phänomen, sondern wurden bereits in mittelalterlichen Handschriften eingesetzt.98 Während in den Mandaten des 16. Jahrhunderts Marginalien fast nur bei Verweisen auf Bibelstellen verwendet wurden,99 treten sie im 17. und vor allem im 18. Jahrhundert vermehrt auf. Nicht immer entspricht eine Marginalie einem Paragraphen, sondern manchmal wurden in einem Paragraphen mehrere Marginalien gesetzt.100
Trotz dieser zahlreichen Möglichkeiten der Gliederung der Zürcher Mandate ist fast allen Texten gemeinsam, dass vor der Formulierung der Norm ein einleitender Teil steht.101 Als Erstes wird meist die normsetzende Instanz, die in vielen Fällen als «Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich» bezeichnet wird, aufgeführt. Danach folgen die Begründung sowie der unmittelbare Auslöser für den Mandatserlass. Dazu zählen nicht immer zeitgenössische Ereignisse oder zeitkritische Beobachtungen, sondern häufig auch die Klage über die Nichteinhaltung früherer Mandate. Die eigentlichen normativen Beschlüsse und Bestimmungen machen in der Regel mengenmässig den grössten Teil des Textes aus. Im Anschluss daran werden häufig Buss- und Strafandrohungen, Ermahnungen an die Amtleute sowie die Anzeigepflicht (Leidepflicht) aufgeführt. In einigen Mandaten des 16. Jahrhunderts kommen als spezifisches Phänomen Siegelankündigungen (und entsprechend Siegelabdrücke) vor.102 Dass dies jedoch spätestens im 17. Jahrhundert aufgegeben wurde, zeigen die Täufermandate von 1585 und 1610. Während die Fassung von 1585 noch eine Siegelankündigung am Ende des Mandates enthält, fehlt diese in der überarbeiteten Version von 1610, wo die letzten Sätze komplett geändert wurden.103 Schliesslich endet der Text in einigen Fällen mit der Art und Weise der Publikation, wobei meist das Verlesen von den Kanzeln genannt wird.104
Ein weiteres Phänomen, das in den gedruckten Mandaten hauptsächlich des 18. Jahrhunderts vorkommt, sind tabellenartige Strukturierungen von bestimmten Inhalten. Dazu zählen Münzwechselkurse, Preise, Masse und Gewichte sowie Lohnangaben.105 Da es sich in den meisten Fällen um Mandate in den Bereichen Gewerbe, Marktwirtschaft und Münzwesen handelt, kann vermutet werden, dass diese Mandate nicht nur verteilt, sondern zum Teil auch öffentlich angeschlagen wurden. So stellten die Tabellen für die Empfängergruppen hilfreiche Orientierungselemente dar. Im Falle der fremden Mandate, die von der Zürcher Obrigkeit für die eigenen Angehörigen nachgedruckt wurden, ist es möglich, dass diejenigen Personen, die sich an den entsprechenden Ort begaben, ein Exemplar des Mandats mit sich führten, etwa um Währungstabellen als schnelle Orientierungshilfe zur Hand zu haben.106 Neben dieser Funktion eines «pragmatischen Koordinationssystems zur Auffindung von Informationen» müssen Tabellen gemäss Arndt Brendecke ausserdem als «Systeme der Relationsstiftung» angesehen werden.107 Dies bedeutet, dass Daten in einer tabellarischen Darstellungsform auf verschiedenen Ebenen in Relation zueinander gesetzt werden. Die Tabelle in der Feilerordnung von 1770 zeigt zum Beispiel das Verhältnis des Getreidepreises zum Gewicht des Sechserbrots sowie zum Schillingbrot. Während der Preis jeweils in Pfund und Schilling angegeben ist, beziehen sich die Gewichtsangaben der Brote auf Lot und Quentli. Mit dieser Tabelle konnten dementsprechend nicht nur Preis-Gewicht-Relationen, sondern auch das Verhältnis zwischen den beiden Brottypen herausgelesen werden.108 Ausserdem wird mit Tabellen ein hohes Mass an Informationsreduktion und -formalisierung erreicht, wodurch eine eindeutige und unmissverständliche Zuordnung von Daten ermöglicht wird.109 Dies konnte insbesondere für Verwaltungsschriftgut wie den gedruckten Mandaten von Vorteil sein.
Zu den Gestaltungselementen der gedruckten Mandate Zürichs zwischen dem 16. und 18. Jahrhundert zählen einersteits Versalien und Kustoden, andererseits Bildinitialen und Embleme, letztere in der Regel in Form von Holzschnitten oder später auch Kupferstichen. Die Gestaltung des Layouts war stark vom jeweiligen Buchdrucker und Setzer geprägt. Dabei spielten neben den technischen Voraussetzungen des Typographeums vor allem auch die kognitiven und organisatorischen Leistungen des Setzers eine zentrale Rolle.110 Einzelne Mandate sind auch in Druckvarianten überliefert, die sich im Layout und Buchschmuck klar voneinander unterscheiden, so zum Beispiel die Almosenordnung von 1693. In der einen Variante ist der gesamte Text mit einem linienförmigen Rahmen umrandet, der in der anderen fehlt. Auch wurden für das Titelblatt unterschiedliche Embleme gewählt.111
Bei einigen längeren Mandaten, die eher den Charakter von Ordnungen hatten, wurden am Ende mehrseitige Sachregister publiziert.112 Im Falle der Fischerordnung von 1776 wurden gemäss der Zweiteilung der Ordnung zwei Register eingefügt, die sich jeweils auf die Fischerei im Zürichsee und in der Limmat beziehen.

