SSRQ ZH NF I/1/11 intro
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil:
Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und
Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder
Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger
Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 intro
Licence : CC BY-NC-SA
Table des matières
Vorwort des Präsidenten der Rechtsquellenstiftung und des Staatsarchivars des Kantons Zürich
Die Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins und das
Staatsarchiv des Kantons Zürich freuen sich, mit dem vorliegenden Band und vier
weiteren, gleichzeitig erscheinenden Editionseinheiten einen wertvollen Beitrag
zum Verständnis der Geschichte von Stadt und Territorialstaat Zürich im
Mittelalter und in der Frühen Neuzeit zu leisten. Unter der Leitung von
Christian Sieber haben insgesamt sechs Bearbeiterinnen und Bearbeiter die
Quellen zu den Städten Zürich und Winterthur, zur Landvogtei Greifensee sowie zu
den Obervogteien rund um die Stadt Zürich gesichtet, zentrale Stücke ausgewählt
und wissenschaftlich kommentiert. Die Quellenstücke wurden in digitaler Form
nach den Grundsätzen der Text Encoding Initiative (TEI) aufbereitet und online
publiziert. Die gedruckte Fassung dient demgegenüber als
Referenzpublikation.
Unser Dank gebührt zuallererst den Bearbeiterinnen und Bearbeitern der fünf
Editionseinheiten, Dr. des. Michael Schaffner (Stadt und Territorialstaat
Zürich), Sandra Reisinger (Gedruckte Mandate), Dr. Bettina Fürderer (Stadt
Winterthur), Dr. Rainer Hugener (Landvogtei Greifensee) sowie Dr. Ariane Huber
Hernández und Michael Nadig (Obervogteien um die Stadt Zürich). Dr. Pascale
Sutter hat das Projekt als wissenschaftliche Leiterin der Rechtsquellenstiftung
begleitet und zusammen mit den Bearbeiterinnen und Bearbeitern neue Richtlinien
für die digitale Edition erarbeitet. Unterstützt wurde sie im Bereich der
Informatik und Computerlinguistik durch Dr. Bernhard Ruef. Im Staatsarchiv
wurden entsprechende Arbeiten durch Rebekka Plüss durchgeführt.
Bei der Erfassung und Verwaltung der Literatur hat sich die Zusammenarbeit mit
der Schweizerischen Nationalbibliothek bewährt, indem alle verwendeten
Publikationen in der Bibliographie der Schweizergeschichte (BSG) verzeichnet
werden. Unterstützung in linguistischen Fragen erhielt das Projektteam durch Dr.
Hans-Peter Schifferle vom Schweizerischen Idiotikon sowie durch Dr. Philipp
Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof von der Fachstelle Latein der
Universität Zürich.
Zu danken haben wir ausserdem den beteiligten Stadtarchiven von Zürich und
Winterthur, die Arbeitsplätze für unsere Bearbeiterinnen und Bearbeiter
bereitgestellt und sie bei ihrer Arbeit tatkräftig unterstützt haben. Für das
Erstellen von Digitalisaten ausgewählter Quellenstücke bedanken wir uns bei
Romano Padeste, bei der Zentralbibliothek Zürich und bei der Fotografin
Christine Seiler, Zürich. Die Satzarbeiten haben Dr. Pascale Sutter und Dr.
Bernhard Ruef übernommen, den Druck hat in bewährter Manier die Dike-Verlag AG
durchgeführt. Ermöglicht wurde dieses Vorhaben dank der massgeblichen
Unterstützung durch den Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds) des Kantons
Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur. Ihnen allen sei an dieser Stelle
herzlich gedankt.
Prof. Dr. Lukas Gschwend, Präsident der Rechtsquellenstiftung
Dr. Beat Gnädinger, Staatsarchivar des Kantons Zürich
St. Gallen/Zürich, im Frühling 2021
Vorwort der Bearbeiterin
Ganze zwei Jahre habe ich mich intensiv mit den gedruckten Mandaten der Stadt
Zürich zwischen 1525 und 1798 beschäftigt. Die grosse Vielfalt an Themen, welche
die Zürcher Obrigkeit sowohl den Zeitgenossen als auch der Nachwelt hinterlassen
hat, stellte für mich eine spannende, wenn auch nicht immer einfache
Herausforderung dar. Die Tatsache, dass es sich bei den Quellen um gedruckte
Texte handelte, machte das Transkribieren zwar deutlich einfacher, aber die
langen, verschachtelten und oftmals komplizierten Sätze führten zu manchem
Kopfzerbrechen. Eine häufig mühselige Kleinarbeit war ausserdem die Abklärung
der Entstehungsgeschichte der einzelnen Mandate. Obwohl die Zürcher Mandate
meist in den Ratsmanualen beim entsprechenden Tagesdatum angesprochen werden,
waren die Gründe und der Ablauf der Mandatserlasse nicht immer ersichtlich.
Zudem befinden sich die häufig im Vorfeld angefertigten Kommissionsgutachten und
Mandatsentwürfe in anderen Beständen des Staatsarchivs Zürich, wo sie zunächst
in fast detektivischer Arbeitsweise aufgefunden werden mussten. Kaum Hinweise
gab es schliesslich zur Druckgeschichte der Zürcher Mandate, obwohl dies aus
mediengeschichtlicher Perspektive spannende Antworten auf viele meiner Fragen
hätte geben können. Zum Glück fanden sich immer wieder handschriftliche
Anmerkungen und Ergänzungen bei einzelnen Mandatsexemplaren, die Licht ins
Dunkel brachten. Dank den meist unbekannten Verfassern dieser handschriftlichen
Notizen konnte ich zahlreiche Vermutungen zur Entstehungsgeschichte und
Verbreitung der Zürcher Mandate anstellen.
Die vielen thematischen Aspekte, die in den Zürcher Mandaten vorkommen, waren
nicht nur der unmittelbare Grund für die Erstellung von Themenblöcken, sondern
halfen mir, mich vertieft mit der Geschichte der Zürcher Herrschaft in der
Frühen Neuzeit auseinanderzusetzen. So konnte ich aus der Forschungsliteratur,
aber vor allem mit der sorgfältigen Lektüre und Analyse der Zürcher Mandate neue
Erkenntnisse gewinnen. Die gedruckten Mandate widerspiegeln in diesem Sinne
einen Ausschnitt beziehungsweise eine spezifische Sichtweise der Geschichte
Zürichs zwischen dem 16. und 18. Jahrhundert.
Dank möchte ich an erster Stelle der Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen
Juristenvereins aussprechen. Insbesondere die administrative und
wissenschaftliche Leiterin Dr. Pascale Sutter war mir aufgrund ihrer
kompetenten, freundlichen und jederzeit raschen Antworten auf meine fachlichen
Fragen sowie aufgrund ihres sorgfältigen und kritischen Lektorats aller edierten
Mandate eine grosse Hilfe. Pascale Sutter ist es zudem zu verdanken, dass ich im
Sommer 2017 im Rahmen des SSRQ-Workshops in Zürich mit anderen Editorinnen und
Editoren von schweizerischen Rechtsquellen in Kontakt treten und Erfahrungen
austauschen konnte.
Ebenfalls zentral für die Erstellung dieser Editionseinheit war das gesamte Team
des Projekts der Elektronischen Rechtsquellen-Edition Zürich (Projekt eRQZH),
namentlich Dr. Bettina Fürderer, Dr. Ariane Huber Hernández, Dr. Rainer Hugener,
Dr. des. Michael Schaffner, Michael Nadig und Christian Sieber. Sie alle waren
für meine Arbeit sowohl in fachlicher wie auch in menschlicher Hinsicht ein
grosser Gewinn. Neben der Beantwortung vieler meiner Fragen war das Zürcher
Rechtsquellenteam vor allem für die Kollationierung der edierten Mandate
verantwortlich. Gegen Ende meiner Tätigkeit im Staatsarchiv Zürich war mir des
Weiteren Tessa Krusche mit der qualitativ hochstehenden und äusserst schnellen
Transkription zahlreicher Mandate behilflich, wofür ich ihr ebenfalls herzlich
danken möchte. Dr. des. Michael Schaffner danke ich zudem für die nach dem Ende
meiner Anstellungszeit vorgenommenen Abschlussarbeiten an meiner
Editionseinheit, in deren Rahmen er auch die Kommentare zu zwei Stücken verfasst
hat (SSRQ ZH NF I/1/11 9-1 und SSRQ ZH NF I/1/11 14-1). Mit tatkräftiger Unterstützung durch Tessa Krusche und
Jonas Köppel hat er ausserdem die Registerarbeiten erledigt.
Eine wissenschaftliche Quellenedition lässt sich ohne die Mitwirkung und
Unterstützung von institutioneller Seite kaum bewältigen. Aus diesem Grund
möchte ich zuerst den vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staatsarchivs
Zürich danken. Für Fragen zu bestimmten Beständen, zur Überlieferungsgeschichte
und zum Auffinden einiger Archivalien standen mir unter anderem Dr. Karin Huser,
Dr. Meinrad Suter, Dr. Hans Ulrich Pfister und Martin Leonhard zur Verfügung. In
der Abteilung Beständeerhaltung wurden unter Leitung von Ines Rauschenbach und
Romano Padeste von den edierten Mandaten qualitativ hochstehende Digitalisate
erstellt. Für technische Anliegen des Rechtsquellenportals, des
Archivinformationssystems scopeArchiv sowie für allgemeine Fragen zur digitalen
XML-Edition bin ich unter anderem Prof. Dr. Tobias Hodel, Monika Rhyner,
Matthias Wild und Rebekka Plüss zu Dank verpflichtet.
Obwohl alle edierten Mandate aus den Beständen des Staatsarchivs Zürich stammen,
möchte ich an dieser Stelle Christian Scheidegger (Zentralbibliothek Zürich) und
Dr. Roger Peter (Stadtarchiv Zürich) für ihre Auskünfte bei meiner Recherche
nach weiteren Mandatsexemplaren in anderen Gedächtnisinstitutionen danken.
Ausführliche und hilfreiche Antworten auf allgemeine Fragen zur Definition und
Abgrenzung von Mandaten gaben mir des Weiteren Prof. Dr. Michael Stolleis und
Prof. Dr. Karl Härter (Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte,
Frankfurt am Main) sowie Dr. Josef Pauser (Bibliothek des
Verfassungsgerichtshofs, Wien). Bei spezifischen inhaltlichen Fragen konnte ich
mich an Benedikt Zäch (Münzkabinett Winterthur) wenden, was für das Verständnis
der komplexen frühneuzeitlichen Münzgeschichte auf eidgenössischem Gebiet
äusserst hilfreich war. Im Bereich der Kleidermandate konnte ich dank Sonia
Calvi (Departement Geschichte, Basel) neue Erkenntnisse gewinnen.
Zuletzt möchte ich meiner gesamten Familie und all meinen Freunden dafür danken,
dass sie mich in den vergangenen zwei Jahren tatkräftig unterstützt, für meine
Fragen immer ein offenes Ohr hatten und meinen Erzählungen zu den Zürcher
Mandaten geduldig zuhörten.
