SSRQ ZH NF II/11 37-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 37-1
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Entscheid im Konflikt um die Nutzung der Limmat bei Höngg für den Fischfang, den Betrieb der Mühle und die Schifffahrt
1486 janvier 30.
Description de la source
- Cote : StAZH C I, Nr. 3059
- Date : 1486 janvier 30 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 37.0 × 27.5 (Plica : 4.5 cm)
- 1 sceau :
- Stadt ZürichPersonne : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
- Langue : allemand
Commentaires
Mit verschiedenen Verbauungen lenkten die Fischer den Lauf des Wassers. Eine der aufwendigsten Selbstfangvorrichtungen bildeten die Fache oder Fächer. In den Flüssen standen sie als Wehre schräg in der Strömung, um die Fische in die Reusen der Fischer zu lenken. Aber auch die Müller stauten das Wasser zu ihrem Nutzen mit Dämmen respektive leiteten es mit Kanälen auf ihre Räder zu. Alle diese Vorrichtungen konnten zudem die Schiffahrt behindern, was ebenfalls zu Unstimmigkeiten führte und der Regelung bedurfte (Amacher 1996, S. 49-53, 140-141; vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 71).
Texte édité
Annotations
- Corrigé de : anzeigen.↩
- Zur Nutzung der Flussinseln in HönggLieu : durch die Fischer vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 22.↩
- Bereits in den Jahren 1454Date : 1454 und 1457Date : 1457 war es zu gütlichen Urteilen zwischen Clewi HubacherPersonne : und Ruedi ZweifelPersonne : , dem Müller von HönggLieu : , gekommen (StAZH C I, Nr. 3056; Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9936; StAZH C I, Nr. 3057; Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 10234). Auch damals wurden Kompromisse gefällt, damit sowohl die Interessen der Mühle als auch jene der Fischerei gewahrt blieben. Zu den Fischrechten bei der Mühle in HönggLieu : vgl. Amacher 1996, S. 140-141.↩
- Mit dem Niederwasser ist die Limmat gemeint, wogegen das Oberwasser den See bezeichnet (Amacher 1996, S. 143).↩
- Mit der Reichsstrasse ist an dieser Stelle die LimmatLieu : gemeint.↩
Résumé