3Editionseinheit

3.1Themenüberblick

Um einen Überblick über die gedruckten Zürcher Mandate zwischen 1525 und 1798 zu erhalten, wurde zunächst eine Zusammenstellung aller überlieferten Zürcher Mandate im Staatsarchiv Zürich und in der Zentralbibliothek Zürich sowie im Stadtarchiv Zürich angestrebt.113 Es ist davon auszugehen, dass die dabei identifizierten 1128 Mandate den Grossteil aller noch überlieferten Zürcher Mandate darstellen, was sich nicht zuletzt in der hohen Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Mandatsbeständen in den einzelnen Gedächtnisinstitutionen, vor allem des Staatsarchivs Zürich und der Zentralbibliothek Zürich, erkennen lässt. Allerdings fehlen aufgrund von Verlusten und Überlieferungslücken sicherlich einzelne Mandate. Gleichzeitig mit der Zusammenstellung wurden ausserdem die Metadaten aller im Staatsarchiv Zürich vorgefundenen Mandate in dessen Archivinformationssystem verzeichnet, um namentlich die Mandatsammlungen 1 bis 3114 integral auf Stufe Einzeldokument über den Archivkatalog publizieren zu können und gleichzeitig die 104 ausgewählten Mandate dieser Editionseinheit in die Gesamtüberlieferung einzubetten.
In einem zweiten Schritt wurden die Zürcher Mandate in 20 eigens definierte Themenblöcke eingeteilt. Dabei ging es weniger darum, homogene, ähnlich grosse Themenblöcke zu bilden, sondern eher darum, eine möglichst umfassende Abbildung aller vorkommenden thematischen Phänomene zu erhalten. Dies lässt sich besonders prägnant im Vergleich der beiden Themenblöcke «Reislauf» und «Militär» sehen. Während der Themenblock «Reislauf» ein spezifischer, klar eingrenzbarer Bereich darstellt, ist der Themenblock «Militär» thematisch sehr viel breiter und umfasst eine Vielzahl an Phänomenen. Obwohl man argumentieren könnte, dass der Themenblock «Reislauf» ein Teilbereich des Themenblocks «Militär» darstellt, wurden bewusst beide Themenblöcke gewählt, um eine präzisere Differenzierung der entsprechenden Mandate vornehmen zu können.
Zu beachten galt es ausserdem, dass die Abgrenzung gewisser Themenblöcke manchmal nicht ganz einfach war. Dies betraf hauptsächlich den umfangreichsten Themenblock «Kirche und Religion», der zahlreiche Überschneidungen mit dem Themenblock «Lebensführung und Devianz» aufweist. Aus diesem Grund wurde versucht, dem Themenblock «Kirche und Religion» nur diejenigen Mandate zuzuweisen, die Kirchenbesuche, Liturgieanweisungen, Kirchenordnungen, Prädikantenordnungen und Bettagsankündigungen beinhalten. Zum Themenblock «Lebensführung und Devianz» wurden dementsprechend eher Mandate bezüglich Sittlichkeit, Ehe, Unzucht, Spielen, Tanzen, Trinken, Aufwand und Kleidung gezählt. Ausserdem fallen in diesen Themenblock Mandate zu Gotteslästerung, Fluchen und Sonntagsheiligung, obwohl diese Themen eindeutig religiös konnotiert sind. Grundsätzlich gilt für die meisten Zürcher Mandate zwischen 1525 und 1798, dass christlich-theologische Moralvorstellungen und religiöse Erklärungsansätze für gesellschaftliche Phänomene vorherrschend sind. Dies ist auch für den zweitgrössten Themenblock «Marktwirtschaftskontrolle» zu beobachten, wenn auch im 18. Jahrhundert unter dem Einfluss der Aufklärung in abgeschwächter Form.115 Die im Themenblock «Marktwirtschaftskontrolle» subsummierten Mandate betreffen Fürkaufverbote, Handelsbedingungen, Warenqualität, Preiskontrolle sowie Masse und Gewichte und stammen mehrheitlich aus dem 18. Jahrhundert. Insgesamt lässt sich für das 18. Jahrhundert ein klares Schwergewicht an Mandatsdrucken erkennen. Von der Gesamtzahl der gedruckten Zürcher Mandate fallen 786 ins 18. Jahrhundert, 292 ins 17. Jahrhundert und 51 ins 16. Jahrhundert. Die mengenmässige Verteilung der Themenblöcke pro Jahrhundert entspricht in den meisten Fällen der Gesamtverteilung. Lediglich im Themenblock «Militär» sind im 17. Jahrhundert geringfügig mehr Quellenstücke als im 18. Jahrhundert zu finden. Gewisse Themenblöcke sind indessen in den Mandaten des 16. Jahrhunderts gar nicht vertreten. Dazu zählen «Gehorsam», «Gesundheit», «Infrastruktur und Sicherheit», «Landwirtschaftsproduktion», «Mobilität und Bürgerrecht», «Schule», «Tierseuchen», «Verwaltung und Ämter» sowie «Waldnutzung».
In einigen Themenblöcken ist ein Grossteil der Mandate zudem von einem ähnlichen Typus. Dies ist beispielsweise im Themenblock «Finanzwirtschaft» der Fall, wo von den insgesamt 105 Erlassen 81 als Münzmandate identifiziert wurden oder im Themenblock «Kirche und Religion», wo von 233 Texten knapp 200 Bettagsmandate sind.
Ein Themenblock, nämlich die «Sammelmandate», wurde als thematisch übergreifend angesehen, weswegen er sich von den restlichen, themenbasierten Blöcken unterscheidet. Damit sollte dem Phänomen Rechnung getragen werden, dass während des gesamten Zeitraums themenübergreifende Mandate gedruckt wurden. Gemeint sind die sogenannten Grossen Mandate und Landmandate, von denen teilweise auch Auszüge gedruckt wurden.116
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Abbildung 1: Verteilung der edierten Stücke pro Themenblock

