SSRQ ZH NF I/1/11 33-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger
Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 33-1
Licence : CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Verbot des Weinfürkaufs, Weinfärbens und Branntweinkonsums
1697 août 26.
Description de la source
- Cote : StAZH III AAb 1.6, Nr. 41
- Date : 1697 août 26 Tradition : Einblattdruck
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 40.5 × 33.0
- Langue : allemand
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Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 931, Nr. 1277
Commentaires
Jährlich am Abend vor dem Martinstag (10.11.) entnahm die ZürcherLieu : ObrigkeitOrganisation : vom Wein des ZürichseegebietsLieu : eine Probe, die sogenannte Weinrechnung, um den Weinpreis in Gulden pro Eimer zu bestimmen. Dies geschah zum einen deswegen, weil gemäss dem Halbpachtsystem die eine Hälfte des gekelterten Weins zu diesem Preis an die Obrigkeit verkauft werden musste (zur Halbpacht das Weinmandat von 1663 vgl.SSRQ ZH NF I/1/11 28-1). Zum anderen nahmen die Weinbauern oft Betriebskredite von reichen Stadtbürgern sowie von weltlichen und geistlichen Institutionen auf und zahlten den Kredit dann in Form von Wein nach der Weinlese zurück. Da die Qualität und der Preis des Weins bei Kreditabschluss noch nicht feststand, erfolgte mithilfe der Weinrechnung eine Preisschätzung. Der ZürcherLieu : RatOrganisation : konnte je nach Preis den Schuldner oder Gläubiger begünstigen. In der Regel entsprachen die Weinpreise in den Weinrechnungen jedoch weitgehend den tatsächlichen Preisbewegungen. Zur Weinrechnung vgl. Sulzer 1944, S. 75-77; Wyss 1796, S. 165.
Die Obrigkeit sorgte sich aber nicht nur um den Weinpreis, sondern auch um die Weinqualität. Neben der Anbaupflicht von qualitativ hochwertigen Weinreben (vgl. das Weinmandat von 1663, SSRQ ZH NF I/1/11 28-1) stellte auch der Kampf gegen das Weinfärben und das Hinzufügen von nicht erlaubten Stoffen in den Wein ein wiederkehrendes Thema in den Mandaten dar. Mit der Veränderung des Weins wurden die Konsumenten laut Ansicht der Ratsherren nicht nur betrogen, sondern auch gesundheitlich geschädigt. Wein war zwar als wichtiges und notwendiges Grundnahrungsmittel bekannt, der Konsum durfte aber nicht übermässig hoch sein. Ab der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts wurde vermehrt das Herstellen und Trinken von Branntwein kritisiert. Insbesondere die sozioökonomischen Folgen des Branntweinkonsums, wie Nahrungsmittelmangel und Verarmung, wurde thematisiert (HLS, Branntwein). Diese Argumentationslinie verstärkte sich im 18. Jahrhundert, wie beispielsweise ein Mandat von 1785 zeigt (StAZH III AAb 1.15, Nr. 33). Hinzu kamen in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts auch zahlreiche Warnungen vor der Schädlichkeit des Branntweins (beispielsweise die Anleitung von 1768, StAZH III AAb 1.13, Nr. 38).
Texte édité
Canzley der Stadt ZuͤrichLieu : Organisation : .
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- Zum Pantschen des Weins wurden häufig Zusatzstoffe wie das Farbmittel Wismat oder verschiedene Sträucher mit dem Namen Kerngerten verwendet (vgl. Idiotikon, Bd. 16, Sp. 2076 und Idiotikon, Bd. 2, Sp. 441).↩
Résumé