SSRQ ZH NF II/3 105-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, par Rainer Hugener
Citation : SSRQ ZH NF II/3 105-1
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Verbot von Winkelwirtschaften in der Herrschaft Greifensee
1708 août 23.
Description de la source
- Cote : StAZH B II 703, S. 51-52
- Date : 1708 août 23 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 11.0 × 34.0
- Langue : allemand
Commentaires
Gewandelte Vorstellungen bezüglich Sittlichkeit und Moral führten dazu, dass die Zürcher ObrigkeitOrganisation : nach der Reformation vermehrt auch Regelungen betreffend Wirtshäuser erliess, um allzu auschweifende Formen der Geselligkeit, des Essens und Trinkens, aber auch des Tanzens und Spielens zu unterbinden. Umfassend geregelt wurden diese Punkte im Grossen Mandat von 1530, welches festlegte, dass es neben den obrigkeitlich konzessionierten, ehaften Tavernen oder Gasthäusern keine Winkelwirtschaften geben dürfe. Den ehrbaren Leuten in Weinbaugebieten sollte es jedoch gestattet sein, ihren eigenen Wein ab dem Zapfen zu verkaufen, solange sie keine Gäste beherbergten oder verpflegten (SSRQ ZH NF I/1/11 8-1). Bezugnehmend auf dieses Mandat gelangte am 1. August 1530 die Gemeinde NänikonLieu : Organisation : an den Rat, um für Hans DenzlerPersonne : die Konzession zu erlangen, im Dorf eine Wirtschaft mit Speise und Trank zu führen, was ihm gestattet wurde (StAZH A 123.1, Nr. 115). Weitere offiziell anerkannte Gasthäuser gab es im Städtchen GreifenseeLieu : , in UsterLieu : , FällandenLieu : , GfennLieu : , MaurLieu : und EbmatingenLieu : sowie in den Exklaven SchalchenLieu : und NeubrunnLieu : . Daneben hatte sich der Vogt von GreifenseeLieu : immer wieder mit Winkelwirtschaften zu beschäftigen, deren Betreiber Wein ausschenkten, ohne über eine Konzession zu verfügen. So musste er dem Zürcher RatOrganisation : 1567 anlässlich eines Konflikts mit der Gemeinde KirchusterLieu : Organisation : über den Einzug davon berichten, dass es in UsterLieu : neben den drei ehaften Tavernen noch fünf Winkelwirtschaften gebe, wo Tag und Nacht Betrieb herrsche, worauf der Rat umgehend deren Schliessung anordnete (StAZH A 123.3, Nr. 3; StAZH B II 139, S. 38-39). Auch die Weinschenke in NänikonLieu : war zwischenzeitlich infolge eines Streits unter den Wirten geschlossen worden, weswegen die Gemeinde 1630 an den Zürcher RatOrganisation : gelangte (StAZH A 123.4, Nr. 119). Der Rat willigte ein, dass die Gemeindegenossen jemanden aus ihrer Mitte zum Weinschenken wählen und zwei ehrliche Männer bestimmen, die den Wein schätzen und taxieren sollen (StAZH B II 391, fol. 33r-v). Als demgegenüber 1640 die Gemeinde HegnauLieu : Organisation : den Rat um Bewilligung einer Weinschenke wie in NänikonLieu : ersuchte, wurde dieses Begehren abgewiesen mit der Begründung, dass es in den umliegenden Ortschaften bereits genügend Wirtshäuser gebe (SSRQ ZH NF II/3 95-1).
Mit dem hier edierten Stück wurde im Sommer 1708 erneut ein Versuch unternommen, sämtliche Winkelwirtschaften in der Herrschaft GreifenseeLieu : zu schliessen und den unbeaufsichtigten Weinhandel zu unterbinden. Vorausgegangen war eine Auseinandersetzung, bei der es gemäss den Schilderungen des Vogts fast zu Totschlag gekommen wäre, nachdem er versucht hatte, den Weinhandel unter Strafe zu stellen (StAZH A 123.6, Nr. 174).
Texte édité
Donnerstags, den 23ten augustiDate : 23.08.1708, presentibusÀ l’original : prntb herr statthalter HirtzelPersonne : und beyde rätheOrganisation :
Annotations
- Hans Heinrich LochmannPersonne : (im Amt 1704-1710, vgl. Dütsch 1994, S. 112).↩
Résumé