SSRQ ZH NF I/1/11 13-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, da Sandra Reisinger
Citazione: SSRQ ZH NF I/1/11 13-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Müllerordnung der Stadt Zürich
1598 novembre 8.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH III AAb 1.1, Nr. 46
- Data di origine: 1598 novembre 8 Tradizione: Einblattdruck
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 32.0 × 36.5
- Lingua: tedesco
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Teiledition
- QZZG, Bd. 1, Nr. 590, Anm. a
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 821, Nr. 559
- Vischer, Einblattdrucke, S. 117-118, Nr. A 91
Commento
In ZürichLuogo: wurde Getreide und Mehl bis ins 19. Jahrhundert nicht nach Gewicht, sondern anhand seines Volumens gemessen. Die gängigste Masseinheit war das Mütt, welches 83,40 Liter umfasste. 1 Mütt bestand aus 4 Viertel oder 16 Vierlingen oder 36 Immi (HLS, Mütt; Brühlmeier 2013, S. 255). Damit das Getreide, in ZürichLuogo: war dies meist Dinkel, zu Mehl gemahlen werden konnte, musste es von den Kunden zu den Mühlen gebracht werden. Diese befanden sich in der Stadt ZürichLuogo: hauptsächlich an den beiden Mühlestegen in der LimmatLuogo: , am rechten LimmatuferLuogo: und entlang der SihlLuogo: . Beim Messen des Dinkels wurde zwischen rauer und glatter Frucht unterschieden. Mit einem Mahlgang, dem sogenannten Rellen, trennte man das Dinkelkorn von der Spelze. Erst danach wurde die nun glatte Frucht, die man Kernen nannte, zu Mehl gemahlen. Es gab unterschiedliche Mehlqualitäten, die mit den Abständen der Mühlsteine, mit der Anzahl Mahlgänge sowie mit dem Absieben des Mehls zusammenhingen. Die Obrigkeit legte, wie auch in der vorliegenden Ordnung, regelmässig mithilfe von sogenannten Mehlproben das Verhältnis von Mehl und Kleie (Krüsch) fest. Je höher die Kernenqualität, desto mehr Mehl und weniger Kleie ergab der Mahlgang. Obwohl die Kleie ein Abfallprodukt des Mahlprozesses war, musste sie dem Kunden ebenfalls ausgeliefert werden, da sie meist als Viehfutter verwendet wurde. Die Müller erhielten für diese Dienstleistung einen Mahllohn, welcher sich auf 2 Immi Kernen pro zu mahlendes Mütt belief.
Mit der Hungerkrise des Jahres 1530 (SSRQ ZH NF I/1/11 7-1) veränderte sich die Mehlpolitik der ZürcherLuogo: ObrigkeitOrganizzazione: . Im selben Jahr wurde eine Müllerordnung des Rats erlassen, worin sich ein stärkeres Misstrauen gegenüber den Müllern sowie ein erhöhtes Kontrollbedürfnis der Obrigkeit widerspiegelt (Edition: QZZG, Bd. 1, Nr. 266; vgl. auch die Bäckerordnung desselben Jahres, SSRQ ZH NF I/1/3 148-1). Zwischen 1530 und 1798 passte der Rat der Stadt ZürichLuogo: Organizzazione: die Normgewichte nur noch geringfügig an und die obrigkeitlichen Mehlproben wurden regelmässig wiederholt (für eine typische Mehlprobe vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 81-1). Da jedoch der Getreidepreis langfristig stieg, profitierten die Müller, weil sie ihren Lohn in Form von Naturalien und nicht Geld bezogen. Erst im 18. Jahrhundert wurde den Kunden die Wahl gelassen, ob sie den Lohn in Form von Naturalien oder Geld beziehen wollten (vgl. Ordnung der Landmüller und Landbäcker von 1774: SSRQ ZH NF I/1/11 75-1).
Zu den Müller in Zürich vgl. Brühlmeier 2013, S. 144-163 und 216-322; Klaassen 1996, S. 27-49.
Testo editionale
Wir Burgermeister und Raht der Statt ZürychLuogo: Organizzazione: / Thuͦnd kundt hiemit. Demnach wir sampt unserm grossen RathOrganizzazione: / im vergangnen Fünfzechenhundert drü und Nüntzigsten JareData: 1593 () / der Mülleren halber in unser Statt und Landtschafft / ein allgemein Mandat im Truck offentlich ußgahn lassen1: Wie sy sich in einem und dem andern / mit dem malen deß kernens halten: Auch was unnd wie vil sy an maͤl einem biderman von dem kernen / so desselbigen Jars gewachsen / geben moͤgind unnd soͤllint: Alles vermoͤg der prob / so domaln darumbe gemacht worden ist. Werdent wir / uß krafft deß bevelchs unnd gwalts / den wir darüber von unserm grossen RathOrganizzazione: empfangen / von Oberkeitlichen Ampts wegen / verursachet / dem gmeinen man unnd mengklich zeguͦtem / hürigs Jars uff den kernen abermaln ein prob zemachen / Unnd im übrigen auch das vorig Mandat widerumb zu ernüweren.
Behaltend uns hieby / glych wie vor auch / bevor / diewyl die Jargeng der früchten halber unglych sind / zu künfftigen anderen Jaren / wann es uns für guͦt ansehen wirt / abermaln menigklich ze guͦtem / proben auff den kernnen machen zelassen.
Regesto