Sandra Reisinger
Zürich, im Frühling 2021
Einleitung
1Definitionen und Begrifflichkeiten
Im Zuge des Ausbaus der Landeshoheit und der Herrschaftsintensivierung in Europa
kam es seit dem ausgehenden Mittelalter zu Verrechtlichungs- und
Disziplinierungstendenzen. Vermehrt wurden neue Normen nicht mehr nur mittels
Stadt- und Landrecht, sondern vor allem durch Einzelerlasse, die häufig als
Mandate bezeichnet wurden, gesetzt. Die Beanspruchung der Satzungsgewalt durch
den städtischen Rat beschränkte sich zunächst auf das Gebiet innerhalb der
Stadtmauern. Mit dem Ausbau der Territorialherrschaft, die in Zürich in der
Mitte des 15. Jahrhunderts weitgehend abgeschlossen war, dehnte die Obrigkeit
ihren Regelungs- und Verwaltungsanspruch auf das gesamte Herrschaftsgebiet aus.
Als zunehmend beliebtes Instrument zur Durchsetzung der Normen in
unterschiedlichen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens der Bürger und
Untertanen erwiesen sich dabei die zunächst handschriftlichen, seit dem 16.
Jahrhundert gedruckten Mandate. Diese wurden in Zürich seit der zweiten Hälfte
des 14. Jahrhunderts vom Rat erlassen.1
Der Begriff «Mandat» geht auf das lateinische Wort «mandatum»
zurück, was «Auftrag», «Weisung» und «Befehl» bedeutet. Während
im römischen Staatsrecht ein «mandatum» ein kaiserliches Gebot oder
eine Instruktion des Senats bezeichnete, verschob sich die Bedeutung im
Mittelalter zunehmend zu einem obrigkeitlichen Erlass, der eine oder mehrere
Bestimmungen für das öffentliche Leben enthielt.2 Da Mandate in der Regel infolge konkreter
Ereignisse entstanden, werden sie in der Literaturwissenschaft als
«Gelegenheitsschriften» bezeichnet.3 Neben «Mandat» finden sich in den
Quellen bis ins 19. Jahrhundert ausserdem die Begriffe «Edikt»,
«Erlass», «Verordnung», «Ordnung» und «Satzung», die oft
synonym verwendet wurden. Bei den zürcherischen Mandaten dieser Editionseinheit
ist diese Vielfalt zwar ebenfalls erkennbar, aber gewisse Tendenzen sind dennoch
auszumachen. Am häufigsten kommen die Begriffe «Mandat», «Verordnung»
und «Ordnung» als Selbstbezeichnungen vor. Der Begriff «Ordnung» wird
eher für umfassendere und stärker strukturierte Erlasse, die über einen
originalen Titel verfügen, verwendet.4
«Mandate» oder seit dem 17. Jahrhundert «Verordnungen» bezeichnen
dementsprechend eher Einzelerlasse, häufig Einblattdrucke ohne Titel.5 Allerdings lässt sich eine Unterscheidung
zwischen «Mandaten» beziehungsweise «Verordnungen» als Einzelerlasse
sowie «Ordnungen» als umfassendere Sammelerlasse für die Zeit zwischen 1525
und 1798 nur beschränkt aufrechterhalten. So konnte auch ein umfassender, stark
strukturierter Erlass als «Mandat» bezeichnet werden, wie dies im
Werbungsmandat von 1772 der Fall ist.6 Andererseits bedeutet die Verwendung des
Begriffes «Ordnung» nicht automatisch, dass ein langer oder durch Titel und
Untertitel gegliederter Erlass gemeint ist.7 Ausserdem kam es häufig vor,
dass «Mandat» und «Ordnung», «Mandat» und «Verordnung» oder
«Ordnung» und «Verordnung» gleichzeitig verwendet wurden.8 Schliesslich gibt es auch Mandate, in denen
nicht nur ein Einzelerlass, sondern mehrere, nicht unmittelbar zusammenhängende
Themen vorkommen.9 Für die moderne Formulierung der Titel der Stücke
dieser Editionseinheit wurde darauf geachtet, dass möglichst der im Quellentext
vorkommende Begriff verwendet wird. Falls keine Selbstbezeichnung auszumachen
war,10 wurde entweder die Bezeichnung im
Repertorium von Claudia Schott-Volm11 übernommen oder bei Einzelerlassen
der Begriff «Mandat» oder «Verordnung» sowie bei Sammelerlassen die
Bezeichnung «Ordnung» verwendet.
2Zürcher Mandate
2.1Übersicht und historische Einbettung
Im 15. Jahrhundert, insbesondere in der Amtszeit des Bürgermeisters Hans Waldmann
(1483-1489), kam es zu einer Häufung von Mandatserlassen. Am umfangreichsten ist
dabei das Mandat von 1488, das weitgehend frühere Bestimmungen zusammenfasst und
wiederholt.12 Thematisch beinhalten
die frühen Mandate Kleidervorschriften, Aufwandbeschränkungen, Spiel- und
Tanzverbote, Hochzeitsregelungen, Eingrenzungen der Prostitution sowie Verbote
der Gotteslästerung und des Fluchens.13 Zwar wurden die Mandate zunächst
nur handschriftlich und erst ab 1523 in gedruckter Form erlassen,14 aber eine klare Unterscheidung zwischen
vorreformatorischen und nachreformatorischen Mandaten lässt sich nicht
vornehmen. Die Zürcher Reformation als Zäsur in der Geschichte der Mandate wird
daher von der Forschung weitgehend abgelehnt.15
Im für diese Editionseinheit massgeblichen Zeitraum von 1525 bis 1798 bestand das
Zürcher Herrschaftsgebiet aus der Stadt Zürich und der untertänigen Landschaft.
Mit einer Einwohnerzahl zwischen 8000 und 11 000 Personen war die Stadt
Zürich im eidgenössischen Vergleich eine mittelgrosse Stadt. Die Bevölkerung des
Zürcher Herrschaftsgebiets lässt sich in drei grosse Gruppen einteilen: Bürger,
Hintersassen und Aufenthalter. Seit dem 16. und vor allem seit dem 17.
Jahrhundert erfolgte eine zunehmende Abschliessung des Bürgerrechts sowie eine
Einschränkung der politischen Partizipation auf die regimentsfähigen
Bürgergeschlechter.16 Somit war der Grossteil der Bevölkerung, nämlich
alle Landschaftsbewohner, Hintersassen, Aufenthalter und nicht regimentsfähigen
Bürger, von der politischen Mitwirkung im zürcherischen Stadtstaat
ausgeschlossen.17
Das Verfassungssystem Zürichs bestand seit dem Geschworenen Brief von 1498 bis
zum Untergang des Alten Stadtstaats 1798 aus folgenden Gremien: Der Grosse Rat
oder Rat der Zweihundert bestand aus 212 Mitgliedern (18 Vertreter aus der
Gesellschaft zur Konstaffel, 144 Vertreter aus den zwölf Zünften und 50
Mitglieder des Kleinen Rats) und war für Gesetzgebung, Steuer- und
Finanzangelegenheiten, Landkäufe, Bürgeraufnahmen, Bündnisabschlüsse,
Kriegsentscheide, für die Wahl des Kleinen Rates, für die Besetzung von Ämtern
und Pfarrstellen sowie für den Empfang von Gesandtschaften zuständig. Der Kleine
Rat, der einen Teil des Grossen Rats darstellte, bestand aus den beiden
Bürgermeistern, den 24 Zunftmeistern, aus den vier Konstaffelherren und 20
weiteren gewählten Ratsherren. Die 50 Mitglieder des Kleinen Rats teilten sich
in zwei, halbjährlich wechselnde Ratsrotten (Baptistalrat, Natalrat) auf, wobei
die beiden Ratshälften häufig gemeinsam tagten. Der Kleine Rat übte die oberste
Gerichtsbarkeit aus und war für die täglichen Staats- und Verwaltungsgeschäfte
zuständig. Des Weiteren gab es den Geheimen Rat, der aus den vier obersten
Zunftmeistern (Statthalter), den zwei Säckelmeistern und dem Klosterobmann
bestand. In der Regel beriet der Kleine Rat die Geschäfte, die an den Grossen
Rat gelangten, vorgängig. Während die Versammlungstage des Kleinen Rats
normalerweise die Montage, Mittwoche, Donnerstage und Samstage waren,18 kam der Grosse Rat in politisch
ruhigen Zeiten selten, jedoch seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts
ungefähr einmal wöchentlich zusammen.
Die Ratsmitglieder hatten nicht nur Regierungsfunktionen inne, sondern übten auch
zahlreiche Verwaltungstätigkeiten aus. So wurden die Kleinräte für lukrative
Verwaltungsämter (Säckelmeister, Statthalter, Obmann, Sihlherr, Bauherr etc.)
und als Vögte der inneren Obervogteien eingesetzt. Die Landvogteien wurden
hingegen mit Mitgliedern des Grossen Rates besetzt. Für die eigentliche
Ausführung von Regierungsbeschlüssen wurden häufig Verordnete oder im 18.
Jahrhundert zunehmend ständige Kommissionen eingesetzt. Darin befanden sich
nicht nur Angehörige des Kleinen und Grossen Rates, sondern auch Fachleute aus
der Bürgerschaft.19 Die Kommissionen spielten für die Ausarbeitung
von Mandatsentwürfen sowie für die Überwachung der Bestimmungen häufig eine
bedeutende Rolle. So war beispielsweise die im 17. Jahrhundert entstandene
Reformationskammer für die Einhaltung der Bestimmungen des Grossen Mandats sowie
für die Ahndung von Zuwiderhandlungen innerhalb des Stadtgebiets zuständig.20 Des Weiteren existierten zahlreiche sogenannte
bürgerliche Ämter, wie beispielsweise der Ratsredner, der Kornhausmeister und
der Fechter.21 Die städtische Kanzlei, die
unter anderem für die Ausarbeitung der Mandate zuständig war, wurde vom
Stadtschreiber und Unterschreiber geführt. Diese beiden Schreiber waren zudem
für die Protokollierung der Ratsbeschlüsse zuständig, wobei sich ihre
Kompetenzen auf verschiedene Themenbereiche aufteilten.22
Mit der Reformation verstärkte sich die Verknüpfung zwischen weltlicher Obrigkeit
und Kirche. Der Grosse Rat legte als oberstes Kirchenorgan Katechismus und
Gesangsbuch fest, erliess die Prädikantenordnung23 und war für die Besetzung der Pfarrstellen
auf der Landschaft zuständig. Der Examinatorenkonvent, der aus Geistlichen und
Ratsherren bestand, war unter anderem für die Wahl der Schulmeister sowie für
die Ausarbeitung von Landschulordnungen verantwortlich.24 Die Einführung der Reformation hatte zudem
zur Folge, dass die Ehegerichtsbarkeit von der Kirche (Bischof von Konstanz) in
die Kompetenz des Zürcher Rats überging.25 Der Einfluss der Zürcher Obrigkeit auf die Kirche
zeigt sich des Weiteren in der 1528 eingesetzten Synode, die eine Versammlung
aller Geistlichen darstellte.26 Diese Institution wurde vom Rat eingesetzt, hatte
jedoch in Kirchenangelegenheiten lediglich ein Beratungs- und Vorschlagsrecht
sowie in Bezug auf die Sittengesetzgebung eingeschränkte
Mitbestimmungsmöglichkeiten.27 Ab den 1630er Jahren wurden auf
Initiative geistlicher Vertreter häufig Fast-, Buss- und Bettage durchgeführt,
die jeweils mit Bettagsmandaten angekündigt wurden.28 Die enge Verbindung zwischen Obrigkeit und
Kirche ist nicht zuletzt daran ersichtlich, dass die vom Rat erlassenen Mandate
meist durch den Pfarrer von der Kanzel bekannt gemacht werden mussten.29 Die Zusammenarbeit zwischen Obrigkeit und
Kirche lässt sich ausserdem im Umgang mit den Täufern nachvollziehen, wenn auch
weltliche und geistliche Vertreter nicht immer dieselbe Meinung vertraten.30 Die Verfolgung religiöser
Gruppen wie der Täufer war im 16. und frühen 17. Jahrhundert ein wichtiger Grund
für die Auswanderung. Seit der Mitte des 17. Jahrhunderts waren aber vor allem
Armut, Arbeitslosigkeit und Hungersnöte die Hauptursachen. Zunächst waren es die
kirchlichen Vertreter, die einen Glaubensabfall befürchteten und der
Auswanderung daher kritisch gegenüberstanden. Im frühen 18. Jahrhundert führte
dann das obrigkeitliche Misstrauen gegenüber der Auswanderung, insbesondere
wegen der vielen verarmten Rückkehrer, zu zahlreichen Mandatserlassen.31
Ein zentrales Anliegen der Zürcher Obrigkeit, das sich unter anderem in den
gedruckten Mandaten niederschlägt, war die Sicherung der Lebensmittelversorgung
der Bevölkerung sowie die Verhinderung von spekulativen Kauf- und
Verkaufspraktiken. Bestrebungen zum Konsumentenschutz und zu obrigkeitlichen
Preisregulierungen lassen sich beispielsweise beim Weinbau und Weinhandel
zeigen. Die obrigkeitliche Weinpolitik, die als Agrarprotektionismus bezeichnet
werden kann, verhinderte die unkontrollierte Einfuhr von fremdem Wein, was nicht
nur den zürcherischen Weinbauern, sondern auch den städtischen Lehensherren
zugutekam. Die Festlegung der Weinpreise und die Sicherstellung einer
angemessenen Weinqualität diente aus obrigkeitlicher Sicht nicht nur dem Wohl
der Konsumenten, sondern hatte aufgrund der Weinumsatzsteuer (Umgeld) und der
jährlichen Weinrechnung auch fiskalpolitische Gründe.32
Obrigkeitliche Gewerberegulierungen sind in Zürich insbesondere im 18.
