SSRQ ZH NF II/11 73-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 73-1
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Urteil im Konflikt in Wiedikon um die Nutzung der Stoppelweide sowie betreffend Zugvieh, Einzäunung, Förster und Bussen
1550 septembre 8.
Description de la source
- Cote : StAZH C II 18, Nr. 1154
- Date : 1550 septembre 8 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 37.0 × 25.0 (Plica : 7.5 cm)
- 1 sceau :
- Stadt ZürichPersonne : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
- Langue : allemand
Commentaires
Die Allmendnutzung führte immer wieder zu Konflikten unter den verschiedenen Interessensgruppen, so hatten Bügermeister und RatOrganisation : bereits 1539Date : 1539 in einer Auseinandersetzung zwischen den Metzgern der Stadt ZürichLieu : und der Gemeinde WiedikonLieu : Organisation : zu entscheiden. Damals bestätigten Bürgermeister und RatOrganisation : gegen den Willen der Metzger das Recht der Wiediker, im KreuelLieu : Hengste weiden zu lassen. Den unterliegenden Metzgermeistern wurde erlaubt, ihre Pferde ebenfalls auf die der Gemeinde gehörende Allmend im KreuelLieu : zu führen (StAZH B V 6, fol. 61r-v; Regest: QZZG, Bd. 1, Nr. 331; vgl. Anm. zu SSRQ ZH NF II/11, Nr. 21, Art. 10); zur Lage der Allmend im KreuelLieu : vgl. StAZH PLAN B 451.7.
Zu späteren Regelungen der Allmendnutzung auf WiedikerLieu : Boden beziehungsweise des KreuelsLieu : durch die Metzger vgl. SSRQ ZH AF I/1, IX, Nr. 11, Art. 3; ZBZ Ms V 79, S. 23-25; Regest: QZZG, Bd. 2, Nr. 1380; StArZH VI.WD.A.7.:92.
Texte édité
Annotations
- Bürgermeister und Rat der Stadt ZürichLieu : Organisation : entschieden damals in einem Konflikt zwischen der Zunft der MetzgerOrganisation : und der Gemeinde WiedikonLieu : Organisation : , dass niemand mit seinem Vieh in die WiedikerLieu : Zelgen fahren dürfe, solange diese bestellt seien. Erst wenn die Stoppelweide aufgetan werde, möge jeder zur Weide fahren (StAZH C V 3.15 k.1, Nr. 2; Regest: QZZG, Bd. 1, Nr. 181).↩
- Die drei WiedikerLieu : Zelgen lagen im SihlfeldLieu : sowie im AlbisLieu : (KdS ZH NA V, S. 409; Etter 1987, S. 195-196); zu den Zelgen vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 19, Art. 2; für die Lage der Fluren vgl. die verschiedenen Teilpläne zur Vermessung der Gemeinden WiedikonLieu : und AussersihlLieu : von Hans Kaspar HirzelPersonne : unter StAZH PLAN B 451.↩
Résumé