Offnung einer ehrsammen gemeind WollißhofenLieu : Organisation :
Auß gunst, verwilligung und nachlaßen der
strängen, frommen, vesten, fürsichtigen, ehrsammen und
weysen burgermeisters und räthen der statt ZürichLieu : Organisation : ,
unßeren gnädigen lieben herren, habend wir, ein gantze
gemeind von WollißhofenLieu : , ErdbrustLieu : und HonreynLieu : Organisation : ,
von wegen unßers gemeinwercks-güeteren, gerechtigkeiten
und altem harkommen, so wir vermeinen zehaben,
mehreren zangk, ohneinigkeit, kosten und schaden
sich unter uns geben möchte, zuvorkommen, umb
gemeinlich nachfolgender articklen vereinbahrt, in gegenwertigkeit
und beyweßen deß ehrsammen und wysen
meister Jacob PurenPersonne : , deß raths ZürichLieu : Organisation : , diser
zeit genampter unßer gnädigen lieben herren obervogt
allda zu WollißhofenLieu : und daselbstum, uns
dero jetzt und hernach zegebrauch bey nachfolgenden
bußen.
[Note dans la marge de
droite d’une main plus
récente :] Vertheilung des holzes
[1] Deß ersten, daß gemeinwerck und gerechtigkeit
der höltzeren, alßo so mann daß holtz außtheilt,
daß dann einem jeden zu herbstPériode : automne nach altem brauch
nüt weyter geben noch werden solle, dann nach dem
unter vil gerechtigkeit hat.
[2] Und so mann daß holtz außtheilt, so soll ein jeder
den gschwohrnen den einigung loben bei verliehung
deß holtzes deßelbigen jahres, alles nach altem
brauch.
[Note dans la marge de
gauche d’une main plus
récente :] Weidgang in die waldung
[3] Wellicher auch ein gertel holtzMesure de superficie : 1 gertel bois innhat, der daruff soll
und mag zwoQuantité : 2 kühe und einQuantité : 1
jährigesÂge : 1 an kalb außlaßen.
[Note dans la marge de
gauche d’une main plus
récente :] Keine gerechtigkeit soll außer die gemeinde verliehen werden.
[4] Es soll auch niemand kein gerechtigkeit verliehen
außerthalb der gmeind, sonderen ein nachbahr dem anderen abempfahen.
[Note dans la marge de
gauche d’une main plus
récente :] Das holtz soll bis 1. maiDate : 1. mai (délai) weggeführt werden.
[5] Item und so daß holtz außgetheilt wird, daß alßo
dann ein jeder daß syn auff den ersten tag meyenDate : 1. mai (délai)
da dannen than haben solle; dann waß demmnach ergriffen
wird, daß solle einer gemeind zugehören,
es seye ligends ald standts.
[Note dans la marge de
gauche d’une main plus
récente :] Holtzfrevel
[6] Sehe auch einer den anderen holtz tragen, daß ihn
gefahrlich bedüchte, der soll ihn darumb fraagen,
und ob er ihm nit antwort gebe
a, die ihn gebührlich
beduncken wöllte, soll er daßelbig den geschwohrnen
anzeigen.
[Note dans la marge de
gauche d’une main plus
récente :] Bußen für holzdiebstal
[7] Wellicher auch jetz ald hernach, über kurtz oder lang,
einicherley holtzes in unßeren, obgenannten von
WollißhofenLieu : , höltzeren abhauwt und hinführt ohne unßeren
gunst, wüßen und willen und der geleidet wird,
der soll zu bueß geben von einer eychen
zwölff
batzenUnité monétaire : 12 batz/bache , von einer tannen
ein pfundt hallerUnité monétaire : 1 livre , von einer reiffstangen, aspen und anderem gemeinem
holtz von jedem stumpen
fünff schilling hallerUnité monétaire : 5 sous/sols
lauth eines versigleten schirmb-brieffs, von unßeren gnädigen herren außgangen.