Jahrhundert beispielsweise für den Umgang mit Mehl erkennbar. Mithilfe von
sogenannten Mehlproben sowie mit gewerbespezifischen Regelungen für Müller und
Bäcker wurde versucht, gegen Betrug und Spekulation vorzugehen.33 Grundsätzlich galt für den ganzen Zeitraum der
Editionseinheit das Verbot des spekulativen Kaufes von Lebensmitteln, der als
Fürkauf bezeichnet wurde. Zahlreiche gedruckte Mandate wiederholten seit der
Mitte des 17. Jahrhunderts die Fürkaufverbote diverser Lebensmittel und
Handelsprodukte, da diese Praktiken aus obrigkeitlicher Sicht Teuerungen und
Versorgungsnotstände zur Folge haben konnten.34 Um eine wirkungsvolle Kontrolle über den
Handel durchsetzen zu können, war ausserdem die Festlegung des Marktzwanges ein
zentraler Bestandteil der zürcherischen Wirtschaftspolitik. Damit sicherte sich
die Obrigkeit die Einkünfte der anfallenden Zölle und Steuern, was sich
beispielsweise am städtischen Kornmarkt erkennen lässt.35 Ebenfalls Bestandteil der zürcherischen
Mandatspolitik stellt die Reglementierung der Zehntabgabe und der
Zehntpachtversteigerungen dar.36 Unmittelbaren Einfluss auf
gewerbespezifische Regelungen konnten des Weiteren die Zünfte ausüben, wie sich
beispielsweise in der Auseinandersetzung mit nichtzünftischen Krämern und
Hausierern zeigt.37
Um die Lebensmittelversorgung der Bevölkerung zu garantieren, legte die Obrigkeit
nicht nur Vorschriften in Handel und Gewerbe fest, sondern es erfolgten in der
zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts auch Reformbestrebungen in der
Landwirtschaft. Massgeblich daran beteiligt war die Ökonomische Kommission, eine
Sektion der Naturforschenden Gesellschaft Zürichs. Neben der Auflösung der
Dreizelgenwirtschaft und der Ausweitung des Ackerbaus strebten die Mitglieder
der Ökonomischen Kommission unter anderem die Anpflanzung von Kleesamen und
Kartoffeln an.38 Die enge Verzahnung und
Überlappung von Mitgliedern der Naturforschenden Gesellschaft mit der Zürcher
Obrigkeit hatte zur Folge, dass viele der Vorschläge in Form von gedruckten
Mandaten und Anleitungen publiziert wurden.
Prekäre Lebensverhältnisse und konjunkturelle Schwankungen, wie beispielsweise
die Teuerungskrise von 1770/1771, konnten zur Verschärfung des Umgangs mit
verdächtigen einheimischen oder fremden Personen führen.39 Da der Zürcher Rat nur beschränkte
wirtschaftspolitische Möglichkeiten zur Verhinderung von Armut hatte,
verlagerten sich die obrigkeitlichen Regulierungsbestrebungen auf den Bereich
der Armenversorgung. Überlegungen zu rechtmässigen und unrechtmässigen Armen
spielten daher bereits im 16. Jahrhundert eine bedeutende Rolle in den
obrigkeitlichen Mandaten.40 Die Präzisierung der Bestimmungen, die
Klassifizierung der bedürftigen Personen sowie der institutionelle Ausbau der
Armenversorgung erfolgte vermehrt seit dem 17. Jahrhundert.41 Ab dem letzten Drittel des
17. Jahrhunderts ist für Zürich eine zunehmende Kriminalisierung von Bettlern
und Vagierenden erkennbar. Die Obrigkeit reagierte auf die periodisch
anwachsenden mobilen Randgruppen mit sogenannten Bettlerjagden, mit der
Abschiebung unerwünschter Personen in andere eidgenössische Gebiete sowie mit
dem Ausbau des Patrouillenwesens.42 Der Ausbau der Grenzkontrollen erfolgte nicht
zuletzt auch zur präventiven Bekämpfung von Seuchen. Die Verhinderung von
Seuchen bei Mensch und Tier oblag in Zürich zunächst dem Gremium der Gschau, im
18. Jahrhundert dann zunehmend dem Sanitätsrat. Diese Kommission war nicht nur
für die Erstellung von Gutachten und Anleitungen zuständig, sondern beteiligte
sich auch intensiv an der Ausarbeitung zahlreicher Mandate.43
Ein weiterer Bereich, der in Zürich im gesamten untersuchten Zeitraum einen hohen
obrigkeitlichen Regelungsbedarf aufweist, war das Militär- und Söldnerwesen.
Während der sogenannte Reislauf im 16. und 17. Jahrhundert noch weitgehend
verboten war, durften die männlichen Zürcher Angehörigen im 18. Jahrhundert als
Söldner in obrigkeitlich bewilligte Regimenter eintreten.44 Da der zürcherische
Stadtstaat nicht über ein stehendes Heer, sondern über ein Milizsystem verfügte,
war die Reglementierung von Exerzierübungen und Schiesstagen zentral.45 Mit der Militärordonnanz von
1770 erfolgte ausserdem eine Differenzierung der Mannschaftsorganisation.46 Nichtsdestotrotz konnten
letztlich die einfallenden Franzosen im Jahre 1798 von den Zürchern nicht
aufgehalten werden, was unter anderem auf die mangelnde Unterstützung der
Landschaft infolge des Stäfnerhandels zurückzuführen ist.47
Für den Bereich der Finanzwirtschaft lassen sich anhand der obrigkeitlichen
Mandate zwischen 1525 und 1798 zwei Schwerpunkte feststellen, zum einen das
Kreditwesen, zum anderen das Münzwesen. In der ersten Hälfte des 16.
Jahrhunderts erliess der Zürcher Rat neue Bestimmungen bezüglich Zinssatz,
Ablösung und Form der seit dem Spätmittelalter weit verbreiteten Gülten.48 Allerdings waren Naturaliengülten
trotz des obrigkeitlichen Verbots in der Mitte des 17. Jahrhunderts immer noch
weit verbreitet, was bei der Zahlungsunfähigkeit von Schuldnern infolge von
Missernten und Teuerungswellen negative Auswirkungen auf die städtischen
Finanzen haben konnte.49 Nachdem die Münzregalien seit dem
Spätmittelalter auf die zahlreichen eidgenössischen Städte übergegangen waren,
war das frühneuzeitliche Münzwesen durch eine Vielzahl an Münzsorten und
Rechnungswährungen geprägt. Münzverfälschungen, Münzverschlechterungen und
spekulativer Münzhandel machten obrigkeitliche Regulierungen insbesondere zu
Beginn des 17. Jahrhunderts erforderlich. In den gedruckten Mandaten legte der
Zürcher Rat einerseits gültige Währungskurse fest, andererseits wurden Münzen
mit einem zu geringen Edelmetallgehalt verboten (Münzverruf). Mit der
schwächeren Geldentwertung seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts erfolgte
eine Stabilisierung, was unter anderem in Form von währungspolitischen
Absprachen bei eidgenössisch durchgeführten Münzkonferenzen geschah.50
Schliesslich ist der Zeitraum zwischen 1525 und 1798 durch ein hohes Mass an
obrigkeitlichen Regulierungsbestrebungen in den Bereichen Lebensführung und
Devianz gekennzeichnet. In der älteren Forschung wird in diesem Zusammenhang
häufig von Sittenmandaten gesprochen.51 Neben Mandaten mit Einzelbestimmungen erliess die
Zürcher Obrigkeit hauptsächlich Sammelmandate, die ab der zweiten Hälfte des 17.
Jahrhunderts als «Grosse Mandate» (für die Bewohner von Stadt und
Landschaft oder nur für die Stadt) beziehungsweise als «Landmandate» (nur
für die Bewohner der Landschaft) bezeichnet werden. Inhaltlich orientieren sie
sich an christlich geprägten Moralvorstellungen. Indem Müssiggang,
Verschwendung, Liederlichkeit und normabweichendes Verhalten missbilligt und
sanktioniert wurde, versuchte die Obrigkeit ihre Herrschaft durchzusetzen.
