check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ ZH NF I/1/11 21-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger

Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 21-1

Licence : CC BY-NC-SA

Bettagsmandat der Stadt Zürich

1647 avril 21.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich verordnen als Dank für Gottes Gnade und Schutz einen Fast- und Bettag auf den 9. Mai 1647. Der Bettag soll bereits während der nächsten Sonntagspredigt angekündigt werden, sodass sich alle Personen darauf vorbereiten können. Es ist obligatorisch, am Bettag teilzunehmen. Weiterhin wird verordnet, dass bereits am Vortag des Bettags alle Wirtshäuser, mit Ausnahme für die Reisenden, geschlossen werden. Schliesslich werden alle Obervögte, Untervögte, Dekane, Pfarrer etc. aufgefordert, die ordnungsgemässe Durchführung des Bettags in ihren Verwaltungsbereichen zu überwachen.

Das vorliegende Bettagsmandat enthält zahlreiche Hinweise auf dessen Versendung an Vögte, Pfarrer und weitere kirchliche Amtspersonen. Insgesamt wurden gemäss handschriftlichen Angaben 217 Exemplare des Mandats versendet, wobei die Anzahl zwischen 1 bis 51 pro Versendung variiert. Am meisten Exemplare gingen an die Landvogtei KyburgLieu : , was wahrscheinlich mit deren territorialen Grösse zusammenhängt. Möglicherweise versendete man pro Pfarrkirche ein bis zwei Exemplare. So schickte die ZürcherLieu : ObrigkeitOrganisation : beispielsweise sieben Bettagsmandate an die Landvogtei GreifenseeLieu : , welche zu diesem Zeitpunkt über mindestens fünf Pfarrkirchen verfügte. Die einzelnen Zahlenangaben auf dem vorliegenden Mandat sind im Übrigen in fast allen Fällen identisch mit denjenigen handschriftlichen Anmerkungen auf einem Bettagsmandat von 1653 (StAZH III AAb 5.3, Nr. 90).

Für die Hintergründe und Geschichte des zürcherischenLieu : Bettags vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 17-1.

