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SSRQ ZH NF II/11 162-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 162-1

Licence : CC BY-NC-SA

Appellation und Urteil des Grossen Rats im Konflikt zwischen Tischmacher Johannes Frymann von Fluntern und den Meistern des Tischmacherhandwerks betreffend die Ausführung von Arbeiten innert den Kreuzen

1758 mars 2.

Bürgermeister und Grosser Rat entscheiden in der Appellationsstreitigkeit zwischen Tischmacher Johannes Frymann von Fluntern, mit Beistand der Untervögte Heinrich Koller, Heinrich Unholz, Salomon Schmid, Heinrich Notz, Jonas Huber, Andreas Kraut und Säckelmeister Johannes Landolt als Vertreter der Gemeinden und Wachten Wiedikon, Riesbach, Unterstrass, Fluntern, Hottingen, Oberstrass und Enge einerseits sowie den Meistern des Tischmacherhandwerks, vertreten durch Felix Waser, Rudolf Keller, Rudolf Rordorf und Ludwig Weber andererseits. Es geht erstens um die Busse, die Frymann von den Meistern des Tischmacherhandwerks auferlegt wurde, weil er Arbeiten innert den Kreuzen am Gesellenhaus von Oberstrass ausgeführt hat, und zweitens um die grundsätzliche Frage, ob den Gemeindegenossen der sieben genannten Gemeinden erlaubt ist, Arbeiten an innert den Kreuzen gelegenen Häuser auszuführen oder nicht. Im vorinstanzlichen Urteil der Zunft zur Zimmerleuten focht Frymann die Busse des Tischmacherhandwerks an mit der Begründung, dass ihm solche Reparaturarbeiten durch den Ratsentscheid vom 17. Januar 1735 erlaubt seien. Die Tischmacher argumentierten, die Busse sei gering, obwohl sie Frymann schon öfter wegen Übertretungen hätten verklagen können. Der erwähnte Ratsentscheid besage, dass bei Neubauten und namhaften Änderungen innert den Kreuzen die Arbeit dem Tischmacherhandwerk zustehe und nicht Frymann oder einem anderen Gemeindegenossen von Fluntern. Frymann habe sogar doppelt dagegen verstossen, indem er nicht nur in einer anderen Gemeinde gearbeitet, sondern auch namhafte Änderungen durchgeführt habe, obwohl er sie nur als Reparaturarbeit bezeichne. Die Zunft folgte dieser Argumentation und stützte die Busse gegen Frymann, worauf dieser an den Rat appellierte. Der Rat heisst die Appellation von Frymann gut und bestätigt den Entscheid von 1735. Bei Neu- oder nennenswerten Umbauten innert den Kreuzen gebührt die Arbeit den Meistern des Tischmacherhandwerks. Die Gemeindegenossen der sieben genannten Gemeinden dürfen nicht nur in ihrer eigenen, sondern in allen sieben Gemeinden arbeiten. An Häusern und Gütern von Stadtbürgern, die innerhalb der Kreuze liegen, stehen aber alle Arbeiten den Meistern des Tischmacherhandwerks zu. Die Aussteller siegeln mit dem Sekretsiegel.

  • Cote : StArZH VI.US.A.2.:37
  • Date : 1758 mars 2
  • Tradition : Original, Heft (6 Blätter)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 36.5
  • 1 sceau :
    1. Sekretsiegel der Stadt ZürichPersonne : , cire, rond, pressé, bien conservé
  • Langue : allemand

  • Cote : StArZH VI.HO.A.4.:95
  • Date : 1758 mars 2
  • Tradition : Original, Heft (6 Blätter)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 37.0
  • 1 sceau :
    1. Sekretsiegel der Stadt ZürichPersonne : , cire, rond, pressé, absent
  • Langue : allemand
  • Cote : StArZH VI.EN.LB.A.5.:66
  • Date : 1758 mars 2
  • Tradition : Original, Heft (6 Blätter)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 36.5
  • 1 sceau :
    1. Sekretsiegel der Stadt ZürichPersonne : , cire, rond, pressé, bien conservé
  • Langue : allemand
  • Cote : StArZH VI.RB.A.4.:7
  • Date : 1758 mars 2
  • Tradition : Original, Heft (6 Blätter)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 36.5
  • 1 sceau :
    1. Sekretsiegel der Stadt ZürichPersonne : , cire, rond, pressé, bien conservé
  • Langue : allemand
  • Cote : StArZH VI.OS.A.5.:68
  • Date : 1758 mars 2
  • Tradition : Zeitgenössische Abschrift
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 31.0
  • Langue : allemand

