SSRQ ZH NF II/3 44-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, par Rainer Hugener
Citation : SSRQ ZH NF II/3 44-1
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Urteil in einem Streit zwischen den Amtleuten von Greifensee und Grüningen über die Gerichtszugehörigkeit
1498 mai 16.
Description de la source
- Cote : StAZH C III 8, Nr. 1
- Date : 1498 mai 16 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 40.0 × 12.0 (Plica : 2.0 cm)
- 1 sceau :
- Stadt ZürichPersonne : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, endommagé
- Langue : allemand
Commentaires
Wie es in der Urkunde heisst, wurde diese auf Verlangen der Leute aus GreifenseeLieu : ausgestellt; in das Archiv des RechenratsOrganisation : dürfte sie gelangt sein, weil diesem die Oberaufsicht über die Ämter und Vogteien zukam. Ihr Text stimmt teilweise wörtlich überein mit einem Eintrag im Ratsmanual vom gleichen Datum (SSRQ ZH NF II/3 43-1). Sie stammt aber nicht vom gleichen Schreiber und berichtet ausführlicher von den Argumenten der beiden Parteien, insbesodere jenen der Leute aus GreifenseeLieu : . Diese beriefen sich darauf, Bürger der Stadt ZürichLieu : zu sein, weswegen sie nicht zu den Landtagen nach GrüningenLieu : berufen werden dürften, sondern direkt dem Ratsgericht unterstellt sein sollten. Diese eigentümliche Interpretation beruhte vermutlich darauf, dass einigen Leuten aus der Herrschaft GreifenseeLieu : während des Alten Zürichkriegs das Bürgerrecht geschenkt worden war (Koch 2002, S. 270-271, S. 290, S. 308; Largiadèr 1922, S. 23-24). Bereits im Rahmen des Waldmannhandels hatten die Leute von GreifenseeLieu : darauf beharrt, dass ihren Vorfahren in der WasserkircheLieu : einst eine Sonderstellung gewährt worden sei (SSRQ ZH NF II/3 38-1).
Dass die Einwohner des Städchens GreifenseeLieu : besondere Privilegien genossen, zeigt sich auch daran, dass sie dem Vogt keine Garben abgeben mussten (SSRQ ZH NF II/3 67-1).
Texte édité
Wir, der burgermeister und raͧtt der statt Zu̍richLieu : Organisation : , thuͦnd kund offennlich mit disem brieff, das fu̍r unns zuͦ recht komen sind unser lieben getruwen, die amptlu̍t der herschafft
GruͤningenLieu : , eins und annders teils unser lieben getruwen, die amptlu̍t der herrschafft GriffenseeLieu : , von deswegen, das die genanten von GruͤningenLieu : meinten,
das die bemelten von GriffenseeLieu : , so indert den marchen der herschafft GruͤningenLieu : hochen gerichten gesaͤssen weren, zuͦ lanndtagen gonAinsi GruͤningenLieu : gehorsam sin soͤlten,
und aber die selben von GriffenseLieu : dawider vermeinten, das sy unser statt Zu̍richLieu : burger und noch bishar von uns dafu̍r gehalten weren, zuͦ dem die hochen
gericht der herschafft GriffenseLieu : zuͦ unser statt Zu̍richLieu : gehortten und gehoͤren soͤlten, darumb sy verhofften, nit schuldig zesind zuͦ landtagen gonAinsi GruͤningenLieu :
zegand, dann sy ouch von altemhar nit dahin gediennt hetten. Und als also jederteil uff sinem vermeinen mit vil me wortten, unnot zemelden, bliben
und das von inen zuͦ unns zuͦ recht gesetzt und beslossen worden ist, so haben demnaͧch wir unns zuͦ recht erkenndt und gesprochen, diewil die uss der herschafft
GriffenseeLieu : burger in unser statt Zu̍richLieu : sigen und dafu̍r gehept und geachtet werden, ouch die hochen gericht der herschafft GriffenseeLieu : zuͦ unser statt
Zu̍richLieu : gehoͤrent und gehoͤren soͤllent, das dann dieselben von GriffenseeLieu : soͤlicher ansprach ledig und sy nit schuldig sin soͤlten, zuͦ landtagen gen
GruͤningenLieu : zegand, sunder sy also by unser statt Zu̍richLieu : bliben und tuͦn, wie das von alter harkomen und bracht ist. Des begertten die gemelten
von GriffenseeLieu : eins brieffs, den wir inen zuͦ geben erkenndt, und des zuͦ urku̍nd unser statt secret insigel offennlich daran haben thuͦn hencken,
der geben ist uff mitwochen nach sannt PangracyenPersonne : tag, als man von Cristus gepurt zalt tusent vierhundert nu̍ntzig und acht jarDate : 16.05.1498.
Greiffensee
Résumé