1
[Note dans la marge de
droite d’une main plus
récente :] Anzahl der gertel
[8] Es gibt auch ein gemeind jährlichenDurée répétée : 1 année von ihren nachbeschribnen
höltzeren an holtz auß viertzig acht gertelMesure de superficie : 48 gertel bois
und einen vierlingMesure de superficie : 1 un quart bois .
[Note dans la marge de
droite d’une main plus
récente :] Weder rinder noch roß sollen auf die braach
[9] Item, es soll auch gantz niemandts weder rinder
noch roß auff der braach haben, auch keinen geheyleten
stier, so über jährigÂge : 1 an ist, sondern die an den
orthen und enden haben, alß hernach gelütheret und
geschriben staht.
[Note dans la marge de
droite d’une main plus
récente :] Zugvieh
[10] Wellicher auch ziehend viehe haben will, der mag daß
weiden an orthen und enden in neßlen, wo mann mit
der sichlen und segeßen sollichs nit nutzen mag
und er ohne schaden dar und dannen kommen mag.
[Note dans la marge de
droite d’une main plus
récente :] BraunauLieu :
[11] Es soll auch keiner außwendig der gmeind karren
oder bauwen, er finde es dann nit in der gemeind
oder er soll nit auff dem gmeindwerck noch auff
den essen weiden lauth eines vertrags gemacht, dem
alßo ist, daß gut, so da heißt die EßLieu : und BrunauwLieu : ,
daß die, so ziend väch habind, sollichs sollent einzühnen
ohne einer gemeind costen und schaden und allda
ihr väch haben, untz daß die zellgen außgahnd,
und so es beschicht, daß es zu der braach an nodt, soll
solliches auch zu der braach außgahn.
[Note dans la marge de
gauche d’une main plus
récente :] Einzeunen der weid für zug oder mastvieh
[12] Auch sollend alle die, so ziend väch haben, auff st.
JohannsPersonne : tagDate : 24. juin (délai) daß maaß einzeünen oder sagen, ob sie
solliches einzeünen wöllten, so mag ein gemeind sölliches
zu ihren handen einzeünen. Ob aber die, so das ziend
väch habent, alßo zünend, mögent sie auff sanct
VerenaPersonne : abendDate : 31. août (délai) darinn fahren und solliches vierzehen tagDate : 14. septembre (délai)
nutzen, ob daß der hirt mit gemeinem väch darinn
fahrt, wenn ouch etlicher, der rindfleyß feyß machen
welt und daß darinn schaden wurd, der soll helffen
zühnen.
[Note dans la marge de
gauche d’une main plus
récente :] Entschädigung
[13] Item, wo ouch einer sein väch innert den fridhagen
einanderen laßt zu schaden gahn, der soll von jedem
haupt zu bueß geben iij schilling ₰Unité monétaire : 3 sous/sols .
[Note dans la marge de
gauche d’une main plus
récente :] Hirt + stall
[14] Es soll auch ein jeder seinem väch tagsPériode : le jour seinen hirten
haben und zu nachtPériode : la nuit seinen stall.
[Note dans la marge de
gauche d’une main plus
récente :] Busse
[15] Ergriffe auch ein gemeind ungehüt väch in kornzelgen, haberzelgen oder in anderen
...Lacune dans le texte source (1 mot)b, wo
sollichs innert den fridhägen beschäch oder erfunden wird,
da sollent die gschwohrnen von jedem haupt
iij Unité monétaire : 3 sous/sols zu
buß einzeühen, außgenommen die wucher-stier, die
selbigen sollend frey seyn.
[16] Wo auch ungehüt väch über diß ergriffen wird, wo
und an wellichen enden daß beschicht, daßelbig solle den geschwohrnen angeben werden und demmnach jeder
gestraafft werden, nachdemm jeder dem anderen
schaden zugefüegt hat, alles nach erkantnuß der
geschwohrnen, und dann dem, so schaden beschen ist,
von den geschwohrnen erkennt wird, soll der seiner
widerparthey abtragen und zahlen, ohne allen costen
und schaden.
