SSRQ ZH NF II/11 94-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 94-1
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Erkenntnis des Grossmünsterstifts in der Klage der Dorfmeier von Schwamendingen wegen Verweigerung der Arbeit der Tauner und Hausleute zugunsten des Gemeinwerks
1580 novembre 30.
Description de la source
- Cote : StAZH G I 23, fol. 200r-v
- Date : 1580 novembre 30 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 13.0 × 33.0
- Langue : allemand
Commentaires
Tauner waren Kleinbauern, die nur über wenig Land verfügten und sich davon nicht ernähren konnten, weshalb sie auf Zusatzverdienste angewiesen waren. Gegenüber den Hubern waren sie rechtlich und wirtschaftlich schlechter gestellt, was oft zu Konflikten im Dorf zwischen diesen beiden Gruppen führte. Mit den Hausleuten sind im vorliegenden Fall wohl nicht Hausgenossen gemeint (vgl. SSRQ ZH NF II/11 24-1), sondern Personen, die zwar Land, aber kein eigenes Haus besassen und daher zur Miete wohnten (Ganz 1925, S. 30 und S. 45; Idiotikon, Bd. 3, Sp. 1521).
Laut Ganz spielten Tauner und Hausleute in SchwamendingenLieu : bis über die Reformation hinaus keine Rolle; erst danach treten sie auf (Ganz 1925, S. 45-46). Nachdem das Stift im vorliegenden Fall entschieden hatte, dass auch die Tauner die anfallende Arbeit im Gemeinwerk verrichten sollten, fügten sich diese, mit Ausnahme des Schneiders Felix MüllerPersonne : , der dagegen protestiert hatte, weil er bei seinem Handwerk nicht abkömmlich sei. Gegen ihn klagte die Gemeinde am 18. Januar 1581 separat vor dem Stift, das entschied, dass auch MüllerPersonne : sich an der Arbeit beteiligen solle, da er aus Gnade auch ein Stück Vieh zur Weide gehen lassen dürfe. Jedoch sollten die Huber den Taunern nicht zu viel zumuten (StAZH G I 29, S. 979-980).
Auch später kam es in SchwamendingenLieu : zu Konflikten. So mussten die Huber am 3. März 1736 ermahnt werden, sich nicht am Holz der Tauner zu vergreifen (StAZH G I 9, Nr. 7). Am 23. März 1781 klagten die Tauner, die Huber hätten ihnen das Zugrecht eines Hauses verweigert und das Einstandsmahl eines Neuzuzügers nicht mit ihnen geteilt (SSRQ ZH NF II/11 177-1). Auch in AlbisriedenLieu : war das Verhältnis von Hubern und Taunern problematisch (SSRQ ZH AF I/1, IX, Nr. 10).
Texte édité
Die dorfmeyer zuͦ SchwamendingenLieu :
Jacob BentzPersonne : , Felix HindermeisterPersonne : und Uͦli MeyerPersonne : im kelnhofLieu : brachtend minen herren für, wie das sy notturfft halben etliche gmeine werch angesähen, darzuͦ sy dann den tagnouweren und huslüten, so alda wonetind, ouch verkünt und uff jede unghorsamme person v Unité monétaire : 5 sous/sols buͦß gesetzt, darab etlich aber nüt geben wellen, mitt pitt, die tagnower ouch zuͦ der ghorsamme der gmeinwerchen zebringen.
Darüber erkent, das ouch die tagnouwer die gmeinen werch söllind hälffen verbringen by der buͦß, so minen herren hievor bestimpt und inen ouch von den huͦberen ufgesetzt, mit der erlüterung, so man straßen zebeßeren, eefaden zezünen, brunnen zemachen, gräben ufzethuͦn [fol. 200v]Saut de page und was anders zum gmeinen nutz mag dienen. Ob aber die huͦber für sich selb etwas machen wurdint, davon den tagnoweren nüzid ze guͦtem kommen möchte, söllend die huͦber das selbig für sich selb volnbringen und dann den tagnoweren darum nüt zuͦzemuͦten haben.
Résumé