Dieser langfristige Transformationsprozess im frühneuzeitlichen Europa wird in
der Forschung als «Sozialdisziplinierung» bezeichnet, wobei die binäre
Sicht der Durchsetzbarkeit beziehungsweise Nichtdurchsetzbarkeit in der jüngeren
Forschung als zu einseitig verworfen wurde.52
2.2Entstehungsprozess der Mandate
Der Erlass von Mandaten für das Zürcher Herrschaftsgebiet oblag in der Frühen
Neuzeit ausschliesslich der Stadt Zürich53 und durchlief häufig einen
ähnlichen Prozess. Der unmittelbare Anlass konnte ein besorgniserregendes
Ereignis,54 Meldungen von Ratsmitgliedern über unerwünschte
Entwicklungen55 oder aber Klagen von bestimmten
Interessensgruppen, wie den Zünften,56 sein. Ausserdem konnte es vorkommen, dass von
einem gedruckten Mandat alle Exemplare aufgebraucht waren, weswegen ein neues
Mandat gleichzeitig mit aktualisierten Bestimmungen erlassen werden musste.57 Aber auch allein die Erneuerung
von früheren Mandaten konnte als Auslöser für einen Mandatserlass in Frage
kommen.58 Bei gewissen, sich
häufig wiederholenden Mandaten wie den 1631 einsetzenden Bettagsmandaten, wurde
manchmal ein Jahr später ein identisches Mandat gedruckt.59 Ein spezifisches Phänomen bilden die in der
zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts nachgedruckten Mandate anderer
eidgenössischer Orte. Die Adressaten dieser Nachdrucke waren Zürcher Angehörige,
die sich aufgrund von Handelstätigkeiten in eidgenössische Orte begaben und
denen man die Beachtung der fremden Bestimmungen nahelegte.60
Aktenkundig wurde ein geplanter Mandatserlass meist erst dann, wenn der Rat ihn
in einer Sitzung besprach. In der Regel war dies der Kleine Rat, je nach
Sachgeschäft konnte aber auch Grosse Rat beigezogen werden.61 Danach wurde in der Regel einer
einmalig eingesetzten oder permanenten Ratskommission der Auftrag erteilt, ein
Gutachten zu verfassen. Das Einsetzen von mehreren Ratsmitgliedern zur
Bearbeitung von bestimmten Regierungsgeschäften sowie zur Ausarbeitung von
Gutachten und Mandatsentwürfen war in Zürich in der Frühen Neuzeit ein übliches
Vorgehen. Im Zuge der Intensivierung und Differenzierung der zürcherischen
Verwaltungspraxis erhöhte sich die Anzahl dieser Ratskommissionen. Ausserdem gab
es ständige Ratskommissionen, deren Zahl vor allem im 18. Jahrhundert
zunahm.62 Für die Mandatspraxis der
Zürcher Obrigkeit nahmen die Ratskommissionen eine wichtige Stellung ein, da der
Rat häufig deren Gutachten und Mandatsentwürfe ohne weitere Änderungen übernahm.
Allerdings konnte es vorkommen, dass der Rat eigene Änderungen in einem
Kommissionsgutachten vornahm. Als beispielsweise die Kornkommission dem Rat 1770
den Entwurf für eine erneuerte Feilerordnung vorlegte, ergänzte der Rat diesen
mit Änderungen. Dabei wurde nicht nur die vorgesehene Ausnahme der
Gewichtsfestlegung für bestimmte Brote gestrichen, sondern es wurden auch vier
Artikel ergänzt.63
In den meisten Fällen verordnete der Rat den Druck eines Mandates im Anschluss an
die Kommissionsgutachten innerhalb weniger Tage oder Wochen. Der
Entstehungsprozess des Hebammenmandats von 1782 zeigt jedoch, dass zwischen dem
Gutachten der Hebammenverordneten und dem Mandatserlass auch mehrere Jahre
liegen konnten. Dies hing wahrscheinlich damit zusammen, dass der Zürcher Rat
die im Gutachten vorgeschlagenen Bestimmungen von 1774 zunächst probeweise in
Kraft setzen liess.64 Eine Verzögerung des Mandatserlasses konnte sich
des Weiteren dadurch ergeben, dass der Rat auf bestimmte Interessensgruppen
Rücksicht nahm, wie die Marktordnung für Baumaterialien von 1778 zeigt. Das
Gutachten der Kommission für Holzbaumaterialien lag Ende März 1778 vor. Da
jedoch bereits zahlreiche Bestellungen mit den falschen Holzmassen erfolgt
waren, beschloss der Rat mit dem Mandatserlass einige Monate zu warten.65
Redaktionelle Eingriffe durch den Zürcher Rat sind nicht nur in den
Kommissionsgutachten ersichtlich, sondern konnten sogar erst erfolgen, nachdem
das Mandat bereits gedruckt worden war. Das Bettagsmandat vom November 1655
wurde nachträglich handschriftlich mit Änderungen und Streichungen versehen und
erneut gedruckt. Auf der ersten Version mit den Korrekturen wurde
handschriftlich vermerkt, dass dieses ungültige Exemplar nicht mehr verteilt,
sondern entweder verbrannt oder verwahrt werden solle.66 Was mit nicht mehr
gültigen Mandatsexemplaren passieren sollte, liess die Zürcher Obrigkeit meist
nicht explizit verlauten. Eine Ausnahme stellt das Kartoffelmandat von 1795 dar.
Mit seinem Inkrafttreten am 4. Juni 1795 verordnete der Zürcher Rat
gleichzeitig, dass alle Amtleute die Exemplare des nie in Kraft getretenen
Kartoffelmandats vom 16. Dezember 1794 an die städtische Rechenkanzlei
zurücksenden sollten.67
Grundsätzlich gilt für die Zürcher Mandate, dass sich die im Druck genannte
Datierung auf den Ratsbeschluss bezieht. Die Drucklegung der Mandate erfolgte
vermutlich zeitnah, aber nicht zwingend noch am selben Tag. Einen Hinweis
darauf, dass Erlass- und Druckdatum möglicherweise nicht übereinstimmten, gibt
das Kleemandat von 1788. Am Beschlussdatum des 29. März 1788 entschied der Rat
nämlich, dass das «entworfene mandat [...]Non-pertinence éditoriale in druk
verfasst [...]Non-pertinence éditoriale, in meinen des unterschreibers urkunden
vom heutigen dato zu lesen ist, indessen mit der publication so lange
zugewartet werden solle», bis eine entsprechende Anleitung der
Ökonomischen Kommission gedruckt worden sei.68
Zum genauen Ablauf und zur Organisation des Druckvorgangs der Mandate gibt es nur
wenig Hinweise in den Quellen. Zwar wurde in der gesamten Zeit der
Editionseinheit die Drucklegung der Mandate der Offizin Froschauer und deren
Nachfolger in Auftrag gegeben, aber weder im 16. noch im 17. Jahrhundert gibt es
einen Hinweis darauf, dass der Druck obrigkeitlicher Mandate einer Offizin
explizit in Auftrag gegeben wurde. In den Zensur- und Druckordnungen werden
meist nur die einer Vorzensur durch die Zensurkommission unterworfenen
nichtamtlichen Schriften thematisiert.69 Einige Hinweise in
den Quellen lassen jedoch bestimmte Aussagen bezüglich des Drucks der Zürcher
Mandate zu. So sei es, so ein Ratschlag der verordneten Schulherren vom 14.
Oktober 1660, in guten Regimenten üblich, für die obrigkeitlichen Kanzleien,
Kirchen und Schulen eine Druckerei zu verordnen. Dies sei bereits seit der Zeit
Christoph Froschauers des Älteren der Fall gewesen.70 Froschauer hatte aufgrund
seiner Druckertätigkeit das Bürgerrecht 1519 unentgeltlich erhalten, was ihm
gemäss Paul Leemann-van Elck eine privilegierte Stellung verschaffte und der
Ausgangspunkt für die obrigkeitlichen Druckaufträge von Mandaten und Ordnungen
gewesen sei.71 Im 17.
Jahrhundert kam es zu verschiedenen Prozessen, in denen die kleineren
Druckereien der Offizin Bodmer das 1631 erlassene Privileg des Druckes
obrigkeitlicher Schriften streitig machen wollten.72 Am 22. Oktober 1660 bestätigte
der Rat, dass die «Bodmerische truckerey nach derselben innhalt die
haubttruckerey wyther syn und blyben und bey ihren innhabenden freyheiten
fehrners geschirmbt und gehandthabt werde.»73 Dieses Urteil wurde jedoch zu
Beginn des 18. Jahrhunderts von der Offizin Gessner in Frage gestellt, wie ein
Bericht vom 24. November 1722 zeigt.74 Anlass zur Kritik gab
insbesondere die Tatsache, dass das alleinige Vorrecht des Druckes
obrigkeitlicher Schriften, wie Mandate sowie Erb- und Stadtrecht, im Erlass von
1660 nicht erwähnt sei. Die Offizin Heidegger und Rahn, welche die Bodmersche
Druckerei im Jahre 1719 durch Kauf erworben hatte, machte gemäss Meinung der
Offizin Gessner von einem Privileg Gebrauch, das so gar nie explizit festgelegt
worden sei. Der Rat verordnete daher am 14. Januar 1723, dass nun der Druck
obrigkeitlicher Schriften abwechselnd den beiden Offizinen zufallen solle.75
Als Ausweis des obrigkeitlichen Charakters der Mandate schmückten die Druckereien
die Titelblätter der mehrblättrigen Mandate mit Emblemen mit dem Zürcher
Wappenschild und zwei Löwen als Schildhaltern als zentralen Elementen. Dabei
findet sich bis 1703 über dem einfachen oder verdoppelten Schild Zürichs das
Reichswappen und die Reichskrone. Zudem hält der eine Löwe den Reichsapfel (der
andere ein Schwert). Ab 1692 verschwinden die Embleme mit den Reichsinsignien
sukzessive und der Löwe hält einen Palmwedel (während das Schwert bleibt). Als
Erweiterung konnte die Darstellung mit Stadtwappen und Löwen von einem von einem
Kranz oder Rahmen mit den knapp 30 Wappen der Zürcher Vogteien und Herrschaften
umgeben sein.76
Was die Auflage der gedruckten Exemplare anbelangt, gibt es bei einigen Mandaten
vereinzelte Hinweise, die meist im Zusammenhang mit dem Versand der
Mandatsexemplare in die Pfarrkirchen und Land- und Obervogteien stehen. In der
Regel wurden zwischen 200 und 1000 Druckbogen eines Mandats gedruckt.77 Im Folioformat ergab sich daraus
die doppelte und im Quartformat die vierfache Anzahl der Mandatsexemplare.
Gemäss der Taxordnung für den Druck von Mandaten vom 20. März 1769 konnte die
Auflage sogar bis zu 8000 Exemplare betragen.78
Mit der Verlagerung auf typographische Informationsmedien ab dem 16. Jahrhundert
erfolgte nicht nur eine Verschriftlichung der sozialen Normen, sondern auch eine
Erweiterung des Adressatenkreises. Indem gedruckte Mandate verteilt,
angeschlagen und verlesen wurden, liess sich die obrigkeitliche Kontrolle der
Bevölkerung wirksamer durchführen. Die Regulierung des Gemeinwesens erfolgte
zunehmend weniger durch mündliche, sondern vermehrt durch schriftliche
Informationen. Diesen Prozess bezeichnet Michael Giesecke als
«Medienwechsel der regulativen Informationen».79 Insofern ist Manfred
Vischer zuzustimmen, der davon ausgeht, dass durch den Druck eines Mandats die
Bedeutung des Erlasses unterstrichen werden sollte.80 Ob dies aber
gemäss Vischer den höheren Kosten des Druckes im Vergleich zu handschriftlichen
Mandaten zuzuschreiben ist (und nicht eher der Erweiterung des
Adressatenkreises) ist zweifelhaft. In mehreren Zürcher Mandaten lässt sich die
Fokussierung auf spezifische Empfängergruppen feststellen. Neben dem Versenden
von Mandaten an Schiffsleute und an die Gemeinden am Zürichsee oder an
Landbäcker und Landmüller,81 konnte es auch vorkommen, dass
die Adressaten eidgenössische Orte waren. So wurde die Ordnung betreffend
Zungenkrebs von 1763 zusammen mit einem vorgedruckten Fragebogen und einer
Anleitung an mehrere Städte der Eidgenossenschaft geschickt.82 Ein Hinweis darauf, dass die Zürcher
Obrigkeit gedruckte Mandate als probates Mittel zur Vermittlung von normativen
Bestimmungen ansah, gibt die folgende Schlussformulierung in der Gerichtsordnung
von 1716: «Damit nun disere Unsere Satz- und Ordnung von Jedermaͤnniglich
fuͤrohin bestaͤndig beobachtet werden koͤnne, haben Wir selbige zu
Jedermanns Nachricht offentlich trucken lassen.»83
Die häufigste Art und Weise, wie die Bestimmungen eines Mandats bekannt gemacht
werden sollten, war die Verlesung durch den Pfarrer von den Kanzeln der Kirchen.