[17] Und wo auch hagbrüchig väch wäre, daß die geschwohrnen
gebiethen dannen zethuen, so dick und so viel daß
darüber außgelaßen wird, soll ein jeder, so solches außlaßt,
zu bueß verfallen seyn v Unité monétaire : 5 sous/sols .
[Note dans la marge de
droite d’une main plus
récente :] EntlispergLieu :
[18] Item, wo auch ein gemeind fürohin ein haupt väch im
AntlispergLieu : finden wird, deß, so daß wäre, wollent
sie von jedem haupt
v Unité monétaire : 5 sous/sols zu bueß nemmen lauth und
innhallt eines schirm-brieffs, so sie von unßeren
gädigen herren,
burgermeister und rath der statt
ZürichLieu : Organisation : , unter ihrem ehrenynsigel empfangen haben.
2
[Note dans la marge de
droite d’une main plus
récente :] Ehefaden zeunen
[19] So auch die geschwohrnen zu außtagen wyl nothwendig
beduncked, den ehefaden zu zünen, wellichem daß gebotten
wird und daß übersicht, derßelb soll zu bueß geben
iij ₰Unité monétaire : 3 sous/sols .
[Note dans la marge de
gauche d’une main plus
récente :] Bußen
[20] Und so die geschwohrnen alßo die ehefaden gepiethen
zu zühnen dem, so an der dry schillingUnité monétaire : 3 sous/sols gebotten wird
und daß übersicht, dem soll darnach an vj Unité monétaire : 6 sous/sols und
von vj Unité monétaire : 6 sous/sols an viiij Unité monétaire : 9 sous/sols , darnach an unßer herren bueß
gebotten worden und die buß von ihnen eingezogen
werden.
[21] Es sollen auch die geschwohrnen zu herbstPériode : automne-zeit, vor
und nach die ynfäng und kornzellgen gebieten yn zulegen
und zu beschließen. Wellicher daß nit thette, der
soll gebüeßt um iij ₰Unité monétaire : 3 sous/sols .
[22] Und so die ehefaden beschloßen werden, solle niemand
mehr durch daß maaß daryn noch darauß fahren,
untz mann anfacht hören bey der bueß v pfenningUnité monétaire : 5 sous/sols .
[23] Wyter so soll ouch niemand keinerley yn zeünen, daß
von alter har nit eingezeünt ist, es seye gmeindwerck
oder eigne güeter.
[Note dans la marge de
gauche d’une main plus
récente :] Marchen
[24] Ob auch einer begehrte, zwüschent ihm und dem anderen
zemarchen, sollen beid partheyen die geschwohrnen darumb
bitten, und daß von altem har der brauch geweßen
ist. Und so aber die geschwohrnen beduncken, daß deweder parthey auß ußfünden arglist solliches
den anderen verhinderen und sich daß erfunde, soll
der, so dißen verhinderet hette, umb den costen abtragen.
[Note dans la marge de
droite d’une main plus
récente :] WollishofenLieu : + LeimbachLieu : - EntlispergLieu :
[25] Item alß dann span geweßen zwüschent einer
gemeind
zu WollißhofenLieu : Organisation : und einer
gemeind zu LeimbachLieu : Organisation :
betreffendt, da sollend ein
gemeind von WollißhofenLieu : Organisation :
von dem
AntlispergLieu : biß an die
...Lacune dans le texte source (1 mot)c güter
verzühnen und den
LeimbachnernOrganisation : frid geben, alßo daß
ihnen von keinem väch daselbst schaden beschächen möge.
Harwiderumb sollen die
LeimbacherOrganisation : die
OuwLieu : gantz und
von der
OuwLieu : hinab biß an den stäg und dem stäg
die
SihlLieu : ab biß an den
Sihl-AckerLieu : und den
SihlackerLieu : ,
auch gantz und gar alles gut und wohl verzeühnen und
den
WollißhofferenLieu : gut fried machen, alßo daß ihnen
kein schad von keinem beschehe, alles lauth und
innhallt zweyer besiegleter spruch-brieffen, der
meister
Heinrich RublisPersonne : , deß
raths ZürichLieu : Organisation : , der zeit
ober vogt zu
WollißhofenLieu : , eignem ynsiegel auffgericht und dero jeder parthey einer gegeben worden.
