SSRQ ZH NF II/11 35-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 35-1
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Rechte der Fraumünsterabtei in Seebach
1442.
Description de la source
- Cote : StArZH III.B.1., fol. 141r-142r
- Date : 1481 (Vor 1442 (vor der Verpfändung an die Stadt Zürich 1442 aufgrund der Nennung des Vogts von Kyburg)) Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 30.5 × 40.5
- Langue : allemand
-
Edition
- Winkler 1925, Beilage Nr. 1 (auf der Grundlage von Ott, Rechtsquellen); Ott, Rechtsquellen, Teil 2, S. 91-94
Commentaires
Die Niederschrift im Häringischen Urbar von ca. 1481 bildet die älteste Überlieferung der Rechte des FraumünstersOrganisation : in SeebachLieu : . Eine in die Zeit nach der Reformation zu datierende Aufzeichnung enthält im ersten, pergamentenen Teil des Heftes mit dem Titel «Offnungen herpstPériode : automne unnd meyenDate : maigricht der aptyOrganisation : » wenige inhaltliche Anpassungen, wobei nicht mehr von der Äbtissin, sondern vom StiftOrganisation : , dessen Amtmann und Pflegern die Rede ist (StArZH III.B.37., fol. 8v-11r). Diese in der Übergabe des Niedergerichts an die Stadt ZürichLieu : (vgl. Kommentar zu SSRQ ZH NF II/11 53-1) begründeten Abweichungen werden im Folgenden als alternative Lesung wiedergegeben; vgl. hierfür auch die Rechte des FraumünstersOrganisation : in WipkingenLieu : (SSRQ ZH NF II/11 36-1); auf die Dokumentierung rein sprachlicher Erneuerungen wird verzichtet.
Winkler 1925, S. 145, weist den Band als verschollen aus und zieht daher für seine Edition Ott, Rechtsquellen, Bd. 4/2, S. 91-94 als Grundlage hinzu (Edition: Winkler 1925, Beilage Nr. 1). Seiner Edition der späteren Überlieferung liegt die Abschrift im 3. Band der «Documenta» aus dem 18. Jh. (StArZH III.B.4., S. 849-856; Edition: Winkler 1925, Beilage Nr. 2) zugrunde, die wegen der Datierung des Nachtrags (1487Date : 1487) dem Wortlaut der Abschrift von StArZH III.B.38., fol. 20r-25r folgen muss. Weder dieser Pergamentband noch das ältere Pergamentheft (StArZH III.B.37.), in welchem der Nachtrag abweichend auf das Jahr 1497Date : 1497 datiert wird (SSRQ ZH NF II/11 45-1), waren Winkler bekannt, so vermutet er als Grundlage der Abschrift des 18. Jh. ein nicht mehr vorhandenes Original. Die den neuen Herrschaftsverhältnissen angepassten Formulierungen weist er dem Kopisten zu (Winkler 1925, S. 145-146; vgl. Kommentar oben). Anders als bei den Rechten des FraumünsteramtsOrganisation : in WipkingenLieu : (SSRQ ZH NF II/11 76-1) enthält die Abschrift im Pergamentbuch (StArZH III.B.38., fol. 20r-25r) gegenüber der älteren Aufzeichnung im Pergamentheft (StArZH III.B.37., fol. 8v-11r) keine Streichungen oder Erweiterungen.