Dies geschah in der Regel meistens während der Sonntagspredigt.84 Ein Verzeichnis der verlesenen Mandate im
Birmensdorfer Stillstandsprotokoll der Jahre 1634 bis 1645 zeigt beispielsweise,
dass mehrmals jährlich, manchmal sogar monatlich, sonntags obrigkeitliche
Mandate verlesen wurden.85 David von Wyss schreibt 1796
bezogen auf das Landmandat, das Grosse Mandat für die Landschaft, davon, dass
dieses jährlich in allen Landpfarreien nach der Predigt verlesen werde und
anschliessend das Gremium des Stillstands versammelt werde, um ihm die Befolgung
des Mandats durch die Bevölkerung einzuschärfen und ihn an die Verzeigung
Fehlbarer zu erinnern.86
Das Verlesen durch den Pfarrer war jedoch nicht der einzige Publikationsweg. Für
das Mandat betreffend Eheschliessungen mit Katholikinnen von 1755 legte der Rat
nämlich fest, dass jeweils ein Exemplar im Pfarrhaus und eines in der Lade im
Gemeindehaus oder in der Kanzlei der Land- oder Obervogtei aufbewahrt werden
musste. In der Stadt sollte das Mandat allen Bürgern während des halbjährlich
stattfindenden Eidschwörens vorgelesen werden.87 Eine weitere Möglichkeit, die Zürcher
Mandate den Bürgern und Untertanen kundzutun, war im 18. Jahrhundert die
Publikation des Mandats als sogenanntes Avertissement, das einer Zeitung
beigelegt wurde.88 Gemäss David von Wyss wurden die
Grossen Mandate in der Stadt ausserdem unter der gesamten Bürgerschaft
verteilt.89 Die geschilderten Publikationsformen und -wege
finden letztlich ihren Niederschlag auch in der heutigen Überlieferungslage von
gedruckten Mandate im ehemaligen Zürcher Herrschaftsgebiet, indem – neben den
beiden grossen Sammlungen des Staatsarchivs Zürich und der Zentralbibliothek
Zürich – in vielen Archiven politischer und evangelisch-reformierter
Kirchgemeinden sowie aus Beständen einzelner Kanzleien zum Teil grosse Mengen an
Mandatsexemplaren überliefert sind.90
2.3Gliederungsvarianten, Formate und Gestaltungselemente
Die gedruckten Zürcher Mandate, die zwischen 1525 und 1798 erlassen wurden,
lassen sich zunächst in Einblattdrucke und Mehrblattdrucke unterteilen.
Einblattdrucke im bibliographischen Sinne sind einseitig bedruckte Blätter,
deren Texte in der Regel im Typendruck abgebildet sind.91 Mengenmässig
machen die Einblattdrucke den weitaus grösseren Teil aus (74 Prozent aller
Zürcher Mandate). Während die frühen Einblattdrucke hauptsächlich in
ungegliederter Form gedruckt wurden,92 tauchen in den Einblattdrucken des 18. Jahrhunderts
häufiger Strukturierungen der Texte in Form von Aufzählungen und Absätzen
auf.93 Allerdings wurden auch noch in
der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts Mandate als formal unstrukturierte
Einblattdrucke publiziert.94 Charakteristisch für die meisten Einblattdrucke
ist zudem, dass ein Titel fehlt.95 Die Mehrblattdrucke verfügen im Gegensatz zu den
Einblattdrucken meistens über eine Gliederung und einen Titel, wobei es weniger
und stärker strukturierte mehrblättrige Mandate gibt.96 Eine Ausnahme davon bilden einzelne
Mehrblattdrucke, wie beispielsweise das Mandat betreffend die Dienstagspredigt
von 1571, das weder über einen Titel noch eine Gliederung in Form einer
Aufzählung verfügt.97
Ein häufig verwendetes Element zur Strukturierung der Mandate stellen des
Weiteren die Marginalien dar. Diese dienten in der Regel der inhaltlichen
Unterteilung der Texte, ähnlich wie Untertitel. Bei den gedruckten Marginalien
der Frühen Neuzeit handelt es sich um metatextuelle Steuerungselemente in Form
von Stichworten, Überschriften oder Kommentaren. Marginalien waren jedoch kein
neues Phänomen, sondern wurden bereits in mittelalterlichen Handschriften
eingesetzt.98 Während in den Mandaten
des 16. Jahrhunderts Marginalien fast nur bei Verweisen auf Bibelstellen
verwendet wurden,99 treten sie im 17. und vor allem im 18.
Jahrhundert vermehrt auf. Nicht immer entspricht eine Marginalie einem
Paragraphen, sondern manchmal wurden in einem Paragraphen mehrere Marginalien
gesetzt.100
Trotz dieser zahlreichen Möglichkeiten der Gliederung der Zürcher Mandate ist
fast allen Texten gemeinsam, dass vor der Formulierung der Norm ein einleitender
Teil steht.101 Als Erstes wird meist die normsetzende Instanz,
die in vielen Fällen als «Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich»
bezeichnet wird, aufgeführt. Danach folgen die Begründung sowie der unmittelbare
Auslöser für den Mandatserlass. Dazu zählen nicht immer zeitgenössische
Ereignisse oder zeitkritische Beobachtungen, sondern häufig auch die Klage über
die Nichteinhaltung früherer Mandate. Die eigentlichen normativen Beschlüsse und
Bestimmungen machen in der Regel mengenmässig den grössten Teil des Textes aus.
Im Anschluss daran werden häufig Buss- und Strafandrohungen, Ermahnungen an die
Amtleute sowie die Anzeigepflicht (Leidepflicht) aufgeführt. In einigen Mandaten
des 16. Jahrhunderts kommen als spezifisches Phänomen Siegelankündigungen (und
entsprechend Siegelabdrücke) vor.102 Dass dies jedoch
spätestens im 17. Jahrhundert aufgegeben wurde, zeigen die Täufermandate von
1585 und 1610. Während die Fassung von 1585 noch eine Siegelankündigung am Ende
des Mandates enthält, fehlt diese in der überarbeiteten Version von 1610, wo die
letzten Sätze komplett geändert wurden.103 Schliesslich endet der Text in einigen Fällen
mit der Art und Weise der Publikation, wobei meist das Verlesen von den Kanzeln
genannt wird.104
Ein weiteres Phänomen, das in den gedruckten Mandaten hauptsächlich des 18.
Jahrhunderts vorkommt, sind tabellenartige Strukturierungen von bestimmten
Inhalten. Dazu zählen Münzwechselkurse, Preise, Masse und Gewichte sowie
Lohnangaben.105 Da es sich in den meisten Fällen um Mandate in
den Bereichen Gewerbe, Marktwirtschaft und Münzwesen handelt, kann vermutet
werden, dass diese Mandate nicht nur verteilt, sondern zum Teil auch öffentlich
angeschlagen wurden. So stellten die Tabellen für die Empfängergruppen
hilfreiche Orientierungselemente dar. Im Falle der fremden Mandate, die von der
Zürcher Obrigkeit für die eigenen Angehörigen nachgedruckt wurden, ist es
möglich, dass diejenigen Personen, die sich an den entsprechenden Ort begaben,
ein Exemplar des Mandats mit sich führten, etwa um Währungstabellen als schnelle
Orientierungshilfe zur Hand zu haben.106 Neben dieser Funktion eines «pragmatischen
Koordinationssystems zur Auffindung von Informationen» müssen
Tabellen gemäss Arndt Brendecke ausserdem als «Systeme der
Relationsstiftung» angesehen werden.107 Dies bedeutet, dass Daten in einer
tabellarischen Darstellungsform auf verschiedenen Ebenen in Relation zueinander
gesetzt werden. Die Tabelle in der Feilerordnung von 1770 zeigt zum Beispiel das
Verhältnis des Getreidepreises zum Gewicht des Sechserbrots sowie zum
Schillingbrot. Während der Preis jeweils in Pfund und Schilling angegeben ist,
beziehen sich die Gewichtsangaben der Brote auf Lot und Quentli. Mit dieser
Tabelle konnten dementsprechend nicht nur Preis-Gewicht-Relationen, sondern auch
das Verhältnis zwischen den beiden Brottypen herausgelesen werden.108 Ausserdem wird mit Tabellen ein
hohes Mass an Informationsreduktion und -formalisierung erreicht, wodurch eine
eindeutige und unmissverständliche Zuordnung von Daten ermöglicht wird.109 Dies konnte insbesondere für
Verwaltungsschriftgut wie den gedruckten Mandaten von Vorteil sein.
Zu den Gestaltungselementen der gedruckten Mandate Zürichs zwischen dem 16. und
18. Jahrhundert zählen einersteits Versalien und Kustoden, andererseits
Bildinitialen und Embleme, letztere in der Regel in Form von Holzschnitten oder
später auch Kupferstichen. Die Gestaltung des Layouts war stark vom jeweiligen
Buchdrucker und Setzer geprägt. Dabei spielten neben den technischen
Voraussetzungen des Typographeums vor allem auch die kognitiven und
organisatorischen Leistungen des Setzers eine zentrale Rolle.110 Einzelne Mandate sind
auch in Druckvarianten überliefert, die sich im Layout und Buchschmuck klar
voneinander unterscheiden, so zum Beispiel die Almosenordnung von 1693. In der
einen Variante ist der gesamte Text mit einem linienförmigen Rahmen umrandet,
der in der anderen fehlt. Auch wurden für das Titelblatt unterschiedliche
Embleme gewählt.111
Bei einigen längeren Mandaten, die eher den Charakter von Ordnungen hatten,
wurden am Ende mehrseitige Sachregister publiziert.112 Im Falle der Fischerordnung
von 1776 wurden gemäss der Zweiteilung der Ordnung zwei Register eingefügt, die
sich jeweils auf die Fischerei im Zürichsee und in der Limmat beziehen.
3Editionseinheit
3.1Themenüberblick
Um einen Überblick über die gedruckten Zürcher Mandate zwischen 1525 und 1798 zu
erhalten, wurde zunächst eine Zusammenstellung aller überlieferten Zürcher
Mandate im Staatsarchiv Zürich und in der Zentralbibliothek Zürich sowie im
Stadtarchiv Zürich angestrebt.113 Es ist davon auszugehen, dass die dabei
identifizierten 1128 Mandate den Grossteil aller noch überlieferten Zürcher
Mandate darstellen, was sich nicht zuletzt in der hohen Übereinstimmung zwischen
den verschiedenen Mandatsbeständen in den einzelnen Gedächtnisinstitutionen, vor
allem des Staatsarchivs Zürich und der Zentralbibliothek Zürich, erkennen lässt.
Allerdings fehlen aufgrund von Verlusten und Überlieferungslücken sicherlich
einzelne Mandate. Gleichzeitig mit der Zusammenstellung wurden ausserdem die
Metadaten aller im Staatsarchiv Zürich vorgefundenen Mandate in dessen
Archivinformationssystem verzeichnet, um namentlich die Mandatsammlungen 1 bis
3114 integral auf Stufe Einzeldokument
über den Archivkatalog publizieren zu können und gleichzeitig die 104
ausgewählten Mandate dieser Editionseinheit in die Gesamtüberlieferung
einzubetten.
