SSRQ ZH NF II/11 21-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich, Neue Folge, Zweiter Teil:
Rechte der Landschaft, Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 21-1
Licence : CC BY-NC-SA
Offnung von Wiedikon
1422 janvier 1 – 1487 mars 4.
Description de la source
- Cote : StAZH B III 66, fol. 202r-206r
- Date : ca. 1545 – 1550 (Datierung aufgrund der Nennung Jakob Glenters als Bürgermeister von Zürich (er hatte die niederen Gerichte von 1406 bis zu seinem Tod 1430 inne und bekleidete das Bürgermeisteramt von 1422 bis 1430) und Johann Stuckis als Inhaber des Werds (bis Ende 1429, vgl. Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, Nr. 5, S. 126, Anm. 2)) Tradition : Abschrift (Grundtext)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 32.0
- Langue : allemand
-
Edition
- Etter 1987, S. 83-89 (nach Schauberg und mit Abweichungen in StadtAZH VI.WD.C.7a); Grimm, Weisthümer, Bd. 4, S. 286-290 (nach Schauberg, Zürcherische Rechsquellen); Schauberg, Zürcherische Rechtsquellen, S. 14-19 (auf der Grundlage eines verschollenen Pergamentrodels mit Abweichungen in StAZH B III 66, fol. 202r-206r)
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StArZH VI.WD.A.5.:33
- Date : 1628 (Datierung aufgrund der Nennung Jakob Glenters als Bürgermeister von Zürich (er hatte die niederen Gerichte von 1406 bis zu seinem Tod 1430 inne und bekleidete das Bürgermeisteramt von 1422 bis 1430) und Johann Stuckis als Inhaber des Werds (bis Ende 1429, vgl. Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, Nr. 5, S. 126, Anm. 2) Sonntag Invocavit 1487 (Nachtrag)) Tradition : Abschrift, Heft (16 Blätter)
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 16.5 × 21.5
- Langue : allemand
- Cote : StArZH VI.WD.A.5.:33a
- Date : 17 e s. (Datierung aufgrund der Nennung Jakob Glenters als Bürgermeister von Zürich (er hatte die niederen Gerichte von 1406 bis zu seinem Tod 1430 inne und bekleidete das Bürgermeisteramt von 1422 bis 1430) und Johann Stuckis als Inhaber des Werds (bis Ende 1429, vgl. Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, Nr. 5, S. 126, Anm. 2) Sonntag Invocavit 1487 (Nachtrag)) Tradition : Abschrift, Heft (20 Blätter)
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 17.0 × 22.5
- Langue : allemand
- Cote : StArZH VI.WD.C.7a, fol. 3r-8r
- Date : 1640 (Datierung aufgrund der Nennung Jakob Glenters als Bürgermeister von Zürich (er hatte die niederen Gerichte von 1406 bis zu seinem Tod 1430 inne und bekleidete das Bürgermeisteramt von 1422 bis 1430) und Johann Stuckis als Inhaber des Werds (bis Ende 1429, vgl. Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, Nr. 5, S. 126, Anm. 2) Sonntag Invocavit 1487 (Nachtrag)) Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 32.0
- Langue : allemand
Commentaires
Mitte des 19. Jahrhunderts existierte noch ein Pergamentrodel, der Joseph Schauberg als Grundlage seiner Edition diente; diese mittlerweile verschollene Aufzeichnung befand sich im Gemeindearchiv WiedikonLieu : . Schauberg beschreibt den Rodel folgendermassen: «Die Urkunde ist aus zwei, etwa einen und einen halben Fuß breiten, aneinandergehefteten Pergamentblättern zusammengesetzt, und hat im Ganzen eine Länge von 5-5½ Fuß. Am Fuße derselben ist das Siegel der Stadt Zürich, in grünem Wachs ausgedrückt, angehängt [...]. Ueberhaupt ist die ganze Urkunde sehr gut erhalten und daher auch ohne viele Mühe zu lesen.» (Schauberg, Zürcherische Rechtsquellen, S. 19).
Schauberg datiert den ihm vorliegenden Rodel zwischen 1487 und Ende des 15. Jahrhunderts, also in die Zeit des Erwerbs der Vogtei über WiedikonLieu : durch die Stadt ZürichLieu : (SSRQ ZH NF II/11 40-1). Der Offnungstext ist aufgrund der Nennung Jakob GlentersPersonne : des Jüngeren als Bürgermeister jedoch älter. Schauberg, Zürcherische Rechtsquellen, S. 19, und nach ihm Vögelin/Nüscheler 1878-1890, Bd. 2, S. 672-673, grenzen die Datierung der Offnung aufgrund anderer biographischer Daten GlentersPersonne : (Amtszeit als Bürgermeister und Todesjahr: 1424-1431) leicht abweichend ein (HLS, Glenter, Jakob). Die Wiediker Offnung nennt den amtierenden Vogt von Seiten ZürichsLieu : nicht, was deren genauere Datierung ermöglicht hätte. Zumindest die Erwähnung des Johannes StuckiPersonne : als Inhaber des Werds lässt jedoch eine Einschränkung auf den Terminus ante quem auf das Jahresende 1429Date : 1429 zu (vgl. die Anm. bei Art. 15, so auch bei Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, Nr. 5, S. 126, Anm. 2).
