SSRQ ZH NF II/11 182-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 182-1
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Anordnung der Obervögte, dass Einwände gegen obrigkeitliche Erlasse nicht an die Gemeindeversammlungen, sondern direkt an die Obervögte gelangen sollen
1788 juin 7.
Description de la source
- Cote : StArZH VI.AS.D.1.:2
- Date : 1788 juin 7 Tradition : Original (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 38.5
- Langue : allemand
Texte édité
Wann mhghhAbréviation obervögten der vogtey WiedikonLieu : und der enden durch den der neüen Außer Sihl gemeindOrganisation : geordneten sekelmeister HuberPersonne : die ihnen außerst ohnangenehme anzeige pflichtmäßig gemacht worden, wie das bey letsthin wegen vorweißung der gemeind rechnung gehaltener Außer SillLieu : gemeinds versamlung von dreyenQuantité : 3 sonst bekant wakeren und brafen männeren die einfrage an ihne geschehen seye, ob er ein mehr ergehen laßen wolle. Er aber keinen gegenstand wuste, worüber ein mehr begehrt werden könte nach solte; selbige befragte, über was vor eine sache sie ein solches ansuchen thäten, ihme die antwort ertheilt worden, wegen dem befehl, an der straaße bey hhAbréviation obtmann OttenPersonne : guth zu arbeiten, und daß er solcher zu erst an e eAbréviation gemeind hätte bringen sollen, ehe und befor solche arbeit ihren anfang genommen, um einer ganzen gemeind einwilligung zu erhalten. Er, sekelmeister HuberPersonne : , ein pflicht kenender und redlicher mann, vorgestelt, daß da solches aus hohem auftrag der hhAbréviation obervögten und also hoch oberkeitlichem befehl geschehen, er darüber kein mehr ergehen zu laßen sich befüegt finde, sonder diesen vorfahl an hohe behörde zu hinterbringen sich vorbehalte. So haben mhghhAbréviation obervögt obbemelte dreyQuantité : 3 männer unter dem 7. junius dieß jahrsDate : 07.06.1788 nebst dem sekelmstrAbréviation vor sich beschieden, und nach anhörung ihrer vermeinend zu einer solchen einfrage sie bemächtigenden gründen, welche aber nicht zureichend, aus falschen principien hargeleitet, also verwerflich befunden worden, sich einmüthig dahin erkent:
Daß e eAbréviation gemeind, sowohl als einem jeden mittglied derselben, fahls ihnen etwas der gemeind lästig fallendes von denen jeweilig eAbréviation vorgesezten unternemmen zu werden dunkte, dieselbe sich an den jeweiligen hhAbréviation amts obervogt wenden und ihre da wieder zu haben glaubende vorstellungen in geziehmender ehrenbietung eröffnen mögen, welcher dann ihnen freundschafftliche anleitung, wie e eAbréviation gemeind sich zu verhalten und was sie für einen gesezmäßigen weg einzuschlagen habea zu geben wohl wißen b werde.
[p. 2]Saut de pageÜbrigens aber wollen hochdieselben nicht, daß in denen gemeindsbezirken, die ihnen von ihren gnädig hhAbréviation und oberen anvertrauten vogtey irgend über eine, seye es von ughhAbréviation selbst oder durch hochderoselben gnädigen auftrag, durch sie an ihre eAbréviation unterbeamtete ergehend hohe befehle bey e eAbréviation gemeinds versamlung keinerley einwendung oder wieder red gethan werden solle.
Zu diesem end hin und damit durch solche ohnangenehme auftrit, welche straffbaar wahren und das aufblühen besonders dieser so ansehnlichen neüen gemeind nicht nur stören, sonder c durch daraus entstehendem zwist und streith das durch gnädige bewilligung bey errichtung derselben nach ihrem selbst eignen wunsch zu erziehlen gehoffte guthe gänzlich zertrümeren könte, haben wohl ehren gedachte hhAbréviation obervögte nöthig befunden, gegenwertige ihre erkantnus nicht nur in ihr canzley protocoll eintragen, sonder solche abschrifftlich der gesamten eAbréviation gemeinds versamlung vorlesen und solche in die gemeind laade aufbehaltlichen verwahren zu laßen erkent.
Mittlerweyle aber diesen aus nicht genugsammer überlegung übereilt begangenen fehler für dießmahl mit der geschehenen von mund ausgesprochenen ahndung und mißbelieben in milde nachgesehen.
Actum den 7. junii 1788Date : 07.06.1788.
PresentibusÀ l’original : Prsts mhhAbréviation rathsherr uAbréviation statthaubtmann HirzelPersonne : , mhhAbréviation rathsherr uAbréviation bauherr ScheuchzerPersonne : , damahls regierende hhAbréviation obervögte zu WiedikonLieu : und der EngeLieu : .
LandschreibelAinsi Rudolf HeßPersonne : .
Annotations
- Vermutlich verweist dieser Vermerk auf die Gerichts- oder Urteilsbücher der Obervogtei WiedikonLieu : (StAZH B VII 45.1-45.6). Diese sind allerdings nur lückenhaft überliefert; auch das Protokoll für 1788 fehlt.↩
Résumé