In einem zweiten Schritt wurden die Zürcher Mandate in 20 eigens definierte
Themenblöcke eingeteilt. Dabei ging es weniger darum, homogene, ähnlich grosse
Themenblöcke zu bilden, sondern eher darum, eine möglichst umfassende Abbildung
aller vorkommenden thematischen Phänomene zu erhalten. Dies lässt sich besonders
prägnant im Vergleich der beiden Themenblöcke «Reislauf» und «Militär»
sehen. Während der Themenblock «Reislauf» ein spezifischer, klar
eingrenzbarer Bereich darstellt, ist der Themenblock «Militär» thematisch
sehr viel breiter und umfasst eine Vielzahl an Phänomenen. Obwohl man
argumentieren könnte, dass der Themenblock «Reislauf» ein Teilbereich des
Themenblocks «Militär» darstellt, wurden bewusst beide Themenblöcke
gewählt, um eine präzisere Differenzierung der entsprechenden Mandate vornehmen
zu können.
Zu beachten galt es ausserdem, dass die Abgrenzung gewisser Themenblöcke manchmal
nicht ganz einfach war. Dies betraf hauptsächlich den umfangreichsten
Themenblock «Kirche und Religion», der zahlreiche Überschneidungen mit dem
Themenblock «Lebensführung und Devianz» aufweist. Aus diesem Grund wurde
versucht, dem Themenblock «Kirche und Religion» nur diejenigen Mandate
zuzuweisen, die Kirchenbesuche, Liturgieanweisungen, Kirchenordnungen,
Prädikantenordnungen und Bettagsankündigungen beinhalten. Zum Themenblock
«Lebensführung und Devianz» wurden dementsprechend eher Mandate
bezüglich Sittlichkeit, Ehe, Unzucht, Spielen, Tanzen, Trinken, Aufwand und
Kleidung gezählt. Ausserdem fallen in diesen Themenblock Mandate zu
Gotteslästerung, Fluchen und Sonntagsheiligung, obwohl diese Themen eindeutig
religiös konnotiert sind. Grundsätzlich gilt für die meisten Zürcher Mandate
zwischen 1525 und 1798, dass christlich-theologische Moralvorstellungen und
religiöse Erklärungsansätze für gesellschaftliche Phänomene vorherrschend sind.
Dies ist auch für den zweitgrössten Themenblock «Marktwirtschaftskontrolle»
zu beobachten, wenn auch im 18. Jahrhundert unter dem Einfluss der Aufklärung in
abgeschwächter Form.115 Die im Themenblock
«Marktwirtschaftskontrolle» subsummierten Mandate betreffen
Fürkaufverbote, Handelsbedingungen, Warenqualität, Preiskontrolle sowie Masse
und Gewichte und stammen mehrheitlich aus dem 18. Jahrhundert. Insgesamt lässt
sich für das 18. Jahrhundert ein klares Schwergewicht an Mandatsdrucken
erkennen. Von der Gesamtzahl der gedruckten Zürcher Mandate fallen 786 ins 18.
Jahrhundert, 292 ins 17. Jahrhundert und 51 ins 16. Jahrhundert. Die
mengenmässige Verteilung der Themenblöcke pro Jahrhundert entspricht in den
meisten Fällen der Gesamtverteilung. Lediglich im Themenblock «Militär»
sind im 17. Jahrhundert geringfügig mehr Quellenstücke als im 18. Jahrhundert zu
finden. Gewisse Themenblöcke sind indessen in den Mandaten des 16. Jahrhunderts
gar nicht vertreten. Dazu zählen «Gehorsam», «Gesundheit»,
«Infrastruktur und Sicherheit», «Landwirtschaftsproduktion»,
«Mobilität und Bürgerrecht», «Schule», «Tierseuchen»,
«Verwaltung und Ämter» sowie «Waldnutzung».
In einigen Themenblöcken ist ein Grossteil der Mandate zudem von einem ähnlichen
Typus. Dies ist beispielsweise im Themenblock «Finanzwirtschaft» der Fall,
wo von den insgesamt 105 Erlassen 81 als Münzmandate identifiziert wurden oder
im Themenblock «Kirche und Religion», wo von 233 Texten knapp 200
Bettagsmandate sind.
Ein Themenblock, nämlich die «Sammelmandate», wurde als thematisch
übergreifend angesehen, weswegen er sich von den restlichen, themenbasierten
Blöcken unterscheidet. Damit sollte dem Phänomen Rechnung getragen werden, dass
während des gesamten Zeitraums themenübergreifende Mandate gedruckt wurden.
Gemeint sind die sogenannten Grossen Mandate und Landmandate, von denen
teilweise auch Auszüge gedruckt wurden.116

Abbildung 1: Verteilung der edierten Stücke pro Themenblock

Abbildung 2: Verteilung aller Zürcher Mandate pro Themenblock und Jahrhundert
3.2Auswahlkriterien der edierten Mandate
Die vorliegende Editionseinheit kennzeichnet sich durch mehrere spezifische
Merkmale, die für die Auswahl der Stücke eine wichtige Ausgangslage darstellten.
Zunächst lässt sich feststellen, dass es sich um eine im Vergleich zu anderen
Einheiten der «Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen» homogene
Editionseinheit handelt. So gibt es nur einen Rechtsaktentyp, der jedoch über
unterschiedliche formale Gegebenheiten verfügen kann (vgl. Kapitel 2.3). Die
ausgewählten Quellenstücke thematisieren lediglich normative Aspekte und sagen
wenig über die Rechtsanwendung aus. Ausserdem handelt es sich ausschliesslich um
gedruckte Texte, bei denen exemplarspezifisch allerdings handschriftliche
Anmerkungen vorkommen können, die ebenfalls ediert wurden. Schliesslich erfolgte
die Auswahl der Stücke zum grössten Teil aus der mehrbändigen «Mandatssammlung
1» des Staatsarchivs Zürich (vgl. Kapitel 4.1). Was hingegen die
thematische Breite anbelangt, ist die vorliegende Editionseinheit äusserst
heterogen und breit gefächert. Bei der Stückauswahl wurde dementsprechend
versucht, sowohl der Homogenität als auch der Heterogenität Rechnung zu tragen.
Um die zahlreichen Themen, die in den gedruckten Mandaten vorkommen, abzubilden,
wurden vorgängig zwanzig Themenblöcke definiert (vgl. Kapitel 3.1). Bei der
Stückauswahl wurde zwar versucht, die Stücke möglichst repräsentativ nach
Themenblock und Jahrhundert auszuwählen, aber gewisse Themenblöcke sind bewusst
statistisch unterrepräsentiert. Dies betrifft vor allem den Themenblock
«Kirche und Religion», woraus von den knapp 200, meist sehr ähnlich
lautenden Bettagsmandaten nur drei Beispiele ausgewählt wurden. In Bezug auf die
zeitliche Verteilung der Zürcher Mandate ist das 18. Jahrhundert im Vergleich
zum 16. Jahrhundert ebenfalls unterrepräsentiert. Auch diese Tatsache hängt
damit zusammen, dass im 18. Jahrhundert zwar deutlich mehr Mandate gedruckt
wurden, diese aber in vielen Fällen identisch oder sehr ähnlich sind. Des
Weiteren wurden von den insgesamt 837 Einblattdrucken (74 Prozent) nur 57 als
Stücke ausgewählt, was einen Anteil von 55 Prozent aller edierten Mandate
ausmacht. Andererseits gibt es Themenblöcke, die statistisch gesehen
überrepräsentiert sind. So wurden im Themenblock «Schule» von den insgesamt
acht Erlassen vier als Stücke ausgewählt. Dies lässt sich dadurch erklären, dass
sich darunter mehrere längere Schul- und Lehrordnungen befinden, die für die
Geschichte des zürcherischen Schulwesens von hoher Bedeutung sind. Schliesslich
wurde bei der Auswahl auf ein Gleichgewicht geachtet zwischen Mandaten, die sich
gleichermassen an die Bewohner von Stadt und Landschaft richten, und solchen,
die sich nur an die Stadt oder nur an die Landschaft richten.
Für die vorliegende Editionseinheit wurde versucht, möglichst alle vorkommenden
Phänomene abzubilden. Dazu zählen neben den thematischen und chronologischen
Aspekten auch formale, ästhetische und textkritische Kriterien. Wichtig waren
dabei insbesondere die Entstehungsgeschichte und die Publikationsweise eines
Mandats. Quellenstücke mit handschriftlichen Anmerkungen, die auf die Handhabe
des Mandats hinwiesen, erhielten eine erhöhte Priorität. Soweit vorhanden wurde
ausserdem jeweils die Forschungsliteratur zu einer bestimmten Thematik
konsultiert. Mandate, die in der Forschung als besonders zentral,
aussergewöhnlich oder exemplarisch bezeichnet werden, fanden tendenziell Eingang
in die Editionseinheit. Falls das entsprechende Quellenstück jedoch aus anderen
Gründen nicht als Stück aufgenommen werden konnte, wurde zumindest im Kommentar
eines ähnlichen Mandats darauf Bezug genommen. Was die modernen Editionen,
insbesondere jene der «Zürcher Kirchenordnungen» anbelangt (vgl. Kapitel
5.3), wurde versucht, dort bereits aufgenommene Mandate nicht erneut zu edieren,
ausser es handelt sich um ein wichtiges Quellenstück oder um ein
aussergewöhnliches Mandat. Die Transkription der Stücke folgt den bewährten
Editionsgrundsätzen der Rechtsquellenstiftung, die eigens für die Spezifika der
gedruckten Überlieferung angepasst wurden.117

Abbildung 3: Verteilung der edierten Stücke pro Jahrhundert
4Überlieferungs- und Editionsgeschichte
4.1Die des Staatsarchivs Zürich
In der vorliegenden Editionseinheit stammen 95 der 104 Quellenstücke (91 Prozent)
aus der «Mandatsammlung 1» des Staatsarchivs Zürich (StAZH III AAb 1). Diese Serie ist aus der Amtszeit von
Stadtschreiber Hans Conrad Hirzel in ursprünglich sieben Foliobänden in
chronologischer Ordnung (1525-1780) überliefert und wurde zunächst in der
Stadtkanzlei (In Gassen 16),118 danach
vermutlich im Archiv der städtischen Kanzlei im Fraumünster aufbewahrt.119 Hirzel war laut eigenen Angaben 1783 damit
«beschäfftigt für die staatscanzley eine complete sammlung der
gedrukten mandaten zusammenzubringen», als er mit dem in Pfungen
tätigen Pfarrer Johann Jakob Meyer (1731-1792) in brieflichen Kontakt trat.120 Meyer hatte neben seiner Tätigkeit als Chronist und
Geschichtsforscher eine umfassende Manuskriptsammlung sowie ein alphabetisches
und chronologisches Register der Ratsmanuale, das als Meyersches Promptuarium
bekannt ist,121 angelegt. Ausserdem hatte er
zahlreiche Zürcher Mandate in sieben Foliobänden gesammelt. Diese Bände, die
Meyer, wie auch das Promptuarium, der Stadt Zürich testamentarisch überlassen
wollte, gelangten 1783 an Stadtschreiber Hirzel und bildeten den Grundstock für
die erste staatliche Mandatsammlung. Ergänzt wurde die Sammlung aus eigenen
Vorräten der Stadtkanzlei sowie aus weiteren Sammlungen unterschiedlicher
Provenienz. Dazu zählen Mandate aus der Kyburgischen Kanzlei Winterthur, aus der
von einem Apotheker Locher beigesteuerten Sammlung Leu sowie ein einzelnes
Mandat eines Ratsherrn Schinz aus der Sammlung Steiner. Einen Abgleich machte
Hirzel ausserdem mit der Sammlung im Antistitium, d. h. in der Stiftsbibliothek,
und in der Wasserkirche,122 deren beider Bestände
in der Zentralbibliothek Zürich aufgegangen sind.
