SSRQ ZH NF II/3 103-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, par Rainer Hugener
Citation : SSRQ ZH NF II/3 103-1
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Eid und Ordnung des Landvogts von Greifensee
18 e s.
Description de la source
- Cote : StAZH B III 37
- Date : 18 e s. (Undatiert, Verweis auf Ratsbeschluss von 1695 (fol. 9r), Nachtrag zu 1785 (fol. 8v)) Tradition : Band (11 Blätter)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 20.5 × 33.0
- Langue : allemand
Commentaires
Der vorliegende Eid basiert auf einer Formulierung aus den 1430er Jahren, die für den Landvogt von KyburgLieu : bestimmt gewesen war, jedoch auch für die Landvögte von GrüningenLieu : , RegensbergLieu : und GreifenseeLieu : verwendet wurde (StAZH B II 4, Teil II, fol. 9v; Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 153-154, Nr. 44). Daraus entwickelte sich im 16. Jahrhundert eine allgemeine Formel für alle äusseren Vogteien (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1 und SSRQ ZH NF I/1/3 191-1).
Seit dem 16. Jahrhundert war dem Eid für die Landvögte eine Ordnung beigefügt, worin vor allem die Spesen geregelt waren (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1 und SSRQ ZH NF I/1/3 191-1). Eine leicht erweiterte Fassung davon wurde um 1555 in das Kopialbuch der Herrschaft GreifenseeLieu : eingetragen (StAZH F II a 176, S. 109-113). Im 17. Jahrhundert wurden zahlreiche weitere Bestimmungen in die allgemeine Ordnung für die Landvögte aufgenommen (StAZH B III 4, fol. 70r-73v; StAZH B III 5, fol. 287r-292v). Grösstenteils finden sich diese auch in der vorliegenden Fassung für die Herrschaft GreifenseeLieu : .
Texte édité
Eydt und ordnung der herrschafft GreiffenseeLieu :
[fol. 1v]Saut de page [fol. 2r]Saut de pageEydt eines landtvogts zu GreiffenseeLieu :
Ihr, herr landtvogt, sollet schweeren, daß schloß zu GreiffenseeLieu : getreülich zu der statt ZürichLieu : handen innzuhaben, zubesorgen und zuversehen, und sonderlich in tach und gemach in guten ehren zuhalten, der vogtey rechtsammenen und freyheiten zubehalten, alß fehrn ihr mögen, der selben zinß, zehenden, neügrüth, fähl und gläß samt allen anderen nutzungen gefließenlich und ohn verzogenlich einzuziehen und, ihr habind sie [fol. 2v]Saut de page eingenohmmen oder nit, jährlichDurée répétée : 1 année in die rechnung zubringen, die bußen getreülich zuverrechnen und ohnverweilt einzuziehen, keine an zehrung oder sonst in ander wäg zuverstoßen oder zuverwenden, über das alles in dennen in eüerer vogtey vorfallenden streitigkeiten ein gleicher gemeiner richter zu seyn, dem armen wie dem reichen und dem reichen wie dem armen, auch dem frömbden wie dem heimschen, niemand zu lieb nach zu leid, und darum kein mieth zu nehmmen, von dem schloß über 3 nächtPériode : 3 jours ohne erlaubnuß nit außzubleiben und gemeldter vogtey wie auch gemeiner statt nutzen zu förderen und den schaden zu wenden, nach bestem eüwerem vermögen.
Deßgleichen sollen ihr der vogtey güter in wesentlichen baüwen und ehren halten [fol. 3r]Saut de page und haben, in der vogtey höltzeren und waldungen kein ander holtz dan zu eüerer zimlicher nothdurfft hauwen und brännen, und daß ihr zu erbauwung und erhaltung der schloß-gebaüwen und güeteren vonöthen zum nutz und ohnschädlichsten hauwen, ohne vorwüßen und bewilligen der herrenÀ l’original : hrn rechen herrenÀ l’original : hrnOrganisation : darauß niemandem, von wem ihr joch darum angesprochen wurden, gar nützid verschenken, verkauffen ald selbsten zueignen und an eürem nutzen verwenden und brauchen, sondren eüch allein des holtzens, wie obsteht, vernügen laßen, damit eüch von anderen leüthen desto wenniger schaden widerfahre. So sollen ihr bey eüeren bannwarten verschaffen und ihnen mit allem ernst einbinden, daß sie zu der herrschafft höltzeren sehen und die, so schaden thun, bey ihren eyden angeben und leiden, damit ihr die nach gebühr straffen, die bußen einziehen und meinen gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn [fol. 3v]Saut de page verrechnen könnend und also in solchem allem ihr nach eüerem geschwohrnen eydt mit allen treüen handlen werden, als sie, meine gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn, sich deßen zu eüch versehen, alles getreülich und ohngefahrlich.
[fol. 4r]Saut de page [fol. 4v]Saut de pageOrdnung eines landtvogts zu GreiffenseeLieu :
Nach geschwornem eydt ihme vorzulesen
Annotations
- Suppression d’une main plus récente.↩
- Ajout au-dessus de la ligne d’une main plus récente avec un signe d’insertion : schreiber und.↩
- Suppression d’une main plus récente.↩
- Ajout dans la marge de gauche d’une main plus récente : in folge rath und burgern erkantnus de datoÀ l’original : d d 16. juni 1785Date : 16.06.1785.↩
- Caviardage d’une main plus récente.↩
- Dieser Artikel entspricht einem Ratsentscheid aus dem Jahr 1543, welcher der allgemeinen Ordnung für die Landvögte nachträglich hinzugefügt wurde (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1).↩
- Diese Angabe entspricht der zu Beginn des 16. Jahrhunderts festgelegten Spesenregelung (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1).↩
Résumé