SSRQ ZH NF I/1/11 102-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger
Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 102-1
Licence : CC BY-NC-SA
Verordnung der Stadt Zürich betreffend Einfuhr von fremdem Wein, Weinhandel und Verbot des Weinfürkaufs
1797 septembre 4.
Description de la source
- Cote : StAZH III AAb 1.16, Nr. 79
- Date : 1797 septembre 4 Tradition : Einblattdruck
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 51.0 × 38.5
- Langue : allemand
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Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 1052, Nr. 1982
Commentaires
Die im vorliegenden Mandat formulierten Bestimmungen bezüglich Weinkäufe, Weinausschank, Weinhandel und Weinfürkauf entsprechen weitgehend denjenigen früherer Mandate (vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/11 33-1). Neu hingegen ist die enge Verknüpfung der Bestimmungen an die Bewilligung einer Ratskommission. Die Einsetzung von Kommissionen durch den Grossen und Kleinen RatOrganisation : war eine gängige Regierungspraxis, um Geschäfte durch Ratsverordnete und teils Fachpersonen vorzubereiten. Im Laufe des 17. und 18. Jahrhunderts wurden zahlreiche neue Kommissionen geschaffen, was mit der Intensivierung der Verwaltungstätigkeit und den stärker differenzierten obrigkeitlichen Aufgaben zusammenhängt. Die Ratskommissionen hatten unterschiedliche Funktionen, Amtsperioden und Besetzungen. Im vorliegenden Mandat handelt es sich um zwei vereinigte Ratskommissionen, die FürkaufkommissionOrganisation : und die sogenannte Fremden-Wein-KommissionOrganisation : . Letztere bestand aus sieben Mitgliedern sowie einem Sekretär und war für die Erteilung von Bewilligungen an Wirtshäuser und Privatleute, welche bereits verzollten, auswärtigen Wein ausschenken wollten, zuständig. Zu den Ratskommissionen vgl. Illi 2008, S. 16-19 und 461; Weibel 1996, S. 26-29 und 50.
Texte édité
Wir Buͤrgermeister, Klein und Grosse Raͤthe, so man nennet die Zweyhundert
der Stadt ZuͤrichLieu : Organisation : , entbieten allen Unsern G. L.getreuen lieben Verburgerten und Angehoͤrigen zu Stadt und Land,
Unsern gnaͤdigen, wolgeneigten Willen, und geben ihnen anmit zu vernemmen:
Demnach Wir mit Bedauern bemerken muͤssen, daß dermalen der freye Handel mit einheimischen Weinen sich auf eine ganz ungewohnte, und fuͤr den groͤssern
Theil Unserer G. L.getreuen lieben Verburgerten und Angehoͤrigen hoͤchst schaͤdliche Weise vermehrt hat, massen, theils durch die betraͤchtlichen Wein-Ankaͤufe Benachbarter
und Fremder, aus solchen Gegenden, die sich gegenwaͤrtig von Wein ausserordentlich entbloͤßt befinden, theils auch durch die eigennuͤzige Gewinnsucht vieler Haͤndler
und Fuͤrkaͤufler, die Wein-Preise unmaͤssig gestiegen sind, und daher wirklich zu besorgen steht, daß, ohne Unser landesvaͤterliches Einsehen, baldiger Mangel an diesem
unentbehrlich gewordenen Beduͤrfniß entstehen wuͤrde: Als sehen wir Uns, nach reifer Berathung, aus tragender Sorgfalt fuͤr das Beste Unserer G. L.getreuen lieben Angehoͤrigen
zu Stadt und Land verpflichtet, durch nachfolgende umstaͤndliche Verordnung, dem bemerkten hoͤchst schaͤdlichen Mißbrauch, in Absicht auf den Weinhandel, mit
moͤglichster Schonung Einhalt zu thun; in der angenehmen Hoffnung, daß dadurch der beabsichtete heilsame Zwek hinlaͤnglich werde erreicht, und Wir uns nicht in
die Nothwendigkeit versezt sehen werden, durch mehrere Einschraͤnkungen dem eingerissenen Uebel und strafbaren Eigennuz zu steuern. Es gehet also Unsre landesvaͤterliche
Verordnung und bestimmter Wille dahin:
sollen von Unsern respAbréviation Ober- und Landvogteyaͤmtern, als allzufruͤhzeitig und in ihren Folgen gefaͤhrlich, obrigkeitlich aufgehebt werden, und auch in Zukunft bey
Verantwortung und angemessener Strafe gaͤnzlich verboten verbleiben.
erforderliche Wein-Quantum, ohne besondere Erlaubniß, in allen Gegenden Unsers Landes frey einzukaufen.
