SSRQ ZH NF II/3 15-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, par Rainer Hugener
Citation : SSRQ ZH NF II/3 15-1
Licence : CC BY-NC-SA
Verleihung des Bruderhauses am Wassberg bei Maur
1419 juin 12.
Description de la source
- Cote : StArZH I.A.302.
- Date : 1419 juin 12 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 31.5 × 15.0 (Plica : 2.0 cm)
- 2 sceaux :
- Äbtissin Anastasia von HohenklingenPersonne : , cire, ovale pointu, attaché à un ruban, endommagé
- Ulrich BrunPersonne : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
- Langue : allemand
Commentaires
In der vorliegenden Urkunde wird erstmals das Bruderhaus am WassbergLieu : Organisation : oder WasserbergLieu : oberhalb von MaurLieu : fassbar, wo Männer wie der hier genannte Bruder Heinrich GössikonPersonne : ein geistliches Leben führten, ohne einer Ordensgemeinschaft anzugehören (Nüscheler 1864-1873, S. 340-341). Allgemeine Bestimmungen über die Besetzung des Bruderhauses wurden um 1481 in das sogenannte Häringische Urbar des FraumünstersOrganisation : eingetragen. Daraus geht hervor, dass das Haus nicht durch einen Nachbarn besetzt, sondern einzig von der Äbtissin verliehen werden dürfe (SSRQ ZH NF II/3 36-1). Angesichts der dürftigen Quellenlage ist ungewiss, ob das Haus dauerhaft von Brüdern besiedelt war. Spätestens mit der Reformation wurde das Bruderhaus aufgehoben, denn am 21. Dezember 1527 bestimmten die vier Pfleger des FraumünstersOrganisation : , dass die Familie TrübOrganisation : als Besitzer des Guts im WasserbergLieu : weiterhin maximal zwei Viertel Kernen als Zehnten abzuliefern habe, wie es vom Kapitel zu einem früheren Zeitpunkt festgelegt worden war (StArZH I.A.607).
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