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Abbildung 2: Verteilung aller Zürcher Mandate pro Themenblock und Jahrhundert

3.2Auswahlkriterien der edierten Mandate

Die vorliegende Editionseinheit kennzeichnet sich durch mehrere spezifische Merkmale, die für die Auswahl der Stücke eine wichtige Ausgangslage darstellten. Zunächst lässt sich feststellen, dass es sich um eine im Vergleich zu anderen Einheiten der «Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen» homogene Editionseinheit handelt. So gibt es nur einen Rechtsaktentyp, der jedoch über unterschiedliche formale Gegebenheiten verfügen kann (vgl. Kapitel 2.3). Die ausgewählten Quellenstücke thematisieren lediglich normative Aspekte und sagen wenig über die Rechtsanwendung aus. Ausserdem handelt es sich ausschliesslich um gedruckte Texte, bei denen exemplarspezifisch allerdings handschriftliche Anmerkungen vorkommen können, die ebenfalls ediert wurden. Schliesslich erfolgte die Auswahl der Stücke zum grössten Teil aus der mehrbändigen «Mandatssammlung 1» des Staatsarchivs Zürich (vgl. Kapitel 4.1). Was hingegen die thematische Breite anbelangt, ist die vorliegende Editionseinheit äusserst heterogen und breit gefächert. Bei der Stückauswahl wurde dementsprechend versucht, sowohl der Homogenität als auch der Heterogenität Rechnung zu tragen. Um die zahlreichen Themen, die in den gedruckten Mandaten vorkommen, abzubilden, wurden vorgängig zwanzig Themenblöcke definiert (vgl. Kapitel 3.1). Bei der Stückauswahl wurde zwar versucht, die Stücke möglichst repräsentativ nach Themenblock und Jahrhundert auszuwählen, aber gewisse Themenblöcke sind bewusst statistisch unterrepräsentiert. Dies betrifft vor allem den Themenblock «Kirche und Religion», woraus von den knapp 200, meist sehr ähnlich lautenden Bettagsmandaten nur drei Beispiele ausgewählt wurden. In Bezug auf die zeitliche Verteilung der Zürcher Mandate ist das 18. Jahrhundert im Vergleich zum 16. Jahrhundert ebenfalls unterrepräsentiert. Auch diese Tatsache hängt damit zusammen, dass im 18. Jahrhundert zwar deutlich mehr Mandate gedruckt wurden, diese aber in vielen Fällen identisch oder sehr ähnlich sind. Des Weiteren wurden von den insgesamt 837 Einblattdrucken (74 Prozent) nur 57 als Stücke ausgewählt, was einen Anteil von 55 Prozent aller edierten Mandate ausmacht. Andererseits gibt es Themenblöcke, die statistisch gesehen überrepräsentiert sind. So wurden im Themenblock «Schule» von den insgesamt acht Erlassen vier als Stücke ausgewählt. Dies lässt sich dadurch erklären, dass sich darunter mehrere längere Schul- und Lehrordnungen befinden, die für die Geschichte des zürcherischen Schulwesens von hoher Bedeutung sind. Schliesslich wurde bei der Auswahl auf ein Gleichgewicht geachtet zwischen Mandaten, die sich gleichermassen an die Bewohner von Stadt und Landschaft richten, und solchen, die sich nur an die Stadt oder nur an die Landschaft richten.
Für die vorliegende Editionseinheit wurde versucht, möglichst alle vorkommenden Phänomene abzubilden. Dazu zählen neben den thematischen und chronologischen Aspekten auch formale, ästhetische und textkritische Kriterien. Wichtig waren dabei insbesondere die Entstehungsgeschichte und die Publikationsweise eines Mandats. Quellenstücke mit handschriftlichen Anmerkungen, die auf die Handhabe des Mandats hinwiesen, erhielten eine erhöhte Priorität. Soweit vorhanden wurde ausserdem jeweils die Forschungsliteratur zu einer bestimmten Thematik konsultiert. Mandate, die in der Forschung als besonders zentral, aussergewöhnlich oder exemplarisch bezeichnet werden, fanden tendenziell Eingang in die Editionseinheit. Falls das entsprechende Quellenstück jedoch aus anderen Gründen nicht als Stück aufgenommen werden konnte, wurde zumindest im Kommentar eines ähnlichen Mandats darauf Bezug genommen. Was die modernen Editionen, insbesondere jene der «Zürcher Kirchenordnungen» anbelangt (vgl. Kapitel 5.3), wurde versucht, dort bereits aufgenommene Mandate nicht erneut zu edieren, ausser es handelt sich um ein wichtiges Quellenstück oder um ein aussergewöhnliches Mandat. Die Transkription der Stücke folgt den bewährten Editionsgrundsätzen der Rechtsquellenstiftung, die eigens für die Spezifika der gedruckten Überlieferung angepasst wurden.117
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Abbildung 3: Verteilung der edierten Stücke pro Jahrhundert