Dass der Schreiber der hier edierten Abschrift mehrere Stellen aufgrund von Unleserlichkeit ausgelassen hat, weist womöglich darauf hin, dass ihm nicht der von Schauberg beschriebene Rodel, sondern eine andere, beschädigte Überlieferung als Vorlage diente; jedoch muss auch sie den datierten Nachtrag von 1487Date : 1487 enthalten haben. Abgesehen von sprachlichen Anpassungen und offensichtlichen Lesefehlern, unterscheidet sich die hier edierte Abschrift nur unwesentlich von der späteren Abschrift des Jahres 1628 (StArZH VI.WD.A.5.:33) und dem Editionsstext Schaubergs. Die kleinen, in den textkritischen Anmerkungen festgehaltenen Abweichungen machen jedoch deutlich, dass die Abschrift von 1628 etwas näher am Rodel ist als die ältere, hier edierte Abschrift.
Texte édité
Abgeschrifft der offnung dero von Wiedikon
Dis ist die kuntschafft und die raͤchtung, so ouch die von Wiedikon haben9
Annotations
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : Hie.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : im.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : mitem.↩
- Lacune dans le texte source (0.5 cm).↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : die.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : und.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : von dem.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : ob sich.↩
- Lacune dans le texte source (3.5 cm).↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : Uͤtlibeͣrg.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : Uͤttliburg.↩
- Lacune dans le texte source (3.5 cm).↩
- Complété à l’aide de StArZH VI.WD.A.5.:33.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : und.↩
- Lacune dans le texte source (2.0 cm).↩
- Complété à l’aide de StArZH VI.WD.A.5.:33.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : ei.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : geklagt.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : fallend.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : jeder.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : jegkliche.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : fassen.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : einem.↩
- Correction par-dessus, remplace : von.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : abgelößt oder abkaufft.↩
- Corrigé de : kem.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : dißem.↩
- Corrigé de : frefenlich.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : möge.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : den weg.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : iren.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : das.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : syn sälber.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : er.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : erkantendt aber die vier sich.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : sälber.↩
- Omission dans StArZH VI.WD.A.5.:33.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : an.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : sin.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : sälber.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : sälber.↩
- Omission dans StArZH VI.WD.A.5.:33.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : ze.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : nit.↩
- Corrigé de : hie.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : innen kein.↩
- Omission dans StArZH VI.WD.A.5.:33.↩
- Omission dans StArZH VI.WD.A.5.:33.↩
- Corrigé de : kurtzen.↩
- Omission dans StArZH VI.WD.A.5.:33.↩
- Variante alternative dans Schauberg : quadringentesimo.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : Öchen.↩
- Variante alternative dans StArZH VI.WD.A.5.:33 : denen.↩
- Corrigé de : also.↩
- Vgl. die verschiedenen Pläne zu WiedikonLieu : unter StAZH PLAN B 451.↩
- Der Totschläger hat sich vor der Rache der Verwandten des Opfers in Acht zu nehmen. Bestimmungen zum Totschlag vgl. Zürcher Richtebrief (SSRQ ZH NF I/1/1, S. 11-18).↩
- Im Einzugsbrief der Gemeinde WiedikonLieu : Organisation : des Jahres 1517Date : 1517 bestätigten Bürgermeister und Rat der Stadt ZürichLieu : Organisation : , dass jedes Haus dem städtischen Vogt jährlich ein Fasnachtshuhn schulde. Die Gemeinde WiedikonLieu : Organisation : hatte zuvor berichtet, etliche hätten diese Abgabe verweigert (StAZH C I, Nr. 3085).↩