Die Frage, ob Gemeindegenossen auch innerhalb der Stadtkreuze arbeiten konnten und ob sie auch in anderen Gemeinden tätig werden durften, war für alle direkt an die Stadt angrenzenden Gemeinden von Interesse. Die sieben Gemeinden schlossen sich hier zusammen, um anhand des Falls von Johannes FrymannPersonne : gemeinsam ihre Interessen vor dem RatOrganisation : zu vertreten. Daher gibt es zu diesem Fall eine relativ breite Parallelüberlieferung in mehreren Gemeindearchiven, vor allem EngeLieu : /LeimbachLieu : , HottingenLieu : und FlunternLieu : . Der Fall FrymannPersonne : zog sich über längere Zeit hin:

Eine erste Auseinandersetzung endete mit der auch in dieser Urkunde mehrfach zitierten Ratserkenntnis von 1735, welche besagte, dass innerhalb der Kreuze die Arbeit an Neubauten sowie namhafte Umbauten den städtischen Meistern des TischmacherhandwerksOrganisation : zustehe (StArZH VI.FL.A.2.:27; Abschriften: StArZH VI.HO.A.3.:70; VI.EN.LB.A.5.:56; VI.OS.A.5.:53; VI.FL.A.5.:160; Regest: QZZG, Bd. 2, Nr. 1322). Am 4. Oktober 1756 wurde FrymannPersonne : von den Meistern des TischmacherhandwerksOrganisation : wiederum gebüsst (StArZH VI.HO.A.4.:89; VI.EN.LB.A.5.:63; VI.FL.A.5.:160a), was er aber nicht akzeptierte und den Fall unter Berufung auf das Urteil von 1735 vor das Zunftgericht der Zunft zur ZimmerleutenOrganisation : weiterzog. Die Tischmacher stellten FrymannPersonne : daher am 19. November 1756 einen Appellationsrezess aus (StArZH VI.HO.A.4.:90; VI.FL.A.5.:160b). Das von der Zunft am 27. Januar 1757 gefällte Urteil wurde vollständig in die vorliegende Urkunde inseriert (StArZH VI.HO.A.4.:91; VI.EN.LB.A.5.:65; VI.FL.A.5.:160c). FrymannPersonne : nahm auch dieses Urteil nicht hin und gelangte an den Kleinen RatOrganisation : , der das Geschäft am 16. Mai 1757 an den Grossen RatOrganisation : überwies (StArZH VI.HO.A.4.:92). Unterstützt wurde FrymannPersonne : dabei von den sieben direkt an die Stadt angrenzenden Gemeinden. Sie befürchteten einen Präzedenzfall, nach dem weitere Handwerke ihre Gemeindegenossen verklagen und ihre Handlungsspielräume einschränken würden, wenn die Tischmacher Erfolg hätten. Die Gemeinden argumentierten, dass die Bewohner innerhalb der Kreuze früher das Bürgerrecht erwerben und den Zünften beitreten konnten; jetzt aber sei ihnen dies verwehrt. Auch reichten die Gemeindegebiete früher bis an die Ringmauer, während die Vorstädte und Fortifikationen jetzt zur Stadt gehören würden (StArZH VI.HO.A.4.:93). Ganz ähnlich hatten die Vertreter der Gemeinde bereits 1667 argumentiert in einem Konflikt, in dem es ebenfalls um Arbeiten durch einen nichtzünftigen Tischmacher ging (SSRQ ZH NF II/11 124-1). Der Grosse RatOrganisation : beauftragte eine Kommission mit der Untersuchung des Falls, die ihren Bericht am 22. September 1757 einreichte (StArZH VI.HO.A.4.:94). Am 2. März 1758 fällte schliesslich der Grosse RatOrganisation : das vorliegende Urteil, das in den Ausfertigungen für UnterstrassLieu : , HottingenLieu : , EngeLieu : und RiesbachLieu : überliefert ist. Aus FlunternLieu : , wo FrymannPersonne : herkam, ist keine Version überliefert. Aus OberstrassLieu : , wo die strittigen Arbeiten ausgeführt wurden, ist nur eine Abschrift erhalten, dafür liegt dort ein Zettel zu den Prozesskosten bei (StArZH VI.OS.A.5.:68).

Zur Rechtsstellung der Bewohner innerhalb der Kreuze vgl. SSRQ ZH NF II/11 60-1; zu den seit 1660 zur Stadt gehörenden Gebieten der Vorstädte und Fortifikationen vgl. SSRQ ZH NF II/11 122-1; zum Bauhandwerk innerhalb der Kreuze und in den Wachten um die Stadt vgl. Strolz 1970, S. 60-68.