Texte édité
Sebach
a b–Diß ist des gotzhuß rechtung ze SebachLieu : Variante alternative dans StArZH III.B.17., fol. 8v-11r : Die rechtunge zuͦ SebachLieu : . Dis ist die rechtung, so die stifft zuͦ der aptig Zu̍richLieu : Organisation : haͧt ze SebachLieu : .–b
Annotations
- Changement de main.↩
- Variante alternative dans StArZH III.B.17., fol. 8v-11r : Die rechtunge zuͦ SebachLieu : . Dis ist die rechtung, so die stifft zuͦ der aptig Zu̍richLieu : Organisation : haͧt ze SebachLieu : .↩
- Changement de main.↩
- Variante alternative dans StArZH III.B.17., fol. 8v-11r : gemelter stifftOrganisation : .↩
- Variante alternative dans StArZH III.B.17., fol. 8v-11r : der stifftOrganisation : gewalt.↩
- Variante alternative dans StArZH III.B.17., fol. 8v-11r : der stifftOrganisation : amtman.↩
- Suppression en croisant la ligne, lecture incertaine : fo.↩
- Variante alternative dans StArZH III.B.17., fol. 8v-11r : der stifftOrganisation : amptman.↩
- Variante alternative dans StArZH III.B.17., fol. 8v-11r : ze drigenQuantité : 3 tagen.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Suppression en croisant la ligne : de.↩
- Suppression en croisant la ligne : st.↩
- Variante alternative dans StArZH III.B.17., fol. 8v-11r : der stifft pfleger.↩
- Variante alternative dans StArZH III.B.17., fol. 8v-11r : der statt Zu̍richLieu : von wegen der stifftOrganisation : .↩
- Suppression en croisant la ligne, lecture incertaine : er.↩
- Variante alternative dans StArZH III.B.17., fol. 8v-11r : der stifft pflegeren innamen unser herren.↩
- Variante alternative dans StArZH III.B.17., fol. 8v-11r : der stifftOrganisation : .↩
- Variante alternative dans StArZH III.B.17., fol. 8v-11r : dan ein amptman.↩
- Variante alternative dans StArZH III.B.17., fol. 8v-11r : im.↩
- Omission dans StArZH III.B.17., fol. 8v-11r.↩
- Variante alternative dans StArZH III.B.17., fol. 8v-11r : der stifftOrganisation : .↩
- Lecture incertaine.↩
- Variante alternative dans StArZH III.B.17., fol. 8v-11r : der stifft pfleͣgern.↩
- Variante alternative dans StArZH III.B.17., fol. 8v-11r : der stifftOrganisation : .↩
- Variante alternative dans StArZH III.B.17., fol. 8v-11r : nach dem.↩
- Variante alternative dans StArZH III.B.17., fol. 8v-11r : dru̍ jarPériode : 3 années.↩
- Variante alternative dans StArZH III.B.17., fol. 8v-11r : der gemelten stifftOrganisation : .↩
- Zu den Vogteiverhältnissen in SeebachLieu : vgl. Winkler 1925, S. 28-35.↩
- Das zweitbeste Stück (Idiotikon, Bd. 1, Sp. 262, 3a).↩
- Im Jahr 1559Date : 1559 bestätigte der ZürcherLieu : RatOrganisation : , dass der Fall in SeebachLieu : gemäss der Offnung des FraumünsteramtsOrganisation : unverändert zu entrichten sei (StArZH I.A.717.). WipkingenLieu : wurde dagegen im Jahr zuvor von der Fallpflicht befreit (Kommentar zu SSRQ ZH NF II/11 36-1).↩
- Der Vogt kann den Eigenleuten, die gegen die Bestimmung verstossen, eine Busse in der Höhe auferlegen, die ihm angemessen scheint. Zur Ahndung von unerlaubten Eheschlüssen vgl. Müller 1974, S. 28-35.↩
- Zu den Vogtsteuern in SeebachLieu : vgl. den Eintrag im zwischen 1303 und 1307 aufgezeichneten Habsburgischen Urbar (StAZH C I, Nr. 3289.3; Edition: Habsburgisches Urbar, Bd. 1, S. 241-256, hier S. 243-244).↩
- Der Zehnten von SeebachLieu : war zweigeteilt, wobei die Kirche KlotenLieu : respektive das Kloster WettingenLieu : Organisation : , welches das Patronatsrecht in KlotenLieu : innehatte, den anderen Teil der Rechte besass. Die Grenze bildete der SeebachLieu : , wonach das nördliche SeebachLieu : der Kirche KlotenLieu : und das südliche der FraumünsterabteiOrganisation : zehntpflichtig war (Winkler 1925, S. 105, 109).↩
Résumé