3
[Note dans la marge de
droite d’une main plus
récente :] WollishofenLieu :
+ LeimbachLieu : , weg
[26] Weyter haben sich spann gehept zwüschent einer
gemeind
zu WollißhoffenLieu : Organisation : und einer
gemeind zu
LeimbachLieu : Organisation : von eins wegs wegen, deßhalbs sie mit
einanderen vor unßeren gnädigen herren
burgermeister
und rath der statt ZürichLieu : Organisation : in rechtfertigung
gestanden, habend sich dießelben, unßer gnädig
herren, erkennt zu recht, daß die von
LeimbachLieu : den
unter weg von
sanct MartinsPersonne : tagDate : 11. novembre (délai) hin untz
zu mitem
mertzenDate : 16. mars (délai) wie von alter har fahren und brauchen und
aber darzwüschent die
...Lacune dans le texte source (1 mot)d bescheidenlich auffbrechent
nach gefahrlich darinn seyn sollind, dardurch deß
halb
von ihnen kein klägt komme. Und diewyl umb den
sommerPériode : étéweg kein spann syge, laßen sie den bleiben, wie
derßelbig an seinem und außgemarchet luth eines
urthel-brieffs mit unßer gnädigen herren statt
secret-ynsigel besieglet, geben
uff mittwuchen vor
der auffahrt Christi anno jm vc xvijDate : 20.05.1517.
e4
[Note dans la marge de
gauche d’une main plus
récente :] WollishofenLieu : + LeimbachLieu : , winterPériode : hiverweg
[27]
Demmnach haben sich spann und irrung gehept zwüschent
einer
gemeind zu WollißhofenLieu : Organisation : und einer
gemeind
von Ober-Lieu : und NiderleimbachLieu : Organisation : von wegen deß
winterPériode : hiver wegs. Da sollend ein
gmeind von WollißhofenLieu : Organisation :
dennen von
Ober-Lieu : und
Nider-LeimbachLieu : einen außgemarcheten
weg,
vierzehen schuheMesure de longueur : 14 chaussures weit, geben, sollicher
gestallt, daß sie den auff
sanct MartinsPersonne :
tagDate : 11. novembre (délai) anheben zebruchen untz zu
mittem mertzenDate : 16. mars (délai),
daß auch die von
Ober-Lieu : und
Nider-LeimbachLieu : in ihren
eignen kosten haben und halten sollen, ohne dero
von
WollißhoffenLieu : entgeltnuß. Und so die gemelten
von
LeimbachLieu : sollichen weg nit mehr brauchen
und nutzen wöllend, so ist grund und boden mit
aller zugehördt wider dero von
WollißhofenLieu : , wie
der vor auch ihro geweßen ist luth eins versiegleten
spruch-brieffs, deß datum weyßt
xvc xxvij jahreDate : 1527.
f5
[Note sur la page
suivante d’une main plus
récente :] WinterPériode : hiverPériode : hiverweg über die BraunauLieu : , sommerPériode : étéweg über den ButzenLieu :
[28] Und umb minder zangks und spanns willen, so sich
zwüschent dennen von WollißhoffenLieu : und
Ober-Lieu : und NiderLeimbacherenLieu : Organisation :
erheben möchte betreffend den sommerPériode : été-
und winterPériode : hiverweg, solle der winterPériode : hiverweg durch
die BrunouwLieu : nider nach luth deß vertrag-brieffs
vierzehen schuheMesure de longueur : 14 chaussures weit gemacht werden, wie er dann
außgemarchet ist, und wie der sommerPériode : étéweg über den
ButzenLieu : außgemarchet ist, laßend die von WollißhoffenLieu :
sollichen auch bleiben lauth deß urtheilbrieffs,
darumb von unßeren gnädigen herren außgangen.