4Überlieferungs- und Editionsgeschichte

4.1Die des Staatsarchivs Zürich

In der vorliegenden Editionseinheit stammen 95 der 104 Quellenstücke (91 Prozent) aus der «Mandatsammlung 1» des Staatsarchivs Zürich (StAZH III AAb 1). Diese Serie ist aus der Amtszeit von Stadtschreiber Hans Conrad Hirzel in ursprünglich sieben Foliobänden in chronologischer Ordnung (1525-1780) überliefert und wurde zunächst in der Stadtkanzlei (In Gassen 16),118 danach vermutlich im Archiv der städtischen Kanzlei im Fraumünster aufbewahrt.119 Hirzel war laut eigenen Angaben 1783 damit «beschäfftigt für die staatscanzley eine complete sammlung der gedrukten mandaten zusammenzubringen», als er mit dem in Pfungen tätigen Pfarrer Johann Jakob Meyer (1731-1792) in brieflichen Kontakt trat.120 Meyer hatte neben seiner Tätigkeit als Chronist und Geschichtsforscher eine umfassende Manuskriptsammlung sowie ein alphabetisches und chronologisches Register der Ratsmanuale, das als Meyersches Promptuarium bekannt ist,121 angelegt. Ausserdem hatte er zahlreiche Zürcher Mandate in sieben Foliobänden gesammelt. Diese Bände, die Meyer, wie auch das Promptuarium, der Stadt Zürich testamentarisch überlassen wollte, gelangten 1783 an Stadtschreiber Hirzel und bildeten den Grundstock für die erste staatliche Mandatsammlung. Ergänzt wurde die Sammlung aus eigenen Vorräten der Stadtkanzlei sowie aus weiteren Sammlungen unterschiedlicher Provenienz. Dazu zählen Mandate aus der Kyburgischen Kanzlei Winterthur, aus der von einem Apotheker Locher beigesteuerten Sammlung Leu sowie ein einzelnes Mandat eines Ratsherrn Schinz aus der Sammlung Steiner. Einen Abgleich machte Hirzel ausserdem mit der Sammlung im Antistitium, d. h. in der Stiftsbibliothek, und in der Wasserkirche,122 deren beider Bestände in der Zentralbibliothek Zürich aufgegangen sind.
Im Anschluss an die Schenkung fertigte Pfarrer Meyer im Promptuarium noch einen Band mit einem chronologisch und thematisch gegliederten Register zu den Zürcher Mandaten an, das von 1525 bis 1785 reicht.123 Stadtschreiber Hirzel seinerseits setzte die Sammlung bis zum Ende seiner Amtszeit 1787 mit einem achten Band mit Mandaten ab 1781 fort, wie aus dem von seinem Nachfolger Hans von Reinhard 1789 angelegten Verzeichnis der Schriften und Bücher in den offenen Kästen der Stadtkanzlei hervorgeht.124 Seinen Abschluss fand der Band mit dem Ende des Alten Stadtstaats Zürich 1798.
In den Beständen des 1837 geschaffenen Staatsarchivs lässt sich die Mandatsammlung erstmals 1855 nachweisen.125 Trotz der ab 1804 publizierten «Officiellen Sammlung der von dem grossen Rath des Cantons Zürich gegebenen Gesetze und gemachten Verordnungen, und der von dem Kleinen Rath emanierten allgemeinen Landes- und Polizey-Verordnungen», einem Vorläufer der 1831 einsetzenden «Offiziellen Gesetzessamlung» (OS), wurden auch nach 1803 noch Erlasse als Einzelmandate publiziert. So entstand ein neunter, im Wesentlichen bis 1839 reichender Schlussband der «Mandatsammlung 1», angelegt möglicherweise von Staatsarchivar Gerold Meyer von Knonau, der 1857 einen Regierungsratsbeschluss erwirkte, wonach zukünftig «interessante Druckschriften der Direktionen des Regierungsrathes» in zwei Exemplaren dem Staatsarchiv abgeliefert werden sollten und «die bisher erschienenen demselben einzuverleiben seien.»126
Neben der «Mandatsammlung 1», welche die zentrale Serie des Staatsarchivs für die Überlieferung der zürcherischen Mandate darstellt, existierten im 18. Jahrhundert weitere Sammlungen mit Mandaten teils unterschiedlicher Provenienz.127 Die heutige Einreihung der drei Mandatsammlungen des Staatsarchivs in die Druckschriftensammlung geht auf eine 1911 erstmals bezeugte Systematik zurück (vgl. Kapitel 4.2).128 In den Jahren 1977 bis 1979 wurde die «Mandatsammlung 1» schliesslich neu gebunden und dabei die bereits zuvor aufgeteilten neun Bände durchgezählt und umsigniert (Band 1 bis 18 beziehungsweise StAZH III AAb 1.1 - AAb 1.18).129
In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstand des Weiteren eine lose Sammlung von chronologisch geordneten Doubletten beziehungsweise Multipletten der gedruckten Mandate (StAZH III AAb 5). Wahrscheinlich wurden die Exemplare im Zuge einer Archivreorganisation unter Staatsarchivar Johannes Strickler (im Amt 1870-1881) von den handschriftlichen Aktenbeständen in der heutigen Abteilung A getrennt und einer separaten Aufbewahrung zugeführt. Handschriftliche (Archiv-)Vermerke auf den meisten Exemplaren erlauben in Verbindung mit alten Archivkatalogen die Rekonstruktion der Provenienz, was sich aber sehr aufwendig gestaltet. Strickler hatte ausserdem bei seinem Amtsantritt 1870 begonnen, einen (nicht mehr überlieferten) Katalog für die gedruckten Mandate anzulegen, was der unmittelbare Auslöser für die Erstellung des Doublettenbestandes sein könnte.130

