SSRQ ZH NF II/3 88-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich, Neue Folge, Zweiter Teil: Rechte der Landschaft, Band 3: Die Landvogtei Greifensee, par Rainer Hugener
Citation : SSRQ ZH NF II/3 88-1
Licence : CC BY-NC-SA
Entscheid über den Umgang mit den Leibeigenen des Schlosses Greifensee
1584 octobre 7.
Description de la source
- Cote : StAZH A 123.3, Nr. 119
- Date : 1584 octobre 7 Tradition : Aufzeichnung (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.5 × 32.0
- Langue : allemand
Commentaires
Neben den Leibeigenen, die im Gebiet der Herrschaft GreifenseeLieu : wohnten, gehörten auch Eigenleute aus AndelfingenLieu : und anderen, teils weit entfernten Regionen zum Besitz des Schlosses. Die hier aufgetragene Erfassung aller Leibeigenen wurde wohl erst 1592 abgeschlossen. Aus diesem Jahr sind nämlich mehrere Verzeichnisse erhalten, in denen die Eigenleute und ihre Fallabgaben aufgelistet werden. Daraus geht hervor, dass sich die Leibeigenen über das gesamte Zürcher HerrschaftsgebietLieu : verteilten, mit Schwerpunkten in der Region AndelfingenLieu : , im UnterlandLieu : und im OberlandLieu : (StAZH A 123.3, Nr. 134, Nr. 135, Nr. 136, Nr. 137, Nr. 138 und Nr. 139). Neben diesen umfangreichen Verzeichnissen sind lediglich wenige Loskäufe von Einzelpersonen und Familien dokumentiert (StAZH A 123.3, Nr. 140, Nr. 141, Nr. 144 und Nr. 145). Obwohl die Zürcher ObrigkeitOrganisation : die Ablösung der Leibeigenschaft aktiv förderte, scheinen viele der betroffenen Leute es bevorzugt zu haben, ihren leibeigenen Status zu behalten – sei es wegen mangelnder finanzieller Mittel oder weil sie sich von ihrer Abhängigkeit auch gewisse Vorteile versprachen.
Unter der staatsideologischen Prämisse «eidgenössischer Freiheit» hat die schweizerische Landesgeschichte das Thema «Leibherrschaft» lange verdrängt (Sablonier 2004, S. 147). In der Literatur wird meist nur erwähnt, dass die Stadt ZürichLieu : ihren leibeigenen Untertanen im Rahmen der Reformation 1525 die Freiheit gewährt und fortan auf deren Fallabgaben verzichtet habe (Scott 2010, S. 51-52; Kamber 2010, S. 395-396; Weibel 1996, S. 31; HLS, Leibeigenschaft). Das vorliegende Beispiel macht indessen deutlich, dass die Ablösung der Leibeigenschaft von der Zürcher HerrschaftOrganisation : ein langwieriger Prozess war, den es künftig noch differenzierter zu betrachten gilt.
Texte édité
Actum mitwuchs, den 7den octobris anno etcAbréviation 84Date : 07.10.1584 (), presentibusÀ l’original : pnt herr burgermeister KambliPersonne : und beid rethOrganisation : .
[p. 4]Saut de pageAnnotations
- Suppression : wi.↩
- Ajout dans la marge de gauche par une autre main.↩
- Lecture incertaine.↩
- Suppression : selbiger.↩
- Suppression : unnd.↩
- Suppression : abze.↩
- Ajout dans la marge de gauche par une autre main.↩
- Ajout à la hauteur de la ligne par une main du XVIIIe siècle : den 7ten octobrisÀ l’original : 8bris.↩
- Wilhelm EscherPersonne : (im Amt 1579-1585, vgl. Dütsch 1994, S. 109).↩
Résumé