- Zu den Aufgaben des Försters vgl. SSRQ ZH NF II/11 29-1.↩
- Die Variante «oder abkaufft» in der Abschrift von 1628 wurde am rechten Rand von anderer Tinte ergänzt wie eine Stelle in Art. 16, vgl. die dortige Anmerkung.↩
- Die Allmend in der KreuelsfurtLieu : gehöre nicht den Metzgern, so die Wiediker in einem späteren Ratsurteil vom 20. August 1539Date : 20.08.1539, sondern sei «inn iren offnungen, gerichten, zwynngen unnd bënnen gelegen und inen zuͦgehörig», womit sie meinten, dass der Hardmeister dort nicht das Sagen hatte, wie dies die Metzgermeister glaubten. Der Loskauf des Zinses zuhanden Gottfried Mülners erfolgte zudem ausschliesslich durch die Gemeinde WiedikonLieu : , wie diese verlauten liess, und die Metzgermeister hätten im KreuelLieu : «nye nützit darumb geben unnd deßhalb keyn gerechtigkeyt des eͣnndes, dann, was man inen uß fruͤntschafft guͤtlich nachgelaßen hette» (StAZH B V 6, fol. 61r-v, hier fol. 61r). In einem älteren Urteil wird die Allmend bei der KreuelsfurtLieu : dagegen noch als zu der «burger almende» gehörig bezeichnet (SSRQ ZH NF II/11 19-1). Die gemeinsame Nutzung von Weideland war nicht frei von Konflikten (SSRQ ZH NF II/11 73-1).↩
- Vgl. Zürcher Richtebrief (SSRQ ZH NF I/1/1, S. 97).↩
- Ein Hans StuckiPersonne : wird am 1. Dezember 1429Date : 01.12.1429 als Verkäufer des WerdsLieu : genannt (StAZH B II 4, Teil II, fol. 2r-2v; Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, Nr. 5, S. 126-127). Mit der Erwähnung StuckisPersonne : lässt sich die Wiediker Offnung auf vor Jahresende 1429Date : 1429 datieren.↩
- Dieser zweite Teil ist, wie der Titel und der Sprachduktus verraten, in einem anderen Kontext entstanden. Möglicherweise vereinte erst der von Schauberg beschriebene Rodel erstmals die beiden Teile.↩
- Zu den Geschworenen bzw. Dorfmeiern allgemein vgl. Bickel 2006, S. 198-199; Kunz 1948, S. 49-55; vgl. auch SSRQ ZH NF II/11 29-1.↩
- In StArZH VI.WD.A.5.:33 wurde über der Zeile in anderer Tinte «landtstrass» hinzugefügt. Diese Ergänzung stammt von gleicher Tinte wie die oben erwähnte Ergänzung in Art. 10, was ein Hinweis darauf sein könnte, dass die Abschrift grössere Abweichungen unterschiedlicher Vorlagen festhält.↩
- Abweichender Betrag bei Schauberg: viɨ ₰Unité monétaire : 6.5 sous/sols .↩
- Auf dieses Recht berief sich die Gemeinde noch im Jahr 1689, als die Pfleger des Spitals an der SpanweidLieu : einen Beitrag von der Gemeinde zum Unterhalt eines ihrer kranken Gemeindegenossen verlangten. Bürgermeister und beide RäteOrganisation : gaben den Wiedikern recht und bestätigten deren Offnung (StAZH B II 625, S. 148-149). Da sich das ehemalige Siechenhaus St. Jakob an der SihlLieu : Organisation : im 17. Jahrhundert ausschliesslich zu einer Pfrundanstalt entwickelt hatte, ist zu vermuten, dass der Anspruch der kranken Bewohner von WiedikonLieu : auf das Spital an der SpanweidLieu : Organisation : - ebenfalls ein ehemaliges Leprosenhaus - übertragen wurde, da sich diese Institution weiterhin der Pflege unheilbar Kranker widmete und nicht nur selbstzahlende gesunde Pfründner aufnahm (KdS ZH NA I, S. 45-47, 53-54; Schinz 1951-2000, Bd. 1, S. 376-377; Wehrli 1934a, S. 21).↩
- Ein Teil dieses Artikels ist im Ratsentscheid im Konflikt um Nutzungsrechte zwischen dem Amtmann des Siechenhauses St. Jakob an der SihlLieu : Organisation : , Jakob BürkliPersonne : , Inhaber einer dortigen Wiese, und der Gemeinde WiedikonLieu : Organisation : vom 2. Mai 1551Date : 02.05.1551 enthalten. Der Rat entschied damals, dass das Recht auf die Ruten und das Weiden vierer Kühe nicht mehr dem Siechenhaus, sondern aufgrund des Verkaufs der Wiese mitsamt den Nutzungsrechten den jeweiligen Inhabern der Wiese zustanden (StAZH B V 9, fol. 299r-v).↩
- Vgl. SSRQ ZH NF II/11 19-1.↩
- Diese Bestimmung führte am 23. Juli 1481Date : 23.07.1481 zu einem Konflikt zwischen fünf Metzgern, Bürgern von Zürich, und Hans SchwendPersonne : , den Bürgermeister und RatOrganisation : zugunsten SchwendsPersonne : entschieden: Die nicht ortsansässigen Leute schuldeten die Vogtgarbe gemäss Rodel (StAZH C I, Nr. 3082; vgl. auch SSRQ ZH NF II/11 83-1, Anm. 3). In einem späteren Urteil sprachen sich Bürgermeister und RatOrganisation : gegen diese Bestimmung der Offnung aus; ein jeder in WiedikonLieu : Ansässige schuldete dem Obervogt die Vogtgarbe (SSRQ ZH NF II/11 83-1).↩
- Korrigiert gemäss StArZH VI.WD.A.5.:33 und Schauberg, Zürcherische Rechtsquellen.↩
Résumé