Texte édité

Wir, burgermeister, klein und große räth der sattCorrigé de : statta ZürichLieu : Organisation : , urkunden hiermit offentlich, demenach in heütig unserer rathsversamlung vor uns am rechten und in appellatorio gegen einanderen streitig erschiennen unser getreüe, liebe angehorige Johannes FrymannPersonne : , der thischmacher von FlunterenLieu : , wie nicht weniger auf zugestattet unserige bewilligung hin haubtmannÀ l’original : haubtma Heinrich KollerPersonne : , Heinrich UnholtzPersonne : , Salomon SchmiedPersonne : , haubtmannÀ l’original : haubtma Heinrich NotzPersonne : , Jonas HuberPersonne : , Andreas KrautPersonne : , samtliche untervögte, und sekelmeister Johannes LandoltPersonne : als abgeordneten von denen nächst um die statt ligenden siebenQuantité : 7 ehrsammen gemeinden und wachten, benammtlichen WiedtikenLieu : , RiespachLieu : , UnterstraaßLieu : , FlunterenLieu : , HottingenLieu : , OberstraaßLieu : und EngiLieu : an einem; danne unsere allerseiths liebe und getreüe burger, handwerkspfleger Felix WaserPersonne : , lieutenantÀ l’original : lieutnt Rodolph KellerPersonne : , handwerksschreyber Rodolph RordorffPersonne : und ladenmeister Ludwig WäberPersonne : nammens und von wegen eines ehrsamen handwerks der thischmacherenOrganisation : allhier, in zustand unsere für- und geliebten mitträthen einer loblichenÀ l’original : lobl zunfft zun ZimmerleüthenOrganisation : , an dem anderen theil, [p. 2]Saut de page betreffend erstlich die von dem FrymannPersonne : in dem gesellenhauß an der Oberen StraaßLieu : gemachte thischmacher arbeith und darüber von der allhiesigen meisterschafft der thischmacherenOrganisation : ihme auferlegte und von denen vorgesetzten besagt loblicherÀ l’original : lobl zunfft zun ZimmerleüthenOrganisation : gutgeheißene geltbueß, und zweytens die danahen entstandene einfrage obverdeütet siebenQuantité : 7 ehrsammen gemeinden, ob die ihrigen gemeinds genoßen in denen innert den creützen gelegenen häuseren arbeith verfertigen mögind, oder aber ob denen allhiesigen thischmacheren das recht, innert den creützen zu arbeithen, allein zudienen solle? Wie dann, was den ersten puncten anbetrifft, die appellations urtheil von unseren für- und geliebten mitträthen, denen vorgesetzten einer loblichenÀ l’original : lobl zunfft zun ZimerleüthenOrganisation : , in mehrerem ausweiset, welche von worth zu worth also lautet:

Da meister Johannes FrymannPersonne : , der thischmacher von FlunterenLieu : , uns klagend vorgebracht, wie daß eine ehrsamme meisterschafft der schreinerenOrganisation : ihne um ein büeßlin von drey pfundUnité monétaire : 3 livres beleget habe, weilen er in dem gesellenhauß an der OberenstraaßLieu : innert den creützen flikarbeith (benamtlichen ein gantz neües thäffel von einer gantzen face, zweyQuantité : 2 neüe thüren samt verkleidung, neüe [p. 3]Saut de page fensterfueter und einen theil eines bodens nebst anderen kleinigkeiten) gemachet habe, er aber beglaubt seye, daß solche straff unbefüegter weise und zu wieder einer von mnghhAbréviation räth und burgerOrganisation : unter dem 17. januariiÀ l’original : janrii 1735Date : 17.01.1735 dießfahls halben ergangenen erkantnuß1 beschehen seye, hoffe also, er werde von dieser bueß mit recht befreyet werden.

Herr handwerks pfleger NüschelerPersonne : hingegen, in zustand der samtlichen ladenmeisteren eines ehrsammen handwerks der thischmacherenOrganisation : , die von ihrer ehrsammen meisterschaft wieder den FrymannPersonne : ausgesprochene urtheil mit folgenden vor und haubtgründen unterstützet: Daß wann

1o sie geglaubt hätten, daß der meister FrymanPersonne : von jemadCorrigé de : jemandb aufgebracht wurde, der meisterschafft so viel zeith versaumnuß wieder alles recht zu verursachen, so hatten sie keines wegs cediert (wie solches aus respect gegen den hghhAbréviation amtsobervogt beschehen seye), in der quaestionierenden arbeith vortzufahren.

