SSRQ ZH NF II/3 34-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, par Rainer Hugener
Citation : SSRQ ZH NF II/3 34-1
Licence : CC BY-NC-SA
Bestätigung des neu angelegten Jahrzeitbuchs der Kirche Uster
1473 juillet 27. Uster
Description de la source
- Cote : ZBZ Ms C 1, fol. 47r
- Date : 1473 juillet 27 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 34.0 × 47.0
- Langue : allemand
Commentaires
Die Kirche UsterLieu : war 1438 dem Kloster RütiLieu : Organisation : inkorporiert worden (SSRQ ZH NF II/3 26-1). Bereits 1454 war es über die Führung des Jahrzeitbuchs zu Streit gekommen, bei dem die Anlage eines neuen, bereinigten Jahrzeitbuchs verlangt wurde. Es bedurfte jedoch eines zweiten Schiedsgerichtsentscheids, bis diese Aufgabe im Jahr 1469 angegangen wurde (ERKGA Uster I A 4). Wie aus der vorliegenden Bestätigung hervorgeht, dauerte es indessen weitere vier Jahre bis zur Fertigstellung des neuen Buchs, vgl. Kläui 1964, S. 95-98, S. 96-98. Mit seinen bunt illustrierten Wappen der Stifterinnen und Stifter stellt das Jahrzeitbuch von UsterLieu : eines der schönsten Exemplare seiner Gattung dar (Hugener 2014, S. 83, S. 91, S. 104-105 und S. 382).
Texte édité
Dessin à la plume1
Annotations
- Corrigé de : gegenwu̍rtikeit.↩
- Endommagé par encre estompée, lecture incertaine.↩
- Endommagé par encre estompée, lecture incertaine.↩
- Corrigé de : obgenanter.↩
- Abbgebildet ist das sprechende Wappen der Familie GrüterOrganisation : (in Rot steigende, silberne Pflugschar). Dieses bezieht sich auf den im Text genannten Leutpriester Niklaus GrüterPersonne : sowie den Kaplan Konrad GrüterPersonne : , in dessen Stube die hier beurkundete Beglaubigung stattfand.↩
- Abschriften der beiden hier erwähnten Schiedsgerichtsentscheide von 1454 und 1469 finden sich tatsächlich im Anhang des Buchs auf fol. 56v und fol. 57v.↩
Résumé