Im Anschluss an die Schenkung fertigte Pfarrer Meyer im Promptuarium noch einen
Band mit einem chronologisch und thematisch gegliederten Register zu den Zürcher
Mandaten an, das von 1525 bis 1785 reicht.123 Stadtschreiber Hirzel seinerseits setzte die Sammlung
bis zum Ende seiner Amtszeit 1787 mit einem achten Band mit Mandaten ab 1781
fort, wie aus dem von seinem Nachfolger Hans von Reinhard 1789 angelegten
Verzeichnis der Schriften und Bücher in den offenen Kästen der Stadtkanzlei
hervorgeht.124 Seinen Abschluss fand
der Band mit dem Ende des Alten Stadtstaats Zürich 1798.
In den Beständen des 1837 geschaffenen Staatsarchivs lässt sich die
Mandatsammlung erstmals 1855 nachweisen.125 Trotz der ab 1804 publizierten
«Officiellen Sammlung der von dem grossen Rath des Cantons Zürich
gegebenen Gesetze und gemachten Verordnungen, und der von dem Kleinen Rath
emanierten allgemeinen Landes- und Polizey-Verordnungen», einem Vorläufer
der 1831 einsetzenden «Offiziellen Gesetzessamlung» (OS), wurden auch nach
1803 noch Erlasse als Einzelmandate publiziert. So entstand ein neunter, im
Wesentlichen bis 1839 reichender Schlussband der «Mandatsammlung 1»,
angelegt möglicherweise von Staatsarchivar Gerold Meyer von Knonau, der 1857
einen Regierungsratsbeschluss erwirkte, wonach zukünftig «interessante
Druckschriften der Direktionen des Regierungsrathes» in zwei
Exemplaren dem Staatsarchiv abgeliefert werden sollten und «die bisher
erschienenen demselben einzuverleiben seien.»126
Neben der «Mandatsammlung 1», welche die zentrale Serie des Staatsarchivs
für die Überlieferung der zürcherischen Mandate darstellt, existierten im 18.
Jahrhundert weitere Sammlungen mit Mandaten teils unterschiedlicher
Provenienz.127 Die heutige Einreihung der
drei Mandatsammlungen des Staatsarchivs in die Druckschriftensammlung geht auf
eine 1911 erstmals bezeugte Systematik zurück (vgl. Kapitel 4.2).128 In den Jahren 1977 bis 1979
wurde die «Mandatsammlung 1» schliesslich neu gebunden und dabei die
bereits zuvor aufgeteilten neun Bände durchgezählt und umsigniert (Band 1 bis 18
beziehungsweise StAZH III AAb 1.1 - AAb 1.18).129
In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstand des Weiteren eine lose
Sammlung von chronologisch geordneten Doubletten beziehungsweise Multipletten
der gedruckten Mandate (StAZH III AAb 5). Wahrscheinlich wurden die Exemplare im
Zuge einer Archivreorganisation unter Staatsarchivar Johannes Strickler (im Amt
1870-1881) von den handschriftlichen Aktenbeständen in der heutigen Abteilung A
getrennt und einer separaten Aufbewahrung zugeführt. Handschriftliche
(Archiv-)Vermerke auf den meisten Exemplaren erlauben in Verbindung mit alten
Archivkatalogen die Rekonstruktion der Provenienz, was sich aber sehr aufwendig
gestaltet. Strickler hatte ausserdem bei seinem Amtsantritt 1870 begonnen, einen
(nicht mehr überlieferten) Katalog für die gedruckten Mandate anzulegen, was der
unmittelbare Auslöser für die Erstellung des Doublettenbestandes sein
könnte.130
4.2Weitere Bestände
Von den restlichen neun Stücken, die nicht aus der «Mandatsammlung 1»
stammen, wurden sieben Mandate weiteren Beständen der Druckschriftensammlung des
Staatsarchivs Zürich entnommen. Die Druckschriftensammlung wurde bereits in der
Mitte des 19. Jahrhunderts angelegt und im Archivreglement von 1877 explizit
geregelt. Ziel war es, eine möglichst vollständige Sammlung aller
Amtsdruckschriften des Kantons Zürich sowie in Auswahl des Bundes und der
anderen Kantone zu erreichen. Die Systematik der Druckschriftensammlung lässt
sich 1911 erstmals nachweisen, stammt aber wahrscheinlich schon aus dem
ausgehenden 19. Jahrhundert.131 Die Unterteilung erfolgt in
drei Hauptabteilungen (StAZH I = Bund; II = Kantone; III = Kanton Zürich), wobei
diese jeweils thematisch oder formal gegliedert wurden. Die sieben ausgewählten
Mandate stammen aus der Hauptabteilung III (Kanton Zürich) unter den
thematischen Bereichen StAZH III C (Justiz und Polizei), D (Militär), O
(Landwirtschaft) und P (Gemeindewesen).
Schliesslich sind zwei edierte Mandate im sogenannten Schwarzen Buch (StAZH B III 4), einem Satzungsbuch des 16. Jahrhunderts,
und in einem Band mit Akten zum Täufertum (StAZH E II 443) zu finden. In beiden Fällen handelt es
sich um Bände, die vorwiegend handschriftliches Material beinhalten.
Dementsprechend enthalten die beiden Stücke interessante handschriftliche
Anmerkungen. Dies war auch der Grund, sie anstelle der in der «Mandatsammlung
1» ebenfalls vorhandenen Exemplare auszuwählen.
Neben den Mandatsammlungen, die im Staatsarchiv Zürich aufbewahrt werden, muss an
dieser Stelle noch die annähernd vollständige Sammlung «Mandate und
Proklamationen» (M&P) in der Zentralbibliothek Zürich erwähnt werden.
Dieser Bestand, der aus der ehemaligen Stadtbibliothek stammt, dürfte letztlich
auf Sammlungen oder Einzelexemplare privater Provenienz zurückgehen.132

Abbildung 4: Verteilung der edierten Mandate
4.3Bisherige Editionen
Bereits in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde in sechs Bänden
«eine vollständige Sammlung der bisher, einzeln und zu verschiedenen
Zeiten in den Druk ausgegebenen bürgerlichen Geseze der Republic
Zürich»133 herausgegeben. Es handelt sich dabei aber
nicht um eine Edition im modernen Sinn, sondern um eine Zusammenstellung des
damals geltenden Rechts, da dieses als Einzelpublikation häufig verloren oder
seine Bestimmungen vergessen gingen. Ziel war es, so die Vorrede, die
obrigkeitlichen Bestimmungen allgemein bekannt zu machen. Es wurden nicht nur
die zum aktuellen Zeitpunkt gültigen Mandate aufgenommen, sondern auch ältere
Bestimmungen.134 Herausgegeben wurde die Sammlung zwischen 1757 und
1793 bei Orell und Co., ab dem vierten Band bei Orell, Gessner, Füssli und Co.
Gemäss der Vorrede im ersten Band wurden ältere orthographische Eigenheiten der
Texte zwar angepasst, aber der Stil sowie zürichspezifische Ausdrücke
beibehalten. Die Ordnung der sechs Bände folgt keiner durchgängigen Logik, denn
die einzelnen aufgeführten Mandate sind weder chronologisch noch thematisch
geordnet. Ab dem vierten Band werden einzelne inhaltlich ähnliche Mandate jedoch
unter derselben römischen Zahl mit der Untergliederung A, B, C etc. aufgeführt.
Die «Sammlung der bürgerlichen und Policey-Gesetze» kann als eigentlicher
Vorläufer der «Offiziellen Sammlung der Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen
des Eidgenössischen Standes Zürich», angesehen werden, die, mit zwei
Vorläuferreihen ab 1804 beziehungsweise 1814, ab 1831 der Publikation des
kantonalen Rechts diente und langfristig zur Kodifikation der zürcherischen
Rechtsgrundsätze führte.135
Thematisch und zeitlich umfassende Editionen der gedruckten Mandate Zürichs
existieren nicht. Die vorhandenen Editionen sind entweder in Bezug auf einen
bestimmten Zeitraum oder auf ein Thema eingegrenzt. Für die Reformationszeit ist
vor allem die «Actensammlung zur Geschichte der Zürcher Reformation», die
1879 von Emil Egli herausgegeben wurde, relevant. Darin finden sich neben
Kundschaften, Verhören, Urteilen, Briefen, Petitionen, Gutachten auch Mandate.
Ziel des Herausgebers war es, «ein abgerundetes Culturbild der Zeit zu
geben»,136 wobei der Zeitraum
zwischen 1519 und 1533 gewählt wurde. Die ausgewählten Mandate wurden zwar
transkribiert und in einigen Fällen mit einem kurzen Kommentar oder einem
Verweis auf andere Quellenstücke versehen, textkritische Anmerkungen fehlen
jedoch weitgehend. Ebenfalls auf die Reformationszeit beschränkt ist die Edition
von Heinrich Bullingers Reformationsgeschichte, die 1838 bis 1840 von Johann
Jakob Hottinger und Hans Heinrich Vögeli herausgegeben wurde.137 Mandate, die zwar von
Bullinger vereinzelt in sein chronikalisches Werk aufgenommen hatte,138 wurden zwar ediert,
jedoch weder mit textkritischen Anmerkungen noch mit einem Kommentar
versehen.
Eine jüngere Edition, in die gedruckte Mandate Zürichs aufgenommen wurden, liegt
in den 2007 von Emidio Campi und Philipp Wälchli herausgegebenen «Zürcher
Kirchenordnungen» vor.139 Diese Edition, die auf
modernen Transkriptions- und Editionsrichtlinien beruht, enthält in zwei Bänden
in chronologischer Ordnung kirchen- und religionsgeschichtliche Quellen von ca.
1510 bis 1675. Obwohl die Edition im Titel den Begriff «Kirchenordnungen»
trägt, fehlen allerdings Quellenstücke wie die «Christennlich ordnung und
brüch der kilchen Zürich» von 1535.140 Die edierten
Mandate stammen hauptsächlich aus den Themenblöcken «Kirche und Religion»,
«Randgruppen» und «Sammelmandat».
Bei der Auswahl der Mandate für diese Editionseinheit wurde zwar darauf geachtet,
dass bei mehrfach erschienenen oder ähnlichen Mandaten jeweils dasjenige ediert
wurde, das nicht bereits in die «Zürcher Kirchenordnungen» aufgenommen
wurde, dies gilt jedoch nicht für insgesamt 15 zentrale Quellenstücke. Neben der
Wichtigkeit des entsprechenden Mandats war ausserdem ausschlaggebend, dass die
inhaltlichen Kommentare zu den Quellenstücken in den «Zürcher
Kirchenordnungen» eher knapp gehalten sind. Hinzu kommt, dass in der
vorliegenden digitalen Edition im XML-Format inhaltliche Auszeichnungen gemacht
wurden, die in der buchbasierten Edition der Zürcher Kirchenordnungen
fehlen.