[Note dans la marge de
droite d’une main plus
récente :] Buße
[29] Es hat sich auch ein
gemeind von WollißhofenLieu : Organisation : vereinbahrt
alßo, wo die genempten von
Ober-Lieu : und
Nider LeimbachLieu : ,
wellicher der wäre, wider gemeldte
urtheil und vertrag-brieff thetten, so dick daß beschicht,
daß der jeder gebüeßt werden solle umb
x Unité monétaire : 10 sous/sols .
g
[30] Wellicher obgemelter bueß halb die von
Ober-Lieu : und
Nider-LeimbachLieu : mit einer
gemeind von WollißhofenLieu : Organisation :
für unßer gnädig herren,
einen burgermeister und
rath der statt ZürichLieu : Organisation : , in rechtfertigung kommen, haben
sich dießelbigen unßer gnädig herren erkennt,
daß sollich buß der
zehen schillingUnité monétaire : 10 sous/sols ab seyn
und sollen die von
OberLieu : - und
Nider-LeimbachLieu : den
sommerPériode : été-
und
winterPériode : hiverweg brauchen und fahren, wie die
außgemarcht und die vertrags-brieff außwysend
sygend, mit der bescheidenheit, daß der oder die, so
dem vertrag nüt statt thüen und den übergahn wur
dent,
von meinen herren gestraafft sollind werden, je
zu zeiten, nach gestallt und gelegenheit der sachen.
Actum
anno xvc xxxjDate : 1531.
h
[Note dans la marge de
gauche d’une main plus
récente :] WollishofenLieu : -BendlikonLieu : , weidgang
[31] So dann auch spänn und stöß geweßen zwüschent
beiden gemeinden WollißhofenLieu : Organisation : und BändtlickonLieu :
von wegen deß weidgangs, da wollend die von WollißhofenLieu :
ihren weidgang haben wie von altem har.
Ob aber die von BendtlickonLieu : darwider welten, daß
sie alßdann mögend den hag machen und anheben an
mines herren von RappelsmattenLieu : und zwüschent Hanßen
GlatzenPersonne : und herren von RüttisLieu : untz hinter
sich an Heini BagenPersonne : lätten mögend zühnen, und ob sie
daß nit thättend, daß die von WollißhofenLieu : ihr väch
mögend gahn laßen wie von altem har, und ob sie
wöllen, mögend sie zwüschent beiden lätten einen garten
machen. Und wann sie alßo zühnen wöllend, sollend
von jeder parthey zwenQuantité : 2 geschwohrne darzu verordnet
werden, den zuhn zubesichtigen, ob der frid syg
oder nitt. Und ist der frid und die von WollißhofenLieu :
dennen von BändlickenLieu : darüber schaden thuend, sonnd
sie den ihnen abtragen. Wo aber sie sollichen frid
nit machtind, sonnd sie ihnen nüt schuldig seyn. Und
ob auch dero von BändlickenLieu : väch in dero von WollißhoffenLieu :
feld ergriffen wurde, so dick daß bescheche,
mögend sie die straaffen nach altem brauch und
ihrs dorffs WollißhofenLieu : buß, alles nach dem vertrag
beider partheyen obervögten und anderen unpartheyischen
leuthen, so dann hierbey geweßen sind.
Auch sollend sie, von BändlickenLieu : , hinfornen am KilchwegLieu :
auch ein gatter machen.
[Note dans la marge de
droite d’une main plus
récente :] WollishofenLieu : -AdlischweilLieu : , weidgang
[32] Item alßdann die von WollißhofenLieu : gegen dennen von
AdtlischweylLieu : weidgängig sind, da sie, die von WollißhoffenLieu : ,
vermeinend, bey ihrem weidgang zebleiben
auff dem ihren wie bißhar, auch der spännen und
irrung zwüschent ihnen, von WollißhofenLieu : , und AdtlischweylLieu :
die zeünung betreffend, da solle jeder theil
dem anderen zu mitem mertzenDate : 16. mars (délai) friden geben haben. Es
sollen auch die WollißhoferOrganisation : den hag zwüschent den riedteren
durchhin zeünen.