4.2Weitere Bestände

Von den restlichen neun Stücken, die nicht aus der «Mandatsammlung 1» stammen, wurden sieben Mandate weiteren Beständen der Druckschriftensammlung des Staatsarchivs Zürich entnommen. Die Druckschriftensammlung wurde bereits in der Mitte des 19. Jahrhunderts angelegt und im Archivreglement von 1877 explizit geregelt. Ziel war es, eine möglichst vollständige Sammlung aller Amtsdruckschriften des Kantons Zürich sowie in Auswahl des Bundes und der anderen Kantone zu erreichen. Die Systematik der Druckschriftensammlung lässt sich 1911 erstmals nachweisen, stammt aber wahrscheinlich schon aus dem ausgehenden 19. Jahrhundert.131 Die Unterteilung erfolgt in drei Hauptabteilungen (StAZH I = Bund; II = Kantone; III = Kanton Zürich), wobei diese jeweils thematisch oder formal gegliedert wurden. Die sieben ausgewählten Mandate stammen aus der Hauptabteilung III (Kanton Zürich) unter den thematischen Bereichen StAZH III C (Justiz und Polizei), D (Militär), O (Landwirtschaft) und P (Gemeindewesen).
Schliesslich sind zwei edierte Mandate im sogenannten Schwarzen Buch (StAZH B III 4), einem Satzungsbuch des 16. Jahrhunderts, und in einem Band mit Akten zum Täufertum (StAZH E II 443) zu finden. In beiden Fällen handelt es sich um Bände, die vorwiegend handschriftliches Material beinhalten. Dementsprechend enthalten die beiden Stücke interessante handschriftliche Anmerkungen. Dies war auch der Grund, sie anstelle der in der «Mandatsammlung 1» ebenfalls vorhandenen Exemplare auszuwählen.
Neben den Mandatsammlungen, die im Staatsarchiv Zürich aufbewahrt werden, muss an dieser Stelle noch die annähernd vollständige Sammlung «Mandate und Proklamationen» (M&P) in der Zentralbibliothek Zürich erwähnt werden. Dieser Bestand, der aus der ehemaligen Stadtbibliothek stammt, dürfte letztlich auf Sammlungen oder Einzelexemplare privater Provenienz zurückgehen.132
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Abbildung 4: Verteilung der edierten Mandate

