SSRQ ZH NF II/11 70-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 70-1
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Verleihung eines Hofes im Vogelsang an den Schwager des ehemaligen Inhabers, der nach einem Totschlag landflüchtig geworden ist
1545 septembre 15.
Description de la source
- Cote : StAZH C II 10, Nr. 555
- Date : 1545 septembre 15 Tradition : Zeitgenössische Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 32.0
- Langue : allemand
Commentaires
Das Gut, das Hans FrankPersonne : zu Lehen hatte, befand sich vor der Reformation im Besitz des Chorherrenstifts St. MartinPersonne : Organisation : auf dem ZürichbergLieu : (StAZH C II 10, Nr. 554). Dieses war seit 1256 in OberstrassLieu : begütert, neben dem GrossmünsterOrganisation : (als Zehnt- und hauptsächlichem Grundherrn von FlunternLieu : , zu dem OberstrassLieu : ursprünglich gehörte) sowie dem FraumünsterOrganisation : und dem SpitalOrganisation : (Vögelin/Nüscheler 1878-1890, Bd. 2, S. 571). Mit der Reformation wurde St. MartinPersonne : Organisation : aufgehoben und die Verwaltung der Güter zunächst einem eigenen ZürichbergamtOrganisation : übertragen. 1540 wurde dieses wieder aufgelöst und die Wälder der Verwaltung des neu geschaffenen BergamtesOrganisation : unterstellt, während die Verwaltung und Aufsicht der übrigen Güter und Einkünfte direkt dem ObmannamtOrganisation : oblag (SSRQ ZH NF II/11 65-1; SSRQ ZH NF II/11 69-1). Auch das Gut von Hans FrankPersonne : im VogelsangLieu : wurde vom ObmannamtOrganisation : verwaltet, in dessen Bestand sich die vorliegende Urkunde heute befindet. Zuständig für die Vergabe von Lehen aus dem Besitz der Stadt waren aber die RechenherrenOrganisation : . Eigentlich als eine Art Rechnungsprüfungs- und Finanzverwaltungsinstanz entstanden, deren Ausbau und Institutionalisierung nicht zuletzt durch die Säkularisierung der Kirchen- und Klostergüter nötig geworden war, fiel auch das Lehenswesen in ihre Kompetenz, da es für die Stadt vor allem um die Überwachung der Einkünfte aus den Grund- und anderen Zinsen ging. Die RechenherrenOrganisation : verliehen alle sechs Jahre die Handlehen und die Erblehen, wenn sie freigeworden waren, und achteten auf die Zahlungsfähigkeit der Lehenleute. Zudem erledigten sie die sich aus dem Lehenswesen ergebenden Rechtsfragen (Sigg 1971, S. 105-106).
Hans FrankPersonne : hatte nach seinem begangenen Totschlag schon vor dem 27. Juli das ZürcherLieu : Gebiet verlassen, weshalb er den Kauf von einem Mannwerk an seine Güter im VogelsangLieu : angrenzende Wiese nicht mehr abschliessen konnte. Seine Güter fielen aufgrund seines Verbrechens und seiner Flucht an den Lehensherren zurück, als welcher zunächst Meister Jörg MüllerPersonne : in seiner Eigenschaft als Obmann der Klöster und Amtmann der Renten, Gülten und Güter auf dem ZürichbergLieu : auftrat. Das ObmannamtOrganisation : übernahm den Kauf und entrichtete den Kaufpreis von 76 Pfund (StAZH C II 10, Nr. 554). Für die RechenherrenOrganisation : bestand keinerlei Verpflichtung, die Güter einem Verwandten von FrankPersonne : zu verleihen, zumal es sich offenbar um ein Hand- und kein Erblehen handelte. Auf Bitten seiner Angehörigen taten sie es trotzdem, wenn auch mit dem Vorbehalt, nicht daran gebunden zu sein und sich anders entscheiden zu können. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass KrautPersonne : ein angesehener Mann in der Gemeinde war, der 1569 auch als Untervogt von OberstrassLieu : genannt wird (StAZH C II 10, Nr. 705). Die Strategie der Familie, den Hof und damit ihre Investition so zu sichern, scheint aufgegangen zu sein: Auch im Lehenbuch von 1687 sind als Lehenleute im VogelsangLieu : noch Rudolf FrankPersonne : und Heinrich KrautPersonne : neben Hans Heinrich ZimmermannPersonne : genannt (StAZH F II a 297, Inhaltsverzeichnis).
Texte édité
Alss Hans FrankPersonne : im FogelsangLieu : an Heini GugelzenPersonne : einen todtschlag gethan, dess halb er nit mer uff miner heren hofstat hat koͤnen beliben, ist gedachter FrankPersonne : mit wib und kind in unser eidgnossen von BaselLieu : piet gezogen. Daruf habent min heren Joͤrgen KrutenPersonne : dise hofstat raͤben gelihen, wie dise nach folgende gschrift das uswist, darumb hat Joͤrg KrutPersonne : und Hans FrankPersonne : jetwedrer ein uss geschnitnen zaͤdel.
Dise hofstat hat huss und hafAinsi sampt eim garten und hanfland, item fier juchert raͤbenMesure de superficie : 4 poses vigne und ein wisen, ist ungefarlich fu̍nf manwerchMesure de superficie : 5 seiteur pré , naͤmpt man die Ober WissLieu : . Dise guͤter ligent alle bim hus im FogelsangLieu : , darfan git er jerlichDurée répétée : 1 année xi Unité monétaire : 11 livres zinss.
Annotations
- Correction par-dessus, remplace : 11.↩
- Das Marssymbol, das manchmal in Datierungen für den dies martisChangement de langue : latin, den Dienstag, verwendet wurde, steht über der Zeile; der Schreiber weist es irrtümlich auf die zweite Stelle des Satzes (also «nach dienstag» statt «dienstag nach»).↩
Résumé