SSRQ ZH NF II/11 52-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 52-1
Licence : CC BY-NC-SA
Entscheid des Zürcher Rats im Konflikt um das Kollaturrecht in Höngg zwischen den dortigen Kirchgenossen und dem Abt und Kloster Wettingen
1523 décembre 15.
Description de la source
- Cote : StAZH B V 3, fol. 340v-341r
- Date : 1523 décembre 15 Tradition : Entwurf
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.5 × 33.5
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAAG U.38/1314
- Date : 1523 décembre 15 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 38.5 × 23.0
- 1 sceau :
- Stadt ZürichPersonne : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
- Langue : allemand
- Cote : StAZH F II a 458, fol. 145r-v
- Date : 1573 Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 33.0
- Langue : allemand
Commentaires
Von 1520 bis 1523 war Simon StumpfPersonne : Pfarrer in HönggLieu : . StumpfPersonne : , ein Anhänger ZwinglisPersonne : und der Reformation, predigte gegen den Zehnten, welchen «unnütze» Mönche den Bauern abnehmen würden, weshalb das Kloster WettingenLieu : Organisation : sich bei der TagsatzungOrganisation : und dem Bischof von KonstanzLieu : beschwerte. Da unter StumpfPersonne : zudem ein Bildersturm in HönggLieu : stattfand und er sich den Positionen der Täuferbewegung annäherte, wurde er vom RatOrganisation : im November 1523 aufgefordert, HönggLieu : zu verlassen. Als das Begehren der Leute von HönggLieu : , ihren Pfarrer behalten zu dürfen, vom Rat am 14. November abgewiesen wurde (StAZH B VI 249, fol. 72r), forderten sie, die Rechte des Klosters WettingenLieu : Organisation : einsehen zu dürfen, ob die HönggerOrganisation : nicht selbst ihren Pfarrer wählen dürften. Bürgermeister und Rat von ZürichLieu : Organisation : bestätigten dem Abt von WettingenLieu : jedoch den Besitz des Kirchensatzes und stellten ihm die vorliegende Urkunde aus. Zumindest formal blieben daher das Recht zur Besetzung der Pfarrstelle in HönggLieu : sowie die zugehörigen Zehntrechte auch über die Reformation hinaus und bis ins 19. Jahrhundert beim Kloster WettingenLieu : Organisation : (Sibler 1998, S. 163, 167, 262-269). Zu Simon StumpfPersonne : vgl. Bugmann 1949, S. 10-15; Kottmann/Hämmerle 1996, S. 101-102; Sibler 1998, S. 183-184.
Texte édité
a–Her abts von WettingenLieu : urtel briefÀ l’original : br gegen den kilchgenoßenÀ l’original : kilchgnen z HönggLieu : Variante alternative dans StAZH F II a 458, fol. 145r-v : Wie die kilchgnoßen zuͦ HönggLieu : understanden, die brief von deß kilchensatzes wegen zehören und was darüber erckent–a1
Annotations
- Variante alternative dans StAZH F II a 458, fol. 145r-v : Wie die kilchgnoßen zuͦ HönggLieu : understanden, die brief von deß kilchensatzes wegen zehören und was darüber erckent.↩
- Suppression : in d so er.↩
- Omission dans StAAG U.38/1314; StAZH F II a 458, fol. 145r-v.↩
- Suppression : und den.↩
- Ajout dans la marge de gauche avec un signe d’insertion.↩
- Variante alternative dans StAZH F II a 458, fol. 145r-v : versiglen.↩
- Correction au-dessus de la ligne, remplace : geben.↩
- Die Ausfertigung der Urkunde (StAAG U.38/1314) hat keinen Titel. Dafür findet sich ein Dorsualvermerk von späterer Hand, der lautet: «Die HönggischeLieu : kilchgenossen sprechen den kirchensaz ahn, vorderen vom gottshaus sigel und brieff, dises recht ihnen zubescheinen, wird aber ihnen abgeschlagen, dieweil ihnen als klegern das zu thun oblige; die herren von ZürichLieu : Organisation : sprechen, das ein gottshaus bey seinen rechten verbleiben, die pauren das maul halten sollen.».↩
Résumé