[Note dans la marge de
droite d’une main plus
récente :] Riederen einzeunung
[33] Wie dann ouch die RiedterOrganisation : , Lienhardt AsperPersonne : und Jörg
HagerPersonne : einer gemeind zu WollißhofenLieu : Organisation : anstößer sind,
da sollend die von Wollißhofen die zwey jahrPériode : 2 années, so daß
feld in eß ligt, die ehefaden zeühnen und am dritten
jahr gennd die RiederOrganisation : , AsperPersonne : und HagerPersonne : den dritten
theil.
[Note dans la marge de
droite d’une main plus
récente :] Idem
[Note sur la page
suivante d’une main plus
récente :] Zeünung gegen die SihlLieu :
[34] Und alß sich dann spann und stoß zutragen zwüschent
einer
gemeinde zu WollißhofenLieu : Organisation : , den
RiedernOrganisation : ,
AsperPersonne :
und
HagenPersonne : betreffend die ehefaden zezeühnen, so daß
feld in eß ligt, welliches ihres spanns sie vor unßer
gnädig herren, einem
burgermeister und rathOrganisation :
der statt, in rechtfertigung gestanden. Auff solches die gemeldten unßer gnädig herren meister
Jacoben
PurenPersonne : und meister
Heinrichen PeyernPersonne : , beid deß raths,
alt und neüw obervögt zu
WollißhoffenLieu : ,
6 sie ihrs
spanns in der güetigkeit zuvertragen, verordnet.
Weliche sie beiderseiths vertragen haben, alß hiernach
geschriben staht und nammlichen, daß nun fürohin
ein
gemeind von WollißhoffenLieu : Organisation : die zühne unten
herauff untz zu der tannen für sich selbst zeühnen
und die
RiedtOrganisation : ,
AsperPersonne : und
HagerPersonne : von der thannen hin
ob sich auff daßelbig fürohin auch für sich selbst zühnen,
und so mann zeühnt, daß allwegen der ein theil
die stecken und der ander daß gerdt geben und
alßo gewechßlet werden. Und waß außerthalb der
züny gegen der
SihlLieu : ist, soll einer
gemeind zu
WollißhoffenLieu : Organisation : zugehören, wie vorhar beschehen auff
den
eilfften tag deß monats mertzen jm vc xxxvjDate : 11.03.1536.
i7
[Note dans la marge de
gauche d’une main plus
récente :] Weidgang der ansäßen
[35] Nachdemm und auch spann geweßen zwüschent mit
einer
gemeind zu WollißhofenLieu : Organisation : und meister
Jacoben
HoltzhalbenPersonne : betreffendt den weidgang, ist
erkennt, daß der gemeldt meister
HoltzhalbPersonne : mit dennen
von
WollißhofenLieu : weidtgnößig seyn solle und die
weyd mit ihnen brauchen, doch nit anderst alß nach
anzahl deß holtzes, so er an dem end hat, wie ein
anderer daselbs geseßen, der auch so viel holtzes
hat lauth eins urtheil-brieffs mit unßer gnädigen
herren von
ZürichLieu : statt-secret-ynsiegel besiglet.
Geben uff
BonifaciPersonne : anno jm vc und v jahreDate : 05.06.1505.
j8
[Note dans la marge de
droite d’une main plus
récente :] Einzuggeld der ansäßen
[36] Item und wellicher unter einer gemeind sich fürohin
haußhablich setzen wöllte, derßelbig soll zu innzug
geben
x Unité monétaire : 10 sous/sols , ob er einzeücht.
k
[Note dans la marge de
droite d’une main plus
récente :] Buße für ausbleiben an den gemeinden
[37] Und so einem an ein gmeind gebotten wurde und
der nit kommt, der soll einer gmeind zu buß geben
j ₰Unité monétaire : 1 sou/sol .
