SSRQ ZH NF I/1/11 34-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger
Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 34-1
Licence : CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Entrichtung des Zehnten und der Zehntpacht
1699 juin 27.
Description de la source
- Cote : StAZH III AAb 1.6, Nr. 55
- Date : 1699 juin 27 Tradition : Druckschrift, 5 Bl.
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 17.0 × 21.0
- Langue : allemand
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Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 933-934, Nr. 1289
Commentaires
Im Gegensatz zum Zehntmandat von 1528 (SSRQ ZH NF I/1/11 4-1), in dem es um die grundsätzliche Frage der Zehntabgabe geht, werden im vorliegenden Mandat Vorschriften für die sogenannten Zehntenbesteher oder Zehntbesteher, das sind Zehntpächter, geregelt. Die Zehntpacht wurde häufig vor der Ernte an den Meistbietenden versteigert, wobei die öffentlichen Versteigerungen im Laufe des 17. Jahrhunderts zunahmen. Pächter stammten meist aus den dörflichen Oberschichten, wozu wohlhabende Bauern, Untervögte und Meier zählten. Dem Zehntherr musste zwei Mal jährlich eine pauschale und verbindliche Abgabe geleistet werden. Für den Zehntpächter stellte dies ein Risiko dar. Zwar konnte er durch geschicktes Wirtschaften Profit erreichen, aber Missernten bedrohten seine Rendite. In der Regel mussten mit der Zehntpacht Bürgen gestellt werden, welche bei Zahlungsunfähigkeit des Zehntpächters hafteten. Die Zehntpachtversteigerungen wurden seit Mitte des 16. Jahrhunderts vom ZürcherLieu : RechenratOrganisation : organisiert. Gleichzeitig hatten die RechenherrenOrganisation : Aufsicht über Neuverpfändungen sowie über die Aufstellung von Bürgen (Sigg 1971, S. 104-108, 139-143).
Zur Zehntpachtpraxis des FrauenmünstersOrganisation : in ZürichLieu : im 15. und 16. Jahrhundert vgl. Köppel 1991, S. 459-478.
Texte édité
Mandat Satz und Ordnungen Unserer Gnaͤdigen Herren Burgermeister und Raths der Statt ZuͤrichLieu : Organisation : / zu getreuer Aufstell- bedachtlicher Empfah- und gewuͤssenhaffter Liefferung / des Zehendens / in Truck verfertiget
Xylographie
Im Jahr / 1699Date : 01.01.1699 – 31.12.1699.
Wir Burgermeister und Rath der Statt ZuͤrichLieu : Organisation : / verkuͤndend offentlich hiemit / allen Unsern Angehoͤrigen zu Statt und Land / Unsern Gruß / guͤnstigen Willen / und darbey zuvernemmen: Demnach Wir vil Jahr hero zu Unserer Aembtern nicht geringem Nachtheil verspuͤhren und erfahren müssen / wie daß so wohl bey Stellung / deß durch Goͤttliche Angebung verordneten Zehendens / als auch in Empfah- und Liefferung desselben / vilerley Mißbruͤch und Unordnungen / unter denen sich darumb bewerbenden Zehendts-Besteheren und ihren Buͤrgen eingeschlichen / indemme vortheilhaft- und eigen nutzig Leuthe den Zehenden nicht in Treuen aufgestellet / noch die Zehendts Bestehere / die darfuͤr versprochene Fruͤchte pflichtmaͤs[fol. 2v]Saut de pagesig gelifferet habend: Damit aber hinfuͤro die Schuldigkeit geflißner und treulicher als bißhero geschehen / von Maͤnniglichem erstattet werde; So thund Wir hernach folgende Satz- und Ordnungen durch offnen Truck und Verkuͤndung zu eines jederen nachrichtlichem Verhalt einschoͤrpfen und wollend.
Allermassen Wir Uns gegen Maͤnniglichem der Unseren gehorsamer Folgeleistung versehend / und Unserem verordneten RechenrathOrganisation : / wie nit weniger auch den nachgesetzten Voͤgt und Ambtleuthen die ernstliche Handhab aller obgesetzten Puncten und Artiklen / bey aufhabenden Ambts-Pflichten anbefehlen thund: Mit hertzlichem Wunsch / daß der Seegenreiche Gott zu Allem Sein Heiliges Gedeyen gnaͤdigists mittheilen wolle.
Geben Zinstags den Sieben und Zwantzigsten Brachmonats von der Gnadenreichen Geburt Unsers Lieben Herren und Heillands Jesu Christi gezellt / Eintausent / Sechshundert / Neunzig und Neun JahreDate : 27.06.1699 ().
CantzleyOrganisation : der Stadt ZürichLieu : .
Résumé