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SSRQ ZH NF II/11 175-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 175-1

Licence : CC BY-NC-SA

Wachtordnung für die Gemeinde Fluntern

1778.

Die Wachtkommission hat die Gemeinden ermahnt, das Mandat über den Wachdienst besser zu befolgen. Die Gemeinde Fluntern sieht die Hauptursache für die schlechte Versehung des Wachdienstes darin, dass die Wache neben dem ordentlichen Gemeindewächter der Reihe nach von den Gemeindemitgliedern versehen werden muss. Daher hat sie an der Gemeindeversammlung beschlossen, einen zweiten ständigen Wächter anzustellen, dem jeder, der das Wachtgeld schuldet, den gleichen Betrag wie dem ordentlichen Wächter zu bezahlen habe. Zusätzlich werden Vorschriften darüber erlassen, welcher Wächter wann zu wachen hat und wo sie sich bei ihren Wachgängen zu melden haben.

  • Cote : StArZH VI.FL.A.3.:33
  • Date : 1778
  • Tradition : Original (?) (Doppelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 35.5
  • Langue : allemand

In der Wachtordnung für FlunternLieu : von 1605 hatte der ZürcherLieu : RatOrganisation : noch lediglich zwei Verantwortliche der Gemeinde für die Abhaltung der Wache benannt und eine Busse darauf gesetzt, wenn ein Wachtgenosse seinen Dienst nicht versehe (SSRQ ZH NF II/11 104-1). Ausführlicher wird ein Bericht über die Abhaltung der Nachtwachen in StadelhofenLieu : und den Vier WachtenLieu : von 1651, worin eine Ratsdelegation nach Anhörung der Art und Weise, wie die Wacht bisher abgehalten wurde, Bestimmungen erlässt, wie diese in Zukunft zu handhaben sei. Zuvor hatten die beiden Gemeindegenossen, die jeweils mit Wachen an der Reihe waren, in einem Teil der befragten Gemeinden einen halben Tag und eine halbe Nacht Wache gehalten, in den anderen Gemeinden einen ganzen Tag und eine ganze Nacht. Neu sollten alle jeweils die halbe Nacht wachen und dann abgelöst werden; beibehalten wurde das System, wonach alle mündigen Mitglieder der Gemeinde die Wache im Turnus zu versehen hatten und dass sie sich jeweils während des Wachgangs an drei bis vier genau definierten Orten zu melden hatten (StAZH A 149.1, Nr. 82). Letztere Bestimmung findet sich auch in der vorliegenden Ordnung; PlatteLieu : , VorderbergLieu : und HinterbergLieu : waren die drei Siedlungsschwerpunkte der (bis ins 19. Jahrhundert Streusiedlung bleibenden) Gemeinde FlunternLieu : (vgl. KdS ZH NA V, S. 194). Die Anordnungen zu den Zeiten der Wache sind jedoch erheblich detaillierter. Zudem gab es zu dieser Zeit einen ständigen Gemeindewächter, nur seine Begleitung musste von den Gemeindegenossen sichergestellt werden. Mit der vorliegenden Ordnung wurde auch das abgeschafft und stattdessen ein zweiter ständiger Wächter berufen.

Texte édité

Nach deme eine lobliche wacht comission durch eine circular erkantnus alles hohen ernstes anbefohlen, das das hochoberkeitliche mandat wegen denen dorffwachten1 neüerdingen offentlich widerum solle verlesen werden, anbey samtliche vorgesetzte jedesen orts sehr ernstlich insinuviert, angestalten zu machen, das solches hochoberkeitliche mandat beser und volkomener, als bis dahin geschehen, möchte gehalten werden.