[Note dans la marge de
droite d’une main plus
récente :] Buße für ausbleiben bei gemeindwerk
[38] So mann auch einer gemeind werck haben will und
einem daran gebotten wird und nit kommt, der soll
von
einem gertelMesure de superficie : 1 gertel bois
v Unité monétaire : 5 sous/sols zu buß geben.
l
[Note dans la marge de
droite d’une main plus
récente :] Schluß
[39] Füegte sich auch, daß ein gemeind eine persohn
oder mehr ein gemeind über diß obgeschriben articul
mit einanderen in spann und rechtfertigung kommen,
wedere parthey dann die haupt-sach in rechten behept,
solle die andere parthey dero den costen und schaden
abtragen.
[40] Es ist auch ein gemeind gäntzlich übereinkommen
und sich vereinbahrt, dieße obgeschribnen artickel
alßo unter einanderen zehalten und zugebrauchen,
auch die weder zeminderen nach zemehren, ohne unßer
gnädigen herren, eines burgermeisters und
räthen der statt ZürichLieu : Organisation : , gunst, wüßen und verwilligung.
[41] Und so dick auch ein neüwer geschwohrner wirAinsi genommen,
der solle einem obervogt schweren und ihm
ein obervogt den eidt geben, bey dießen punckten und articklen zebleiben.
Diß sind die höltzer und wißen, so
einer gantzen gemeind hören
Item deß ersten ein wald, genannt der EntlispergLieu : ,
stoßt oben an der von AdtlischweylLieu : riedt und
an der NigglinenOrganisation : güeter, nidsich ab für LeimbacherLieu :
stäg nider, und ist ein außgemarcheter weg von
EntlispergLieu : untz hinab auff den ButzenLieu : , stoßt einerseiths
ans WollißhoferLieu : riedt und feld.
Aber ein holtz, genannt daß Ober ZylLieu : , stoßt einerseiths
an Hänßli KlotersPersonne : acher, zur anderen an
deß HaußherenPersonne : matten und unten an Peter
BagenPersonne : matten.
Mehr ein holtz, genannt daß Unter ZylLieu : , stoßt oben
an Heini GimpersPersonne : holtz, nebent an Hanßen WyßenPersonne :
matten und an Hartmann GimpersPersonne : matten und durchnider
ins WollißhoferLieu : riedt, hat einen außgemarcheten
weg, stoßt an ÖetenbacherOrganisation : acker und
an Felixen GimpersPersonne : holtz, zum anderen an Hartmann
PetersPersonne : güeter und aber an ÖetenbacherOrganisation : acker.
Item ein holtz ägertli auff BreitenlonLieu : , stoßt
oben an ÖetenbacherOrganisation : güter, anderwert an Hanßen
NegeliPersonne : , so zur wydem gehört, zum dritten an Hanß
KöchlisPersonne : güter.
Aber ein holtz-ägerten nebent dem KilchwegLieu : ,
stoßt einerseiths an Burckhardten GimpersPersonne : güeter,
anderwerths an Thomman BleüwlersPersonne : güeter, unten
an Hanßen HonnreinsPersonne : güeter, oben an ÖetenbacherOrganisation : ,
Hanßen KöchlisPersonne : und Hanßen PetersPersonne : güter.
Mehr ein holtzägerten in LochenLieu : , stoßt einerseiths
an Felix GimpersPersonne : holtz, anderwerts an Hanßen
HimmbelsLecture incertainemPersonne : acker.
Item ein holtz genannt der ButzenLieu : , stoßt an herr
burgermeister RöystenPersonne : holtz ägerten, zum anderen
an Hanßen NägelisPersonne : acker, so zur wydem gehört,
zum dritten an Rudolffen KlotersPersonne : holtzägerten,
zum vierten an Jacob PetersPersonne : holtz-ägerten und zum
fünfften an Andres RottenPersonne : acker. Da ist ein
außgemarcheter weg, gaht ab dem ButzenLieu : zwüschent
dem WyßenPersonne : und Hanß JörgenPersonne : güeter untz
an daß MißlisLecture incertainen EggLieu : .