4.3Bisherige Editionen

Bereits in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde in sechs Bänden «eine vollständige Sammlung der bisher, einzeln und zu verschiedenen Zeiten in den Druk ausgegebenen bürgerlichen Geseze der Republic Zürich»133 herausgegeben. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Edition im modernen Sinn, sondern um eine Zusammenstellung des damals geltenden Rechts, da dieses als Einzelpublikation häufig verloren oder seine Bestimmungen vergessen gingen. Ziel war es, so die Vorrede, die obrigkeitlichen Bestimmungen allgemein bekannt zu machen. Es wurden nicht nur die zum aktuellen Zeitpunkt gültigen Mandate aufgenommen, sondern auch ältere Bestimmungen.134 Herausgegeben wurde die Sammlung zwischen 1757 und 1793 bei Orell und Co., ab dem vierten Band bei Orell, Gessner, Füssli und Co. Gemäss der Vorrede im ersten Band wurden ältere orthographische Eigenheiten der Texte zwar angepasst, aber der Stil sowie zürichspezifische Ausdrücke beibehalten. Die Ordnung der sechs Bände folgt keiner durchgängigen Logik, denn die einzelnen aufgeführten Mandate sind weder chronologisch noch thematisch geordnet. Ab dem vierten Band werden einzelne inhaltlich ähnliche Mandate jedoch unter derselben römischen Zahl mit der Untergliederung A, B, C etc. aufgeführt. Die «Sammlung der bürgerlichen und Policey-Gesetze» kann als eigentlicher Vorläufer der «Offiziellen Sammlung der Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen des Eidgenössischen Standes Zürich», angesehen werden, die, mit zwei Vorläuferreihen ab 1804 beziehungsweise 1814, ab 1831 der Publikation des kantonalen Rechts diente und langfristig zur Kodifikation der zürcherischen Rechtsgrundsätze führte.135
Thematisch und zeitlich umfassende Editionen der gedruckten Mandate Zürichs existieren nicht. Die vorhandenen Editionen sind entweder in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum oder auf ein Thema eingegrenzt. Für die Reformationszeit ist vor allem die «Actensammlung zur Geschichte der Zürcher Reformation», die 1879 von Emil Egli herausgegeben wurde, relevant. Darin finden sich neben Kundschaften, Verhören, Urteilen, Briefen, Petitionen, Gutachten auch Mandate. Ziel des Herausgebers war es, «ein abgerundetes Culturbild der Zeit zu geben»,136 wobei der Zeitraum zwischen 1519 und 1533 gewählt wurde. Die ausgewählten Mandate wurden zwar transkribiert und in einigen Fällen mit einem kurzen Kommentar oder einem Verweis auf andere Quellenstücke versehen, textkritische Anmerkungen fehlen jedoch weitgehend. Ebenfalls auf die Reformationszeit beschränkt ist die Edition von Heinrich Bullingers Reformationsgeschichte, die 1838 bis 1840 von Johann Jakob Hottinger und Hans Heinrich Vögeli herausgegeben wurde.137 Mandate, die zwar von Bullinger vereinzelt in sein chronikalisches Werk aufgenommen hatte,138 wurden zwar ediert, jedoch weder mit textkritischen Anmerkungen noch mit einem Kommentar versehen.
Eine jüngere Edition, in die gedruckte Mandate Zürichs aufgenommen wurden, liegt in den 2007 von Emidio Campi und Philipp Wälchli herausgegebenen «Zürcher Kirchenordnungen» vor.139 Diese Edition, die auf modernen Transkriptions- und Editionsrichtlinien beruht, enthält in zwei Bänden in chronologischer Ordnung kirchen- und religionsgeschichtliche Quellen von ca. 1510 bis 1675. Obwohl die Edition im Titel den Begriff «Kirchenordnungen» trägt, fehlen allerdings Quellenstücke wie die «Christennlich ordnung und brüch der kilchen Zürich» von 1535.140 Die edierten Mandate stammen hauptsächlich aus den Themenblöcken «Kirche und Religion», «Randgruppen» und «Sammelmandat».
Bei der Auswahl der Mandate für diese Editionseinheit wurde zwar darauf geachtet, dass bei mehrfach erschienenen oder ähnlichen Mandaten jeweils dasjenige ediert wurde, das nicht bereits in die «Zürcher Kirchenordnungen» aufgenommen wurde, dies gilt jedoch nicht für insgesamt 15 zentrale Quellenstücke. Neben der Wichtigkeit des entsprechenden Mandats war ausserdem ausschlaggebend, dass die inhaltlichen Kommentare zu den Quellenstücken in den «Zürcher Kirchenordnungen» eher knapp gehalten sind. Hinzu kommt, dass in der vorliegenden digitalen Edition im XML-Format inhaltliche Auszeichnungen gemacht wurden, die in der buchbasierten Edition der Zürcher Kirchenordnungen fehlen.
Abschliessend muss noch auf das von Claudia Schott-Volm herausgegebene «Repertorium der Policeyordnungen Zürichs in der Frühen Neuzeit» von 2006 hingewiesen werden. Obwohl es sich nicht um eine Edition, sondern um ein Findmittel handelt, stellte das Repertorium aufgrund seiner annähernden Vollständigkeit der Zürcher Mandate zwischen 1417 und 1798 eine wichtige Grundlage für die vorliegende Editionseinheit dar. Von den insgesamt 1128 gedruckten Mandaten zwischen 1523 und 1798 sind 939 (83 Prozent) im Repertorium aufgeführt. Obwohl nicht zwischen gedruckten und handschriftlich überlieferten Mandaten unterschieden wird, kann dies aufgrund der Archivsignatur jedoch in den meisten Fällen ohne Autopsie ermittelt werden.