Texte édité


Wir der Burgermeister und Rahte der Statt ZürichLieu : Organisation : /
Embieten allen und jeden den unseren / in unseren Landen / Grichten und Gebieten
wohnhafft / unseren günstigen geneigten willen / gruͦß und alles guͦts / und darby zuͦ vernemmen: Nach dem wir / sambt
unseren getreüwen lieben Eydt- und ReligionsgnossenOrganisation : / der ubrigen Evangelischen Staͤtten / Orten und Zuͦgewanten der EydgnoschafftLieu : / gottseliglich zuͦ gemuͤht gezogen / was maassen unser allgemeines geliebtes Vatterland / uß
Gottes besonderer grosser gnad und langmuͤhtigkeit / von den flammen der nun so lang gewaͤhrten / und in gantzer
Christenheit wyt ußgebreiteten Lands- verderblichen Kriegs-brunst unversehrt gebliben / und also wir für andere
Voͤlcker in der lieben Christenheit uß / by dem erwünschten werthen Friden / in gsunden und fruchtbaren zyten wunder- und sonderbarer wyß erhalten worden / jedoch sonderlich gegenwirtiger zyt / neben der lieben Evangelischen Christenheit ins gemein / auch unser geliebtes Vatterland / noch immerzuͦ in grossen gfahren begriffen:
So haben wir /
und besagte unsere liebe Eydt- und ReligionsgnossenOrganisation : ein hohe nohtdurfft syn befunden / daß in allen unseren Staͤtten und Landen / ein allgemeiner Fast- Buͦß- und Baͤttag angesehen / by welichem vordrist ihme unserem Gott für die
grosse gnad und guͦtthaat soͤlcher unserer bißharigen so vaͤtterlichen erhaltung mit demuͤhtigem fuͦßfall / in geistlicher bewaaffnung recht hertzlich gedancket / und dann syn goͤttliche Allmacht und grundlose barmhertzigkeit yferig
angeruͦfft und gebaͤtten werde / daß er syn liebe Evangelische Christenheit ins gmein / und unser allgemeines geliebtes Vatterland sonderbar / by disen so mißlichen laͤuffen und zyten / under die flügel synes gnaͤdigen schutzes und
schirms nemmen / das anbedroͤuwende schwere ungewitter syner / unser syts mehr dann wol verdienter straaffen in
gnaden abwenden / auch uns samptlichen in allen unseren rahtschlaͤgen / thuͦn und wesen wyter in gnaden bywohnen / uns und uberige gemeine EydtgnoschafftLieu : in allem fridlichem wolstand trewlich erhalten / insonderheit auch die
landkündig allgemeine Fridens-handlung wyter gnaͤdiglich saͤgnen / und dergstalten fürderen wolle / daß derselb so
vil tusenden under dem schweren joch des Kriegs und anderen truͤbsalen süffzenden armen Christen / zuͦ syner heiligen
majestet / lob und ehren / und syner Christenlichen Kirchen heil und wolfahrt / bald widergebracht / und voͤllig zuͦ geniessen werden moͤge.
Und wann nun zuͦ der haltung dises Fast- und Baͤttags von uns und ubrigen Staͤtten und Orten
zuͦglych / erwehlt und bestimmt worden / der Sonntag / so syn wird der nünte tag des naͤchstkommenden Monats MaijDate : 09.05.1647 () /
alß ist hieruff unser will und gebott / daß derselbig von koͤnfftigem Sonntag uber acht tagPériode : 8 joursDate : 02.05.1647 () / in den Predigen / gebürlich
angekündt / mengklicher daruff sich hierzuͦ mit waarer buͦß zuͦbereiten / ermahnet / und folgends mit verrichtung bequemer Predigen / auch Christenlichem Gebaͤtts und Gottsdiensts in wyß und maaß / wie hievor allweg beschehen /
von mengklichem mit flyß und andacht gehalten werde / darvon sich niemands üssere noch entziehe / insonderheit auch
den tag zuͦvor und nach / alle Wirts- Gsellen- und Trinckhüser (vorbehalten den reisenden) beschlossen blybind / und
dann auch fürbaßhin / man sich ins gmein und sonderheit aller frombkeit und gottsforcht beflysse / maassen es Gott
und unser eygne wolfahrt erfordern thuͦt. Da hieruff unsere Ober- und Undervoͤgt / sampt anderen unseren Nachgesetzten / vermahnet syn soͤllend / die verordnung zuͦ thuͦn / daß solchem unserem ansehen in ihren verwaltungen / glych
wie in unser Statt allhie auch wird beschehen / statt gethan werde.
Geben Mitwochs den ein und zwentzigisten tag
des Monats Aprelens / von der geburt Christi unsers lieben Herren und Heylands gezahlt / Sechszehen hundert
viertzig und siben Jahre
Date : 21.04.1647 ()
.
a–
An
die vögt zu
KyburgLieu : . 51Quantité : 51
EglisauwLieu : . 6Quantité : 6
GrüeningenLieu : . 16Quantité : 16
KnonauwLieu : . iiQuantité : 2
GryffenseeLieu : . 7Quantité : 7
AndelfingenLieu : . 8Quantité : 8
RegenspergLieu : 7Quantité : 7
WedenschwylLieu : . 3Quantité : 3
SteineggLieu : . 2Quantité : 2
SaxLieu : . 4Quantité : 4
Ajout dans la marge de gauche par une autre main
–a b–
An die undervögt
AltstettenLieu : . 1Quantité : 1
RegenstorffLieu : . 2Quantité : 2
BülachLieu : . 2Quantité : 2
NüwamptLieu : . 4Quantité : 4
SchwamendingenLieu : 1Quantité : 1
RümlangLieu : . 1Quantité : 1
HöngLieu : . 1Quantité : 1
RiedenLieu : und DietlikenLieu : . 1Quantité : 1
TallwylLieu : und KilchbergLieu : . 2Quantité : 2
BirmenstorffLieu : und UrdorffLieu : 2Quantité : 2
WettenschwylLieu : 1Quantité : 1
MännedorffLieu : . 1Quantité : 1
MeilenLieu : 1Quantité : 1
HerrlibergLieu : . 1Quantité : 1
KüssnachtLieu : . 1Quantité : 1
DüebendorffLieu : . 1Quantité : 1
Rieden am AlbisLieu : . 1Quantité : 1
BonstettenLieu : . 1Quantité : 1
WyningenLieu : jedem 2Quantité : 2
WülfflingenLieu :
ÜettikenLieu : .
SpanweidLieu : jedem iQuantité : 1
St. JacobLieu :
WinterthurLieu : der statt. 4Quantité : 4
SteinLieu : . der statt. 3Quantité : 3
DiessenhoffenLieu : der statt. 3Quantité : 3
dem decano des FrauwenfeldenLieu : capituls. 17Quantité : 17
dem decano im oberen ThurgoüwLieu : . 13Quantité : 13
dem decano StekhborerLieu : capituls. 20Quantité : 20
dem decano im RyhntalLieu : . 6Quantité : 6
pfarrer zum Grosen MünsterLieu : . 2Quantité : 2
die 3Quantité : 3 übrübrigen pfarrer jedem iQuantité : 1
beiden archidiaconis jedem iQuantité : 1
den 3Quantité : 3 diaconis in übrübrigen kirchen. jeden i Quantité : 1
beiden diaconis zum Gros Münster jeden iQuantité : 1
NBAbréviation Hr. pfarrer UlrichPersonne : zu der PredigerenLieu : hat [...]Endommagé par une coupure (1 ligne)c
Ajout en bas de page par une autre main
–b [fol. v]Saut de page
[Note dorsale au verso en haut à droite :]
Fast- und bättag uff den 9ten maij 1647Date : 09.05.1647 () angsehen.

Annotations

  1. Ajout dans la marge de gauche par une autre main.
  2. Ajout en bas de page par une autre main.
  3. Endommagé par une coupure (1 ligne).