Derowegen hat ein ehrsame gmeind FlunternLieu : Organisation : bey anlas ihres neüjahrs bott überhaubt undÀ l’original : u vast jederman geklagt, das das die gröste ursach seye, das die beywacht oder nebentwacht so schlechter dingen ihre schuldigkeit thüehind, weillen solche bis dahin von haus zu haus alle tagDurée répétée : 1 jour abgeändert, ein jeder denkt, es istAjout au-dessus de la lignea nur heüt an mir, morgen ist an einem anderen, heüt kombt ein junger, morgen ein alter undÀ l’original : u die, wo nicht selbs komen, schiken mehren theils alte, schwache männer – so das weder des tagsPériode : le jour, geschweigen des nachtsPériode : la nuit die wacht erforderlicher masen bestelt seye. Umb diser klag abzuhelffen und darmit das bedeütete hochoberkeitlicheÀ l’original : hochoberkeitl mandat gehorsamer befolget werde, hat gedachte unsere gmeind eyn müetig auf- und angenommen, das man nebst dem ordinari gmeindwächter, statt der alle tagDurée répétée : 1 jour abwechslender beywacht, ein beständiger fruetiger man wolle bestellen, der so woll des tagsPériode : le jour als nachtsPériode : la nuit nebst dem ordinari wächter die wacht versehen müese, welcher dan auch gleich wie der ordinari wächter von denen, die das wacht gelt schuldig, von jedem alle fronfastenDurée répétée : 3 mois 5 Unité monétaire : 5 sous/sols für seine belohnung zu bezüchenLecture incertaineb haben solle. Und darmit disere wacht bey tagPériode : le jour und nachtPériode : la nuit ohn unter brochen alle stunden fortdaure, haben die vorgesetzten denen beiden wächteren die vorschrifft gemachet, wie sie die wacht versehen müesen.

[p. 2]Saut de page

1. Der ordinariÀ l’original : ordin gemeindwächter solle somerszeitPériode : été morgenPériode : le matin spästestLecture incertainec umb 6 uhrHeure : 6:00 auf dem haubtposten d–auf der BlattenLieu : Ajout dans la marge de gauche–d seyn und sich bey dem untervogt melden, auf disem posten bleiben bis umb 11 uhrHeure : 11:00, hernach ein rast stundPériode : haben, umb 12 uhrHeure : 12:00 solle er widerum auf dem haubtposten seyn bis abendsPériode : le soir umb 7 uhrHeure : 19:00, wo er sich widerum bey dem untervogt melden solle. Umb 9 uhrHeure : 21:00 soll sein nachtwacht angehen bis umb 1 uhrHeure : 1:00, in welcher zeit er patrulieren undÀ l’original : u alle stundDurée répétée : 1 heure rüeffen soll, auch ein mal bey geschworenemÀ l’original : gschw RinderknechtÀ l’original : RinderknPersonne : im HinterbergLieu : undÀ l’original : u bey sekelmeisterÀ l’original : sekelmstr SiberPersonne : im VorderbergLieu : sich melden, umb 1 uhrHeure : 1:00 aber bey dem untervogt, allwo alsdan der ander wächter zu gleicher zeit ihme ablösen soll.

2. Der ander wächter soll morgenPériode : le matin umb 7 uhrHeure : 7:00 auf dem haubtposten seyn undÀ l’original : u sich auch bey untervogt melden, wo er dan bis umb 12 uhrHeure : 12:00 wacht haben solle, in zwischent in der gemeind herumb patrulieren undÀ l’original : u wo er frömbde burst oder bettler antrifft auf den haubtposten bringen undÀ l’original : u solche alsdan fortführen. Umb 1 uhrHeure : 13:00 soll er sich widerum auf dem haubtposten melden undÀ l’original : u die wacht haben bis abendsPériode : le soir umb 8 uhrHeure : 20:00 undÀ l’original : u wie vor mittag in der gmeind patrulieren. MorgenPériode : le matin umb 1 uhrHeure : 1:00 soll sein nacht wacht angehen, wo er sich bey untervogt melden undÀ l’original : u den anderen ablösen soll, undÀ l’original : u soll gleich wie der vormitnacht alle stundDurée répétée : 1 heure rüeffen undÀ l’original : u an gedachten untervogtÀ l’original : untAjout au-dessus de la lignee sich melden bis umb 5 uhrHeure : 5:00.

[p. 4]Saut de page
[Note dorsale au verso :] Ordnung der wacht 1778Date : 1778

Annotations

  1. Ajout au-dessus de la ligne.
  2. Lecture incertaine.
  3. Lecture incertaine.
  4. Ajout dans la marge de gauche.
  5. Ajout au-dessus de la ligne.
  1. Vermutlich handelt es sich um das 1771 erlassene (StAZH III AAb 1.13, Nr. 86) und 1775 nachgedruckte (StAZH III AAb 1.14, Nr. 59) Mandat der Stadt ZürichLieu : betreffend Dorfwachen auf der Landschaft und Ausweisung von Bettlern und fahrenden Leuten.