Anmerkungen

    1. Pahud de Mortanges 2007, S. 91-102; Ulrich 2003.
    2. Spillmann-Weber 1997, S. 19; Idiotikon, Bd. 4, Sp. 319.
    3. Vgl. Spillmann-Weber 1997.
    4. Vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11 10-1.
    5. Vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 28; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 82.
    6. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 70.
    7. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 18; SSRQ ZH NF I/1/11 27-1.
    8. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 31-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 72.
    9. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 3.
    10. Dies war beispielsweise beim Bettagsmandat von 1655 der Fall: SSRQ ZH NF I/1/11 23-1.
    11. Schott-Volm, Repertorium.
    12. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 26.
    13. Zu einem Überblick der Mandate in vorreformatorischer Zeit vgl. Spillmann-Weber 1997, S. 35-36, 193-194; Wehrli 1963, S. 5-12.
    14. Das erste Mandat, das als Druck publiziert wurde, stammt aus dem Jahr 1523 und betrifft das Grossmünsterstift (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 121).
    15. Spillmann-Weber 1997, S. 20; Pünter 1994, S. 40; Ziegler 1978, S. 20; Wehrli 1963, S. 12.
    16. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 59.
    17. Schott-Volm, Repertorium, S. 731-735.
    18. Vgl. Ordnung betreffend Sitzungen des Kleinen Rats am Mittwoch von 1515-1518: SSRQ ZH NF I/1/3 84-1.
    19. Vgl. beispielsweise die Gschau: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 64.
    20. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 30-1; Wyss 1796, S. 416.
    21. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 49; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 68; SSRQ ZH NF I/1/11 93-1.
    22. Guyer 1943, S. 29-46.
    23. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 9-1.
    24. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 44-1.
    25. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 1.
    26. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 2.
    27. Schott-Volm, Repertorium, S. 737; Bächtold 1982, S. 61.
    28. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 17-1; SSRQ ZH NF I/1/11 21-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 23.
    29. Vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 100.
    30. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 15-1.
    31. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 25-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 50.
    32. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 28-1; SSRQ ZH NF I/1/11 33-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 35; SSRQ ZH NF I/1/11 57-1.
    33. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 67-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 81.
    34. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 54-1.
    35. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 68-1.
    36. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 4; SSRQ ZH NF I/1/11 34-1.
    37. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 46.
    38. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 92; SSRQ ZH NF I/1/11 98-1.
    39. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 69-1.
    40. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 12.
    41. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 16-1; SSRQ ZH NF I/1/11 18-1.
    42. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 27; SSRQ ZH NF I/1/11 31-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 89.
    43. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 38-1; SSRQ ZH NF I/1/11 60-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 64; SSRQ ZH NF I/1/11 90-1.
    44. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 19-1; SSRQ ZH NF I/1/11 70-1.
    45. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 14-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 36; SSRQ ZH NF I/1/11 103-1.
    46. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 66-1.
    47. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 99-1; SSRQ ZH NF I/1/11 104-1.
    48. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 6-1.
    49. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 22.
    50. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 20-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 52.
    51. Vgl. HLS, Sittenmandate; Spillmann-Weber 1997; Pünter 1994; Ziegler 1978; Wehrli 1963. Den Begriff verwendet bereits Wyss 1796, S. 413.
    52. Vgl. HLS, Sozialdisziplinierung; Landwehr 2004.
    53. Eine Ausnahme stellt lediglich die Gerichtsherrschaft Weiningen dar, die vereinzelt eigene Mandate publizierte, vgl. StAZH B VII 43.19.
    54. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 89.
    55. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 50.
    56. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 46.
    57. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 64-1.
    58. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 49.
    59. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 17-1.
    60. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 62-1.
    61. Während die Formulierung «Bürgermeister und Rat» den Kleinen Rat bezeichnet, wird der Grosse Rat meist explizit «Grosser Rat» oder «Rat der Zweihundert» genannt (vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 32; SSRQ ZH NF I/1/11 35-1).
    62. Illi 2008, S. 16-19; Weibel 1996, S. 26-29, 50.
    63. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 67.
    64. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 88.
    65. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 80-1.
    66. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 23-1; korrigierte Version: StAZH III AAb 1.4, Nr. 44.
    67. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 98.
    68. StAZH B II 1020, S. 177; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 92.
    69. Zensur- und Buchdruckerordnungen gibt es unter anderem aus den Jahren 1553, 1650, 1660, 1711 und 1758 (vgl. StAZH E I 23.1; StAZH III AAb 1.8, Nr. 14; StAZH III AAb 1.12, Nr. 8).
    70. StAZH E I 23.1.