Aber ein holtzägerten auff der leimbgrueben, stoßt
zu zweyen seithen an Thomann BleüwlersPersonne : ägerten,
unten an herren burgermeister RöystenPersonne : holtz ägerten.
Mehr ein holtzägerten ob der ehefad am MüßlyLieu : ,
stoßt an ÖetenbacherOrganisation : matten, so nebent der efad
hinab ligt, und an Hanßen PetersPersonne : matten, an Hanßen
KöchlisPersonne : holtzägerten und an Großhanßen PetersPersonne :
holtzägerten.
Aber ein holtzägerten am Hochen ReynLieu : , stoßt oben
an ÖetenbacherOrganisation : gut, anderwert an die efad an
den matten im MüßliLieu : .
Item ein gutt in der EßLieu : , stoßt an die wydem,
so mann nennt der SihlbodenLieu : , anderwert an SihlackerLieu : ,
so dero von LeimbachLieu : ist.
Aber ein gutt genannt BrunnowLieu : , stoßt unten har
an die acker, so mann nempt die alten ...Lacune dans le texte source (1 mot)o ächer,
anderwerts an Gylgen LeimbachersPersonne : güter, drittens
an ein ägerten, gehört zu der wydem, und zum
vierten an Hanßen NägelisPersonne : acker, ist der mehrtheil
außgemarchet.
pItem ein holtzägerten hinderen hagen, stoßt unten
an Hanßen PetersPersonne : gut, anderwert an Hanßen HornersPersonne :
güter, zum dritten an Hanß KlottersPersonne : güeter,
und zum vierten an Hartmann GimppersPersonne : acker.
Aber ein holtzägertli hinten am MuggenbüelLieu : , stoßt
zu zweyen seithen an meister HoltzhalbenPersonne : güter, zum
dritten an byfang.
Mehr ein holtzägerten genannt die WolffsgruebLieu : ,
stoßt unten an ÖetenbacherOrganisation : ägerten, oben an Hanßen
KöchlisPersonne : ägerten, und vornen an Hanß LeemannPersonne : .
Item ein wißplätz, ligt unten im MaaßLieu : , stoßt
einerseiths an Hanßen PetersPersonne : gut, anderwerts
an MoßbachLieu : , und zum dritten an Felix GimperPersonne : .
Aber ein wißplätz bym ErlyLieu : auff der zellg,
stoßt einerseith an Rudi NägelisPersonne : gutt von LeimbachLieu : ,
anderwerth an Rudolff KlottersPersonne : acker und zum
dritten an die efad.
Mehr ein wißplätz in LochenLieu : , stoßt an die efad
und oben an Peter BagenPersonne : .
Item zwey wißplätzli in Grabeten WißenLieu : , stossend
an Hanßen HaußheerenPersonne : matten.
Aber ein stückli genannt der Gmeind-wegLieu : , stoßt
zu zweyen seithen an Hanß NägelinsPersonne : gut, zum dritten
an Hanßen PetersPersonne : gut und zum viertens an Hanßen
HonnreynsPersonne : gut.
Und sind diß obbegriffen artickel, puncten und rechtungen,
nach dem erstlich durch Burckhardten GimpperPersonne : ,
Thomann BleüwlerPersonne : und Hanßen PeterPersonne : vonwegen
und alß vollmächtig gewalthaber einer gantzen
gemeind zu WollißhofenLieu : Organisation : meister Jacoben PurenPersonne : ,
ihrem obervogt der zeyt, angeben, und nachfolgends
einem ehrsammen rath der statt ZürichLieu : Organisation : fürgebracht
worden, in kräfften zubleiben erkennt, alßo
daß dem allem, so vor und nach harinn verschriben
und gelütheret stadt, getreüwlich, ehrbahrlich
und styff gelebt und nachgangen werden soll.
Beschehen auff
donstag vor sontaCorrection par-dessus, remplace : grg reminiscere
nach Christi, unsers lieben herren, gebuhrt gezahlt
fünffzehen hundert dreyßig und ein jahreDate : 02.03.1531.
Résumé