SSRQ ZH NF II/11 93-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 93-1
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Einnahme des grossen Zehnten in Höngg zuhanden des Stiftskelleramtes durch die Amtsleute des Klosters Wettingen
1580 avril 20.
Description de la source
- Cote : StAZH G I 23, fol. 188v-189v
- Date : 1580 avril 20 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 13.0 × 33.0
- Langue : allemand
Commentaires
In HönggLieu : besassen sowohl das GrossmünsterOrganisation : als auch das Kloster WettingenLieu : Organisation : Zehntansprüche (SSRQ ZH NF II/11 59-1). Während dies im 14. und 15. Jahrhundert noch zu Konflikten geführt hatte, scheint die Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen im 16. Jahrhundert weitgehend problemlos verlaufen zu sein. Zwei Monate nach dem vorliegenden Entscheid, am 20. Juni 1580, diskutierte das GrossmünsterstiftOrganisation : erneut darüber, ob man den Zehnten von den eigenen Gütern selber einsammeln sollte, kam aber zum Schluss, das dies nur zu Verwirrung führen würde und man lieber beim bestehenden System bleibe (StAZH G I 23, fol. 196r).
Texte édité
Acta den 20. aprilis im 1580Date : 20.04.1580
[...]Non-pertinence éditoriale
[fol. 188v]Saut de pageVon dem zenden zuͦ HönggLieu :
Résumé