    71. Leemann-van Elck 1940, S. 19. Für einen detaillierten Überblick zu den zürcherischen Druckereien vom 16. bis 18. Jahrhundert vgl. Leemann-van Elck 1950, S. 4-56.
    72. Der Ratserlass datiert vom 22. September 1631 (vgl. StAZH E I 23.1).
    73. StAZH A 43.5.
    74. StAZH E I 23.1.
    75. StAZH B II 760, S. 11-12. Gessner hatte 1715 bereits das Stadt- und Landrecht (Stadtgerichtsordnung) und 1716 das Erbrecht der Stadt Zürich gedruckt (StAZH III AAb 1.8, Nr. 48 und Nr. 59). Hingegen sind keine Mandate nach 1723 überliefert, welche die Offizin Gessner druckte.
    76. Vgl. Zürcher Kirchenordnungen, Bd. 2, S. 1359-1369; Maissen 2006, S. 317.
    77. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 21-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 25; SSRQ ZH NF I/1/11 28-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 64; SSRQ ZH NF I/1/11 92-1.
    78. StAZH B II 943, S. 60-62; StAZH E I 23.3.
    79. Giesecke 1991, S. 544-548.
    80. Vischer, Einblattdrucke, S. 9.
    81. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 55; SSRQ ZH NF I/1/11 75-1.
    82. SSRQ ZH NF I/1/11 60-1.
    83. SSRQ ZH NF I/1/11 42-1, S. 8.
    84. Vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 54.
    85. ERKGA Birmensdorf-Aesch IV A 1, fol. 3r-6v; Edition: Frei, Zürcher Stillstandsprotokolle 17. Jahrhundert. Zur Verlesung von Mandaten durch Heinrich Bullinger von der Kanzel des Grossmünsters vgl. Sieber 2007a, S. 92, 111.
    86. Wyss 1796, S. 418.
    87. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 58-1.
    88. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 68; SSRQ ZH NF I/1/11 90-1.
    89. Wyss 1796, S. 416.
    90. Vgl. Sieber 2007a, S. 97; StAZH B XI 22.170-B XI 22.182. Für Winterthur STAW B 3/1a.
    91. Vischer, Einblattdrucke, S. 8.
    92. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 4.
    93. Vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 38; SSRQ ZH NF I/1/11 55-1.
    94. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 79.
    95. Vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11 53-1. Es gibt aber auch Einblattdrucke, in denen ein Titel vorhanden ist, beispielsweise in SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 80.
    96. Ein Beispiel für einen einfach strukturierteren Mehrblattdruck ist SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 34. Für einen stark strukturierteren Mehrblattdruck vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 70-1.
    97. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 11.
    98. Giesecke 1991, S. 102.
    99. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 1; SSRQ ZH NF I/1/11 9-1.
    100. Ein Beispiel dafür ist SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 27.
    101. Eine Ausnahme bildet beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 49.
    102. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 2; SSRQ ZH NF I/1/11 3-1; SSRQ ZH NF I/1/11 4-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 12; StAZH III AAb 1.1, Nr. 5; StAZH III AAb 1.1, Nr. 6.
    103. StAZH III AAb 1.1, Nr. 39; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 15.
    104. Ein Beispiel für einen solchen Aufbau findet sich in SSRQ ZH NF I/1/11 28-1.
    105. Beispiele für Mandate mit Tabellen sind SSRQ ZH NF I/1/11 20-1; SSRQ ZH NF I/1/11 60-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 67; SSRQ ZH NF I/1/11 80-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 97.
    106. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 62.
    107. Brendecke 2015, S. 53.
    108. SSRQ ZH NF I/1/11 67-1.
    109. Brendecke 2015, S. 54-56.
    110. Giesecke 1991, S. 98-103.
    111. ZBZ III R 653,3; SSRQ ZH NF I/1/11 31-1. Zu Emblemen und Bildinitialen gedruckter Texte in Zürich vgl. für den Zeitraum zwischen 1520 und 1675 Zürcher Kirchenordnungen, Bd. 2, S. 1359-1371.
    112. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 30-1; SSRQ ZH NF I/1/11 76-1.
    113. Ausgewertet wurden folgende Archivbestände, Kataloge und Findmittel: StAZH III AAb 1 - III AAb 5; StAZH III C-III P; StAZH A 42.1-7; diverse Bestände der Abteilungen B, C, E und F sowie X des StAZH; ZBZ M&P und diverse Bestände der Abteilung Alte Drucke und Rara sowie der Handschriftenabteilung; StArZH VII.187; StArZH V.L.14; Vischer, Einblattdrucke; Vischer, Druckschriften; VD16; VD17; VD18.
    114. StAZH III AAb 1-III AAb 3.
    115. Vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 53.
    116. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 30.
    117. Die Transkriptionsrichtlinien sind online dokumentiert im SSRQ-Wiki.
    118. Vgl. StAZH III AAb 1.1, mit Originaltitel «Mandat-Sammlung der Stattschreiber-Cantzley».
    119. Zur räumlichen Archivsituation in Zürich im 18. Jahrhundert vgl. Weiss 2002.
    120. StAZH KAT 461, Pro Memoria von Johann Conrad Hirzel, S. 4.
    121. StAZH KAT 461-498.
    122. StAZH III AAb 4, S. VII.
    123. StAZH KAT 480. Vgl. StAZH KAT 461, Pro Memoria von Johann Conrad Hirzel, S. 4.
    124. Im Verzeichnis sind 8 Bände (Tom. I-VIII) aufgeführt, wobei beim letzten Band nur das Anfangsjahr 1781 genannt wird (StAZH KAT 400, S. 34).
    125. Vgl. Ott, Rechtsquellen, Bd. 1, S. 68, der allerdings noch immer von nur sieben Bänden spricht.
    126. StAZH MM 2.137 RRB 1857/0996.
    127. Vgl. StAZH III AAb 4, S. VII und die heutige Überlieferung in StAZH III AAb 2; StAZH III AAb 3.
    128. Vgl. zu den Hintergründen dieser Systematik Sieber 2007a, S. 42-43.
    129. Vgl. auch die Vermerke in den einzelnen Bänden.
    130. Sieber 2007a, S. 43.
    131. Sieber 2007a, S. 39-47.
    132. Leu et al. 2011, Bd. 3, S. 408-409.
    133. SBPOZH, Bd. 1, S. 3.
    134. Dies betrifft beispielsweise die Fabrikmandate von 1727, 1733, 1739, 1749, 1755 und 1772 (SBPOZH, Bd. 2, Nr. 5, S. 153-181; Nr. 18, S. 293-303; Bd. 4, Nr. 10, S. 71-76).
    135. Offizielle Sammlung der Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen des Eidgenössischen Standes Zürich (Zürcher Gesetzessammlung) .
    136. Egli, Actensammlung, S. VI.
    137. Bullinger, Reformationsgeschichte.
    138. Beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 2.
    139. Zürcher Kirchenordnungen.
    140. Vischer, Druckschriften, C 247 (StAZH E III 64.1, S. 2-72).