2o Wann sie vermutet hätten, daß der FrymannPersonne : sich vor das konfftige nicht erklähren wurde, dergleichen nammhafften arbeith sich gäntzlich zu entaüßeren, so wäre er nach proportion [p. 4]Saut de page des eingriffs um ein merkliche bueß beleget worden.

3o Haben sie durch ihr 22 jährigesPériode : 22 années betragen gegen den mstrAbréviation FrymannPersonne : genuegsamm an den thag geleget, daß ihnen das processieren sehr odios seye, sonsten sie ihne zu verschiedenen mahlen hätten angreiffen könen. Da er aber all zu weit um sich greiffen wollen, seyen sie genöthiget worden, ihne, FrymannPersonne : , nach ihren klaren rechten durch ein geringe bueß zu wahrnen. Mithin und

4to gestehe der meister FrymannPersonne : , als ein gemeindsgenoß von FlunterenLieu : in dem gesellenhaus einer anderen gemeind, namlich an der OberenstraaßLieu : , 1o ein neües thäffel langs einer neüen face, 2o zweyQuantité : 2 neüe thüren samt verkleidung, 3o neüe fenster fueter, 4o den größesten theil eines stuben bodens etcAbréviation gemacht zu haben, nenne zwahr dieß alles nur eine flikarbeith, glaube auch, daß er krafft der von unghhAbréviation räth und burgerOrganisation : under dem 17ten januariiÀ l’original : janrii 1735Date : 17.01.1735 durch mehrheit der stimmen ausgefelten erkantnuß deßen wohl berechtiget zu seyn.

5o Nun seye eben diese erkantnuß ihrer einer ehrsammen meisterschaffft der thischmacherenOrganisation : einziger und bester degen, mit welchem sie sich in diesem fahl zu deffendieren gedenkind, angesehen es bey selbiger vornehmlich die frag ware, ob der thischmacher FrymannPersonne : von FlunterenLieu : [p. 5]Saut de page oder ein anderer gebohrner gemeinds genoß zu FlunterenLieu : in denen in gedachter gemeind innert denen creützen gelegenen haüseren arbeith verfertigen mögind, oder ob denen thischmacheren allhier das recht innert den kreützen zu arbeiten allein zudienen solle? Worüber folgender schluß ergangen seye, daß bey denen innert den creützen zu FlunterenLieu : vorfallenden neüen aufrichtungen oder sonsten bey nammhafften haubtabänderungen der eingebaüden die arbeith den hiesigen thischmacheren, nicht aber dem FrymannPersonne : von FlunterenLieu : oder einem thischmacher von FlunterenLieu : Nota BeneÀ l’original : NB zu verfertigen gebühren solle, auf welchem schluß

6o es sich auf das kläreste ergebe, daß der thischmacher FrymannPersonne : doppelt darwieder gehandlet habe. Einerseiths, weilen er als ein gemeindsgenoß von FlunterenLieu : , demme nur erlaubt seye, in seiner gemeind innert den creützen flikarbeith zu machen, sich understanden habe, in einer anderen gemeind gar nammhaffte arbeith zu verfertigen, anderseiths, daß er hier mit in dem gesellenhauß an der OberenstraaßLieu : folgsamm aussert seiner gemeind innert den creützen (worbey ein gantz neüer schildt aufgebauen und die structur in den eingebaüd, wie auch thüren und liechter, auf eine nammhaffte weise abgeänderet und alle darzu nöthige handwerk, als schloßer, glaser, maurer, zimmerleüth, einig der thischmacher ausgenommen, deren arbeith doch eine der beträchtlichsten darbey gewesen seye, gebraucht worden) nicht flikarbeith, deren er zwahren außert der gemeind auch nicht befüegt seye, sonder nach seiner eigenen gestandnuß [p. 6]Saut de page nammhaffte stukarbeith, als ein gantzes gewänd längst der neü aufgeführten face, gantz neue und nicht geflikte thüren samt den verkleidungen, ein fast neüer boden und dergleichen verarbeitet habe. Endlich und

7o werde der richter leicht einsehen, daß, wann dergleicherCorrigé de : dergleichenc arbeit als flikarbeith mußte betittlet werden, mann im stand wäre, unter diesem tittul ein gantzes haus (nammlich das einte jahr die, das andere diese und das dritte jenne faceCorrigé de : )d aufzubauen und darmit die angeregte erkantnuß von anno 1735Date : 1735 zwahr nicht des orths, wohl aber der arbeith halber gäntzlich zu eludierenLecture incertainee)Corrigé de : f, lebind also aus angefüerten unumstößlichen gründen der vesten hoffnung, die hhAbréviation zunfftvorgesetzte werdind mit bestem rechten finden, daß der FrymannPersonne : gar wohl und leicht gestrafft und zur bezahlung der bestimten kleinen bueß, auch nicht minder zur uachlebungCorrigé de : nachlebungg der erkantnuß vom 17. januariiÀ l’original : janrii 1735Date : 17.01.1735 so wohl des orths, allwo er zu arbeiten befüegt, als der orth der arbeith rechtlich anzuhalten seye.