Abschliessend muss noch auf das von Claudia Schott-Volm herausgegebene
«Repertorium der Policeyordnungen Zürichs in der Frühen Neuzeit» von
2006 hingewiesen werden. Obwohl es sich nicht um eine Edition, sondern um ein
Findmittel handelt, stellte das Repertorium aufgrund seiner annähernden
Vollständigkeit der Zürcher Mandate zwischen 1417 und 1798 eine wichtige
Grundlage für die vorliegende Editionseinheit dar. Von den insgesamt 1128
gedruckten Mandaten zwischen 1523 und 1798 sind 939 (83 Prozent) im Repertorium
aufgeführt. Obwohl nicht zwischen gedruckten und handschriftlich überlieferten
Mandaten unterschieden wird, kann dies aufgrund der Archivsignatur jedoch in den
meisten Fällen ohne Autopsie ermittelt werden.
Annotations
- Pahud de Mortanges 2007, S. 91-102; Ulrich 2003.↩
- Spillmann-Weber 1997, S. 19; Idiotikon, Bd. 4, Sp. 319.↩
- Vgl. Spillmann-Weber 1997.↩
- Vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11 10-1.↩
- Vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 28; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 82.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 70.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 18; SSRQ ZH NF I/1/11 27-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 31-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 72.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 3.↩
- Dies war beispielsweise beim Bettagsmandat von 1655 der Fall: SSRQ ZH NF I/1/11 23-1.↩
- Schott-Volm, Repertorium.↩
- SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 26.↩
- Zu einem Überblick der Mandate in vorreformatorischer Zeit vgl. Spillmann-Weber 1997, S. 35-36, 193-194; Wehrli 1963, S. 5-12.↩
- Das erste Mandat, das als Druck publiziert wurde, stammt aus dem Jahr 1523 und betrifft das Grossmünsterstift (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 121).↩
- Spillmann-Weber 1997, S. 20; Pünter 1994, S. 40; Ziegler 1978, S. 20; Wehrli 1963, S. 12.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 59.↩
- Schott-Volm, Repertorium, S. 731-735.↩
- Vgl. Ordnung betreffend Sitzungen des Kleinen Rats am Mittwoch von 1515-1518: SSRQ ZH NF I/1/3 84-1.↩
- Vgl. beispielsweise die Gschau: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 64.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 30-1; Wyss 1796, S. 416.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 49; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 68; SSRQ ZH NF I/1/11 93-1.↩
- Guyer 1943, S. 29-46.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 9-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 44-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 2.↩
- Schott-Volm, Repertorium, S. 737; Bächtold 1982, S. 61.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 17-1; SSRQ ZH NF I/1/11 21-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 23.↩
- Vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 100.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 15-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 25-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 50.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 28-1; SSRQ ZH NF I/1/11 33-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 35; SSRQ ZH NF I/1/11 57-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 67-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 81.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 54-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 68-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 4; SSRQ ZH NF I/1/11 34-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 46.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 92; SSRQ ZH NF I/1/11 98-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 69-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 12.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 16-1; SSRQ ZH NF I/1/11 18-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 27; SSRQ ZH NF I/1/11 31-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 89.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 38-1; SSRQ ZH NF I/1/11 60-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 64; SSRQ ZH NF I/1/11 90-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 19-1; SSRQ ZH NF I/1/11 70-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 14-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 36; SSRQ ZH NF I/1/11 103-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 66-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 99-1; SSRQ ZH NF I/1/11 104-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 6-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 22.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 20-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 52.↩
- Vgl. HLS, Sittenmandate; Spillmann-Weber 1997; Pünter 1994; Ziegler 1978; Wehrli 1963. Den Begriff verwendet bereits Wyss 1796, S. 413.↩
- Vgl. HLS, Sozialdisziplinierung; Landwehr 2004.↩
- Eine Ausnahme stellt lediglich die Gerichtsherrschaft Weiningen dar, die vereinzelt eigene Mandate publizierte, vgl. StAZH B VII 43.19.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 89.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 50.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 46.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 64-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 49.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 17-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 62-1.↩
- Während die Formulierung «Bürgermeister und Rat» den Kleinen Rat bezeichnet, wird der Grosse Rat meist explizit «Grosser Rat» oder «Rat der Zweihundert» genannt (vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 32; SSRQ ZH NF I/1/11 35-1).↩
- Illi 2008, S. 16-19; Weibel 1996, S. 26-29, 50.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 67.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 88.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 80-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 23-1; korrigierte Version: StAZH III AAb 1.4, Nr. 44.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 98.↩
- StAZH B II 1020, S. 177; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 92.↩
- Zensur- und Buchdruckerordnungen gibt es unter anderem aus den Jahren 1553, 1650, 1660, 1711 und 1758 (vgl. StAZH E I 23.1; StAZH III AAb 1.8, Nr. 14; StAZH III AAb 1.12, Nr. 8).↩
- StAZH E I 23.1.↩
- Leemann-van Elck 1940, S. 19. Für einen detaillierten Überblick zu den zürcherischen Druckereien vom 16. bis 18. Jahrhundert vgl. Leemann-van Elck 1950, S. 4-56.↩
- Der Ratserlass datiert vom 22. September 1631 (vgl. StAZH E I 23.1).↩
- StAZH A 43.5.↩
- StAZH E I 23.1.↩
- StAZH B II 760, S. 11-12. Gessner hatte 1715 bereits das Stadt- und Landrecht (Stadtgerichtsordnung) und 1716 das Erbrecht der Stadt Zürich gedruckt (StAZH III AAb 1.8, Nr. 48 und Nr. 59). Hingegen sind keine Mandate nach 1723 überliefert, welche die Offizin Gessner druckte.↩
- Vgl. Zürcher Kirchenordnungen, Bd. 2, S. 1359-1369; Maissen 2006, S. 317.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 21-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 25; SSRQ ZH NF I/1/11 28-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 64; SSRQ ZH NF I/1/11 92-1.↩
- StAZH B II 943, S. 60-62; StAZH E I 23.3.↩
- Giesecke 1991, S. 544-548.↩
- Vischer, Einblattdrucke, S. 9.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 55; SSRQ ZH NF I/1/11 75-1.↩
- SSRQ ZH NF I/1/11 60-1.↩
- SSRQ ZH NF I/1/11 42-1, S. 8.↩
- Vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 54.↩
- ERKGA Birmensdorf-Aesch IV A 1, fol. 3r-6v; Edition: Frei, Zürcher Stillstandsprotokolle 17. Jahrhundert. Zur Verlesung von Mandaten durch Heinrich Bullinger von der Kanzel des Grossmünsters vgl. Sieber 2007a, S. 92, 111.↩
- Wyss 1796, S. 418.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 58-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 68; SSRQ ZH NF I/1/11 90-1.↩
- Wyss 1796, S. 416.↩
- Vgl. Sieber 2007a, S. 97; StAZH B XI 22.170-B XI 22.182. Für Winterthur STAW B 3/1a.↩
- Vischer, Einblattdrucke, S. 8.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 4.↩
- Vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 38; SSRQ ZH NF I/1/11 55-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 79.↩
- Vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11 53-1. Es gibt aber auch Einblattdrucke, in denen ein Titel vorhanden ist, beispielsweise in SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 80.↩
- Ein Beispiel für einen einfach strukturierteren Mehrblattdruck ist SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 34. Für einen stark strukturierteren Mehrblattdruck vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 70-1.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 11.↩
- Giesecke 1991, S. 102.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 1; SSRQ ZH NF I/1/11 9-1.↩
- Ein Beispiel dafür ist SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 27.↩
- Eine Ausnahme bildet beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 49.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 2; SSRQ ZH NF I/1/11 3-1; SSRQ ZH NF I/1/11 4-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 12; StAZH III AAb 1.1, Nr. 5; StAZH III AAb 1.1, Nr. 6.↩
- StAZH III AAb 1.1, Nr. 39; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 15.↩
- Ein Beispiel für einen solchen Aufbau findet sich in SSRQ ZH NF I/1/11 28-1.↩
- Beispiele für Mandate mit Tabellen sind SSRQ ZH NF I/1/11 20-1; SSRQ ZH NF I/1/11 60-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 67; SSRQ ZH NF I/1/11 80-1; SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 97.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 62.↩
- Brendecke 2015, S. 53.↩
- SSRQ ZH NF I/1/11 67-1.↩
- Brendecke 2015, S. 54-56.↩
- Giesecke 1991, S. 98-103.↩
- ZBZ III R 653,3; SSRQ ZH NF I/1/11 31-1. Zu Emblemen und Bildinitialen gedruckter Texte in Zürich vgl. für den Zeitraum zwischen 1520 und 1675 Zürcher Kirchenordnungen, Bd. 2, S. 1359-1371.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 30-1; SSRQ ZH NF I/1/11 76-1.↩
- Ausgewertet wurden folgende Archivbestände, Kataloge und Findmittel: StAZH III AAb 1 - III AAb 5; StAZH III C-III P; StAZH A 42.1-7; diverse Bestände der Abteilungen B, C, E und F sowie X des StAZH; ZBZ M&P und diverse Bestände der Abteilung Alte Drucke und Rara sowie der Handschriftenabteilung; StArZH VII.187; StArZH V.L.14; Vischer, Einblattdrucke; Vischer, Druckschriften; VD16; VD17; VD18.↩
- StAZH III AAb 1-III AAb 3.↩
- Vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 53.↩
- Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 30.↩
- Die Transkriptionsrichtlinien sind online dokumentiert im SSRQ-Wiki.↩
- Vgl. StAZH III AAb 1.1, mit Originaltitel «Mandat-Sammlung der Stattschreiber-Cantzley».↩
- Zur räumlichen Archivsituation in Zürich im 18. Jahrhundert vgl. Weiss 2002.↩
- StAZH KAT 461, Pro Memoria von Johann Conrad Hirzel, S. 4.↩
- StAZH KAT 461-498.↩
- StAZH III AAb 4, S. VII.↩
- StAZH KAT 480. Vgl. StAZH KAT 461, Pro Memoria von Johann Conrad Hirzel, S. 4.↩
- Im Verzeichnis sind 8 Bände (Tom. I-VIII) aufgeführt, wobei beim letzten Band nur das Anfangsjahr 1781 genannt wird (StAZH KAT 400, S. 34).↩
- Vgl. Ott, Rechtsquellen, Bd. 1, S. 68, der allerdings noch immer von nur sieben Bänden spricht.↩
- StAZH MM 2.137 RRB 1857/0996.↩
- Vgl. StAZH III AAb 4, S. VII und die heutige Überlieferung in StAZH III AAb 2; StAZH III AAb 3.↩
- Vgl. zu den Hintergründen dieser Systematik Sieber 2007a, S. 42-43.↩
- Vgl. auch die Vermerke in den einzelnen Bänden.↩
- Sieber 2007a, S. 43.↩
- Sieber 2007a, S. 39-47.↩
- Leu et al. 2011, Bd. 3, S. 408-409.↩
- SBPOZH, Bd. 1, S. 3.↩
- Dies betrifft beispielsweise die Fabrikmandate von 1727, 1733, 1739, 1749, 1755 und 1772 (SBPOZH, Bd. 2, Nr. 5, S. 153-181; Nr. 18, S. 293-303; Bd. 4, Nr. 10, S. 71-76).↩
- Offizielle Sammlung der Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen des Eidgenössischen Standes Zürich (Zürcher Gesetzessammlung) .↩
- Egli, Actensammlung, S. VI.↩
- Bullinger, Reformationsgeschichte.↩
- Beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 2.↩
- Zürcher Kirchenordnungen.↩
- Vischer, Druckschriften, C 247 (StAZH E III 64.1, S. 2-72).↩