SSRQ ZH NF II/11 87-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 87-1
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Entscheid von Bürgermeister und Rat von Zürich nach Klage des Gerichts von Höngg betreffend Gerichtsschilling
1571 septembre 3.
Description de la source
- Cote : StAZH A 126, Nr. 54
- Date : 1571 septembre 3 (Datierung aufgrund des Nachtrags über den Ratsentscheid) Tradition : Aufzeichnung (Einzelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 32.0
- Langue : allemand
Commentaires
Am 14. Mai 1577Date : 14.05.1577 wird auf eine erneute Klage von Seiten des Gerichts von HönggLieu : vorläufig für ein Jahr bestimmt, dass der Hofmeier und die Richter lediglich alle zwei Wochen zu Gericht sitzen sollen und dass fernbleibende Parteien zu büssen seien (StAZH G I 32, S. 692-693; vgl. Stutz, Rechtsquellen, Nr. 1, S. 8-9, Anm. 1).
Texte édité
aClag eines grichts zu HönnggLieu :
b–1 urkundeÀ l’original : urkSoulignéAjout dans la marge de gauche–b2
Annotations
- Die Klage ist in Auszügen im Idiotikon, Bd. 12, Sp. 444 und in Stutz, Rechtsquellen, Nr. 1, S. 8-9, Anm. 1 ediert.↩
- In den Ratsmanualen dieser Zeit sind Vermerke über die Anzahl und Art der durch die Kanzleischreiber auszustellenden Dokumente häufig (vgl. den Vermerk zu den Briefkopien bei SSRQ ZH NF II/11, Nr. 106).↩
Résumé