GemeinherrschaftenLieu : , in Eidgenoͤßische StaͤndeOrganisation : oder auch ins Ausland zu verkaufen, nur unter folgender Bedingung: daß naͤmlich alle fremden Kaͤufer ohne Unterschied
bey Unsrer verordneten Ehrenkommißion besondere Bewilligungsscheine verlangen muͤssen, in welchen das anzukaufen bewilligte Quantum zu bemerken ist, und welche
sodann theils von dem Verkaͤufer mit Bemerkung des Datums eigenhaͤndig zu unterzeichnen, theils bey der Ausfuhre des gekauften Weins an denjenigen Stellen vorzuweisen
sind, wo die dießfaͤllige Aufsicht wird veranstaltet werden. In guͤnstiger Betrachtung der Entfernung eines Theils der Grafschaft KyburgLieu : und der Herrschaften EglisauLieu :
und AndelfingenLieu : von hiesiger Stadt, moͤgen die erwaͤhnten Bewilligungsscheine, in Absicht auf diese Landesgegenden, bey den dortigen Landvogteyaͤmtern verlangt werden;
welche leztern aber Unsrer Ehrenkommißion von den ertheilten Bewilligungen monatlichDurée répétée : 1 mois Bericht zu erstatten haben.
der unentbehrlichsten Gattungen von Wein huͤten, und wenn er ausser hiesiges Land an fremde Kaͤufer Wein verhandeln will, hierzu von Unserer verordneten
Ehrenkommißion eine besondere Bewilligung zu verlangen pflichtig seyn, welche ihme, jedoch nur in bescheidenem Maaß, wird ertheilt, hingegen alle und jede
Uebertreter des in diesem Artikel enthaltenen Verbots, hauptsaͤchlich und unfehlbar, mit ernstlicher Strafe sollen angesehen werden.
jedoch in der bestimmten Meynung vergoͤnnt, daß solche Kaͤufe Unsern Herren Verordneten unverweilt sollen angezeigt, auch seiner Zeit bey Ebendenselben die Gestattung
der wirklichen Ausfuhre noch besonders solle verlangt werden.
es lediglich bey dem Inhalt Unsers vorjaͤhrigen Weinmandates.1
Verordnung nur allein zu dem allgemeinen Besten abzweke, allen Bestimmungen derselben ein pflichtmaͤßiges Genuͤge zu leisten sich sorgfaͤltig befleissen. Die genaue
Handhabe derselben haben Wir Unsrer vereinigten Fuͤrkauf-Organisation : und fremden Wein-KommißionOrganisation : mit dem bestimmten Auftrag uͤbergeben, Uns unverweilt zu benachrichtigen,
wenn entweder unersaͤttliche Gewinnsucht und schaͤdlicher Eigennuz die Verschaͤrfung, oder aber guͤnstig veraͤnderte Zeitumstaͤnde die Wiederaufhebung dieser Maßregeln
und Vorschriften erfordern. Uebrigens werden Ehrengedachte Herren Verordnete auf die puͤnktliche Befolgung der gegenwaͤrtigen Verordnung das sorgfaͤltigste
Augenmerk richten, und in allfaͤhligen Uebertretungsfaͤllen die Fehlbaren nicht nur mit Confiscation des erkauften Weins, sondern auch mit einer Geldbusse von 100.
ThalernUnité monétaire : 100 thaler unverschont belegen, wovon ein DrittheilQuantité : 0.33 dem Leider, ein DrittheilQuantité : 0.33 dem Armengut des Ortes, wo der Wein angekauft worden ist, zufallen, und ein DrittheilQuantité : 0.33
zu obrigkeitlichen Handen bezogen werden soll; Wornach also maͤnniglich sich zu richten und vor Verantwortung und schwerer Strafe zu vergaumen wol wissen wird.
Résumé