SSRQ ZH NF II/3 24-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei
Greifensee, par Rainer Hugener
Citation : SSRQ ZH NF II/3 24-1
Licence : CC BY-NC-SA
Verkauf der Mühle in Greifensee an Kueni, Ruedi und Konrad von Stegen
1435 mai 3.
Description de la source
- Cote : StAZH C I, Nr. 2470 (Insert)
- Date : 1443 juillet 6 Tradition : Abschrift (Insert)
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 40.0 × 34.0
- Langue : allemand
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Regest
- URStAZH, Bd. 6, Nr. 7776
Commentaires
Über die hier festgeschriebenen Bestimmungen kam es immer wieder zu Konflikten zwischen dem jeweiligen Mühlebetreiber sowie den Bauern aus den umliegenden Ortschaften. 1507 legte der Zürcher RatOrganisation : fest, dass die Leute von SchwerzenbachLieu : , HegnauLieu : , NänikonLieu : und WerrikonLieu : das Bauholz für die Mühle in GreifenseeLieu : zur Verfügung stellen müssen (StAZH B II 40, S. 16). Auf die Klage der betroffenen Leute hin bestimmte der Rat wenig später, dass das Holz aus den zum Schloss gehörenden Wäldern verwendet werden dürfe, dass die Leute aber weiterhin für den Transport des Holzes verantwortlich seien (StAZH B II 40, S. 20-21). Erneut vor den Zürcher RatOrganisation : gelangten die beiden Parteien 1528, weil die Gemeinden nicht an die Mühle in GreifenseeLieu : gebunden sein wollten. Der Müller Peter HofmannPersonne : legte indessen eine Urkunde – vermutlich die hier edierte – vor, welche seinen Anspruch bestätigte. Als Kompromiss schlug die dafür eingesetzte Kommission vor, dass sich die vier Gemeinden mit 100 Gulden zugunsten der Stadtkasse von dieser Pflicht loskaufen können. Um die Ausfälle des Müllers zu kompensieren, wurde dessen Zins von 14 Mütt auf 7 Mütt Kernen reduziert, doch musste er künftig selber für die Instandhaltung der Mühle und die Reinigung der Wassergräben aufkommen. Das Holz sollte er weiterhin aus den Wäldern von NänikonLieu : , WerrikonLieu : und NiederusterLieu : erhalten, doch hatte er dieses fortan auf eigene Kosten zu fällen und zu bearbeiten (StAZH B III 65, fol. 78r-v). 17 Jahre später bestätigte der Rat die Ablösung gegenüber den Gemeinden SchwerzenbachLieu : , HegnauLieu : , NänikonLieu : und WerrikonLieu : (ZGA Nänikon I A 4). 1584 wurde erneut über die Lieferung von Holz aus den Wäldern von NänikonLieu : , WerrikonLieu : und NiederusterLieu : gestritten (ZGA Niederuster I A 2). 1608 urteilte der Rat, dass das Holz für die Wasserleitungen weiterhin als Balken und nicht in Form ausgehöhlter Baumstämme geliefert werden darf (ZGA Niederuster I A 6). Im folgenden Jahr löste sich die Gemeinde NiederusterLieu : Organisation : schliesslich um 400 Pfund von der Pflicht, der Mühle in GreifenseeLieu : das Holz für die Wasserleitungen zu liefern (ZGA Niederuster I A 7). Auch NänikonLieu : unternahm Anstrengungen in diese Richtung (ZGA Nänikon I A 14). Der Rat hielt jedoch noch im 18. Jahrhundert mehrmals fest, dass NänikonLieu : und WerrikonLieu : zur Lieferung von Holz verpflichtet seien (ZGA Nänikon I A 18; StAZH A 123.8, Nr. 28, Nr. 32 und Nr. 33; ZGA Nänikon II A 14. Vgl. Weisz et al. 1983, S. 147).
Texte édité
[...]Cf. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 28a
Annotations
- Cf. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 28.↩
- 1528 betrug der Zins für die Mühle immer noch 14 Mütt Kernen (StAZH B III 65, fol. 78r-v).↩
Résumé