Als ward von denen hhAbréviation zunfftvorgesetzten in genaüer überlegung der gründen und gegengründen und sorfaltiger einsehung der unter dem 17. januariiÀ l’original : janrii 1735Date : 17.01.1735 von unghhAbréviation räth und burgerOrganisation : per maijora emanierter erkantnuß einhellig erkent,

daß es von einem ehrsammen handwerk der thischmacherenOrganisation : wohl gesprochen, hingegen von dem meister FrymannPersonne : übel appelliert seyn solle. [p. 7]Saut de page Welchen spruch aber er, meister FrymannPersonne : , an ughhAbréviation die hhAbréviation kleinen räth appelliert, deßnahen ihme auf sein begehren hin gegewehrtiger appellations recess zugestellet worden.

Actum donstags, den 27ten januariiÀ l’original : janrii 1757,Date : 27.01.1757 presentibusÀ l’original : prsbs hhAbréviation amts zunfftmeister WerdmüllerPersonne : , räth und zwölffOrganisation : .

Zunfftschreyber H. H. VogelPersonne :

Daß wir nach anhörung eines nachmahligs weitläüffigen für- und wiederbringens der parteyen, so auch einer daraufhin beschehenen umständlichen schrifft- und mundtlichen berichts erstattung unserer geliebten mitträthen, welchen des geschäffts nahere untersuchung von uns aufgetragen gewesen,2 in reifflicher erdaurung der von beyden streitigen parteyen eingelegten schrifften und in erwegung der sachen beschaffenheit einhellig erkant haben, daß in ansehung des FrymannsPersonne : von dem richter erster und zweyter instanz übelgesprochen, und hingegen von dem appellanten an unseren kleinen rathOrganisation : wohl appelliert heißen und seyn, des anderen halber übrigens bey unserer erkantnuß de dato 17ten jenner 1735Date : 17.01.1735 so und in der meinung sein gäntzliches verbleiben haben solle, daß nammlich bey denen innert den creützen vorfallend neüen aufrichtungen oder sonst bey nammhafften haubt abänderungen der eingebaüden die thischmacher arbeith allhiesigen meisteren den thischmacheren zu verfertigen gebühren, auch keinem fremden, der nicht ein eingebohrner und seßhaffter in einer von denen siebenQuantité : 7 ehrsammen gemeinden ist, innert den creützen einiche thischmacher arbeith zu machen erlaubt [p. 8]Saut de page seyn, hingegen aber denen würklich eingebohrnen und seßhafften gemeinds genoßen in- und außert den creützen, so wohl ein jeglicher in seiner eigenen als anderen gemeinden, zuverfertigen gestattet und bewilliget seyn solle, jedennoch mit dem vorbehalt und in der austrüklichen meinung, daß die thischmachere aus den gemeinden in denen hiesig verburgerten zugehörigen und innert den creützen gelegenen haus- und landgüeteren gäntzlichen nicht arbeiten, sonder solches denen hiesigen thischmachermeisteren überlaßen sollind, wo übrigens beyde theile bey ihren habenden rechtsammenen, auch eingelegten brieff und sieglen verbleiben und die kosten ums besten willen gegen einandere compensiert seyn sollen.
Alles deße zu wahrem, stethem urkund ist dieser brieff von seithen unser harumb ausgefertiget und mit unser statt secret-insiegel offentlich bekräfftiget worden, so beschehen donstags, den 2ten thag mertzen, nach unsers gottlichen erlosers gnadenreicher geburth gezellt eintausent siebenhundert fünfzig und acht jahreDate : 02.03.1758.

[p. 9]Saut de page
[Note dorsale au verso :] CopieSuppression d’une main plus récenteh einer räth und burger erkanntnuß de anno 1758Date : 1758 betreffend den tischmacherprocess
[Note dorsale au verso :] Das originale ligt in FlunterenLieu : von 1735Date : 1735

Annotations

  1. Corrigé de : statt.
  2. Corrigé de : jemand.
  3. Corrigé de : dergleichen.
  4. Corrigé de : ).
  5. Lecture incertaine.
  6. Corrigé de : .
  7. Corrigé de : nachlebung.
  8. Suppression d’une main plus récente.
  1. StArZH VI.FL.A.2.:27.
  2. Vgl. StArZH VI.HO.A.4.:94.