SSRQ ZH NF I/1/11 74-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt
und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger
Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 74-1
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Verordnung der Stadt Zürich betreffend Bleichung und Verkauf von Musselinstoff
1774 janvier 10.
Description de la source
- Cote : StAZH III AAb 1.14, Nr. 38
- Date : 1774 janvier 10 Tradition : Druckschrift, 1 Bl.
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 16.0 × 19.0
- Langue : allemand
Texte édité
Da aus vielfaͤltiger Erfahrung sich erzeiget, daß, wann an hiesige Herrn Fabricanten von den Landleuten MousselineChangement de police-Stuͤck kaͤuflich uͤberlassen werden, die bey vorgenommener Bleicke erst schadhaft befunden, und den
Verkaͤuffern wieder heimgeschlagen werden, sich die Unbequemlichkeit ereignet, daß solche Stuͤck von den Landleuten gebleickt
verkauft werden muͤssen, wozu sie sonst keine Befugsame haben, sonder nach den gemachten Verordnungen einzig rauhe Waar,
und zwaren nur in die Stadt verkaufen doͤrfen, mithin daraus leicht allerhand Mißbraͤuche entstehen, und schaͤdlicher Schleichhandel
mit mehrerer als nur der heimgeschlagenen Waar zu offenbarem Schaden getrieben werden kan;
-- Als hat dieses Ehrenwerte LoblicheÀ l’original : E Lobl
Fabrique-CommissionOrganisation : nach Derselben vorwaltenden Sorgfalt veranlaßet, alle Herren
Fabricanten vermittelst gegenwaͤrtiger Anzeige zu erinnern und zu verwarnen, daß Sie doch hinkoͤnftig keine dergleichen,
erst in der Bleicke fehlerhaft befundene, mithin gebleickte Stuͤck den Landleuten heimschlagen und uͤberlassen, sondern
viel eher mit denselben sich abfinden, und etwas an dem Preiß verhaͤltniß-maͤßig, und nach Beschaffenheit des Fehlers zuruͤckhalten,
oder wo Sie mit den Verkaͤuffern nicht uͤbereinkommen
koͤnnten, die schadhaft befundene gebleickte Stuͤck der LoblichenÀ l’original : Lobl
Fabrique-CommißionOrganisation : zustellen, da dann allemal vor Derselben nach Beschaffenheit des Fehlers,
nach Anhoͤrung beyder Theilen, und Einsicht der Waar, das Billich-maͤßige erkennt werden wird.
Geben den 10. JanuariiChangement de police, 1774Date : 10.01.1774.
Fabrique-CommissionsOrganisation : -Secretarius.Changement de police
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