SSRQ ZH NF I/1/11 46-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger
Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 46-1
Licence : CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend fremde und einheimische Krämer sowie Hausierer
1722 septembre 24.
Description de la source
- Cote : StAZH III AAb 1.9, Nr. 12
- Date : 1722 septembre 24 Tradition : Einblattdruck
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 45.5 × 35.0
- Langue : allemand
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Edition
- SBPOZH, Bd. 2, Nr. 15, S. 277-283
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 972, Nr. 1488 (unrichtig mit Überschrift)
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Krämer und Hausierer durchreisten das eidgenössischeLieu : Gebiet spätestens seit dem Spätmittelalter und deckten damit einen Teil der Nachfrage nach gewerblichen Dienstleistungen und Gütern ab. Zu ihren Waren zählten beispielsweise Geschirr, Uhren, Bürsten, Knöpfe, Papier, Gewürze und Arzneimittel. Obrigkeitlich erlaubt war zwar nur die Verkaufstätigkeit an den offiziellen Jahrmärkten und Messen, aber die herumziehenden Krämer waren für die ländliche Bevölkerung wichtig, da sie verschiedene gewerbliche, handwerkliche und unterhaltende Bedürfnisse erfüllten. Schon seit dem 15. und vor allem im 16. Jahrhundert wurde das Hausieren wiederholt mit Mandaten bekämpft (vgl. beispielsweise das Mandat von 1539, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 175), wobei sich die Differenzierung zwischen erlaubten Marktfahrern sowie zünftischen Krämern einerseits und den illegalen Hausierern andererseits oftmals als schwierig herausstellte.
Um ihre wirtschaftlichen Interessen gegenüber den nichtzünftischen, einheimischen und fremden Krämern und Hausierern zu verteidigen, reichten städtische Kaufleute, insbesondere aus der Zunft zur SaffranOrganisation : , vielfach vor dem Rat Klage ein. Um 1700 häuften sich die Beschwerden und es kam zu wiederholten Krämermandaten (beispielsweise in den Jahren 1696, 1701, 1705, 1708 und 1710. Vgl. StAZH III AAb 1.6, Nr. 36; StAZH III AAb 1.7, Nr. 2; StAZH III AAb 1.7, Nr. 33; StAZH III AAb 1.7, Nr. 60; StAZH III AAb 1.8, Nr. 5). Spätestens seit 1674 stellte die Zunft zur SaffranOrganisation : aus ihren eigenen Mitgliedern mehrere sogenannte Krämervertreiber, welche die Aufgabe hatten, die zuwiderhandelnden Krämer zu vertreiben (StAZH W I 6.39.2). Ausserdem erhielten die Krämervertreiber seit dem Ratsbeschluss vom 11. Mai 1720 die Erlaubnis, zusammen mit einem Amtmann verbotene Krämerwaren zu konfiszieren (StAZH B II 748, S. 122-123). Die Anliegen der Zunft zur SaffranOrganisation : deckten sich aber nicht immer mit den Interessen des Rates. Im November 1719 beschlossen die Ratsmitglieder, dass infolge einer mündlichen und schriftlichen Beschwerde der Zunft einige Verordnete der FabrikkommissionOrganisation : ein Gutachten und Ratschlag über die Krämer verfassen sollten (StAZH B II 746, S. 150-151). Knapp einen Monat später erfolgte das Gutachten, worin die FabrikkommissionOrganisation : empfahl, das Krämermandat von 1710 zu erneuern. Güterkonfiskationen durch die Zunftmitglieder selbst sowie ein absolutes Verkaufsverbot der Krämer innerhalb der Stadt wurden im Gutachten jedoch abgelehnt. Hingegen empfahlen die Kommissionsmitglieder, dass alle Krämer der Landschaft ihre eingeführten Waren im städtischen KaufhausLieu : anmelden sollten, wo dann auch der Zoll entrichtet werden müsse (StAZH A 77.8, Nr. 1). Im Mai 1720 wurde das Gutachten verlesen und in einer weiteren Sitzung vom 13. Juni 1720 wurde zusammen mit den Zunftmitgliedern das künftige Vorgehen besprochen, wobei insbesondere der Punkt zu den Krämern der Landschaft und deren Entrichtung des Zolls Anlass zu Diskussionen gab. Schliesslich wurden die Kommissionsverordneten erneut aufgefordert, eine Untersuchung zu den Landkrämern durchzuführen und ein neues Gutachten zu erstellen (StAZH B II 748, S. 122-123 und StAZH B II 748, S. 147). Das Gutachten vom 31. August 1722 wiederholte dieselben Punkte wie das frühere Gutachten, schlug allerdings die Mitführpflicht von Bewilligungsscheinen für fremde Krämer vor (StAZH A 77.8, Nr. 1). Am 24. September 1722 wurde das Gutachten schliesslich von den Ratsherren gutgeheissen und als vorliegendes Mandat gedruckt (StAZH B II 758, S. 54).
Im Jahre 1737 wurden die Bestimmungen des vorliegenden Mandats weitgehend wiederholt, allerdings durften die Amtleute neu fehlbare Krämer und Hausierer gefangen nehmen (StAZH III AAb 1.10, Nr. 38). 1774 wurde das Krämermandat wiederum erneuert, wobei den Ober- und Landvögten die Pflicht auferlegt wurde, ein Verzeichnis aller Krämer in ihren Verwaltungsgebieten zu erstellen (StAZH III AAb 1.14, Nr. 50). Schliesslich erfolgte mit dem Mandat von 1788 die Einführung von ökonomischen Kriterien zur Beurteilung der Krämer, was eine drastische Verschärfung des obrigkeitlichen Umgangs mit Krämern und Hausierern zur Folge hatte (StAZH III AAb 1.15, Nr. 61).
Zu den Krämern und Hausierern sowie dem obrigkeitlichen Umgang mit ihnen vgl. HLS, Hausierer; Ebnöther 2013, S. 175-177 und 211-212; Brühlmeier/Frei 2005, Bd. 2, S. 133-134; Meier 1986, S. 385-397.
Texte édité
Geben Donstags den Vier und Zwanzigsten Tag Herbstmonats / von der Gnadenreichen Geburt Christi unsers Heilands gezehlet / Eintausent / Siebenhundert / Zwanzig und Zwey JahrDate : 24.09.1722.
Cantzley der Stadt ZürichLieu : Organisation : .
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